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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gehen auch Änderungen im Urheberrecht einher. Während § 97a UrhG n.F. Änderungen im Bereich der Abmahnung enthält, befasst sich § 104a UrhG n.F. mit dem fliegenden Gerichtsstand. Hiernach ist nun für Klagen wegen Urheberrechtssachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz (bei fehlen des Wohnsitzes gewöhnlicher Aufenthaltsort) hat. Hat die beklagte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.
Sprach sich am 18.07.2012 das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt vom 18.07.2012 AZ 2-06 S 3/12), noch für einen fliegenden Gerichtsstand aus, lehnte einen solchen das Amtsgericht Köln Az. 137 C 99/13 bereits am 01.08.2013 in einem Beschluss ab (Amtsgericht Köln vom 01.08.2013 AZ 137 C 99/13). Den letztgenannten Ansatz bestätigte der Bundesrat heute zum oben genannten Gesetz und macht somit der freien Wahl des Gerichtsortes, welche überwiegend genutzt wurde um betroffenenfreundliche Rechtsprechungen zu erzielen, nun ein Ende.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken brachte und bringt viele wichtige Neuerungen für die Rechtslage, insbesondere im Urheberrecht. In der Presse und im Internet wurde dieses Änderungsgesetz als Anti-Abzocke-Gesetz bezeichnet.
Bereits seit dem 09.10.2013 gibt es neue Regeln beispielsweise für Abmahnungen und den Gerichtsstand im Urheberrecht, für Telefonwerbung und im Wettbewerbsrecht. Denn an diesem Tag ist der größte Teil vom Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wirksam geworden. Dieses Änderungsgesetz ist am 08.10.2013 veröffentlicht worden (Bundesgesetzblatt 2013, Teil I Nr. 59, Seite 3714). Damit gelten seit dem Tag nach der Verkündung die meisten neuen Regeln (Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken).
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde in Bezug auf Abmahnungen und den Gerichtsstand geändert (Artikel 8 des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken).
Schärfere Regeln für Abmahnungen bzw. Abmahner stehen nun im neugefassen § 97a UrhG.
In § 97a Absatz 2 steht, was eine Abmahnung im Urheberrecht alles enthalten muss (und zwar „klar und verständlich“). Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht wirksam und der Abgemahnte kann in einem solchen Fall die Kosten seines Rechtsanwalts ersetzt bekommen (§ 97a Absatz 4 UrhG, Fall „unwirksam“)
Nach Absatz 3 wird der Gegenstandswert für abmahnende Rechtsanwaltskanzleien in bestimmten Fällen auf 1.000 Euro begrenzt (wie dies ein Gericht schon nach dem früheren Recht tat). Dies soll eigentlich helfen, hohe Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen zu vermeiden. Die Regelung gilt aber wie gesagt nur in bestimmten Fällen, insbesondere nur im Hinblick auf Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Beseitigung. Ansprüche auf Schadensersatz nennt das Gesetz nicht. Außerdem gibt es noch eine Ausnahmeregelung, wenn eine solche Begrenzung der Rechtsanwaltskosten „unbillig“, also ungerecht wäre (Absatz 4 Satz 4).
Auch der Gegner einer unberechtigten Abmahnung kann (schon vor einem Prozess) seine Rechtsanwaltskosten vom Abmahner ersetzt bekommen (§ 97a Absatz 4 UrhG, Fall „unberechtigt“). Dies gilt aber nur wenn der Abmahner schon vorher erkennen konnte, dass er kein Recht zum Abmahnen hatte.
Der neue § 104a UrhG beseitigt im Urheberrecht den sogenannten fliegenden Gerichtsstand für bestimmte Fällen (im Einzelnen hierzu bereits unter Meilenstein und fliegender Gerichtsstand).
Verträge über die Anmeldung oder Registrierung bei Gewinnspielen können seit dem 9.10.2013 nicht mehr allein durch Telefonwerbung geschlossen werden. Denn nach den neuen Absatz 3 von § 675 des BGB sind solche Verträge nur wirksam, wenn sie mindestens in Textform abgeschlossen werden (Artikel 4 und 5 des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken).
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde ebenfalls geändert (Artikel 6 des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken).
Insbesondere im Hinblick auf Werbung wurde es verschärft. Nach dem neuen § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG muss die Identität des Absenders einer Werbenachricht erkennbar sein, Werbenachrichten müssen auf bestimmte Weise leicht abbestellbar sein und die Informationspflichten nach § 6 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) gelten auch im Wettbewerbsrecht.
Wer jemanden im Wettbewerbsrecht rechtsmissbräuchlich (also insbesondere allein um Gebühren ersetzt zu bekommen), auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch nimmt, muss dem Gegner in Zukunft ausdrücklich nach dem neuen § 8 Absatz 4 Satz 2 UWG auch dessen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ersetzen. Schwierig war aber schon vorher, in welchen Fälle von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht die Rechtsprechung einen solchen Rechtsmissbrauch annimmt.
Nach den neuen Absätzen 4 und 5 von § 12 UWG können in bestimmten Fällen im Wettbewerbsrecht Rechtsanwalts- und Gerichtskosten herabgesetzt werden.
Zuletzt werden ab dem 01.11.2014 einige Regelungen zum Eintreiben von Schulden (Inkasso) durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte in Kraft treten (Artikel 10 Satz 2 des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken). Dies betrifft spezielle Pflichten zur Information, (Informations- und Darlegungspflichten), insbesondere was ein Inkassoschreiben alles enthalten muss.
Andere Regelungen auch zum Inkasso sind bereits mit den oben genannten Gesetzesänderungen wirksam geworden. Dies betrifft insbesondere, was Behörden tun dürfen, die Inkassounternehmen kontrollieren. Beispielsweise können sie verhindern, dass ein Inkassounternehmen weiterarbeitet, dass sich nicht registriert hatte (§ 15b RDG). Zudem gibt es neue Bußgeldbestimmungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 20 RDG), die auch gegen bestimmte Handlungen von Inkassounternehmen gelten.
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