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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Neuregelung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen § 104 a UrhG, wonach sich der Gerichtsstand bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen durch eine Privatperson nach deren Wohnsitz richtet, gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 14.11.2013 (5 W 121/13) entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsinhaberin mahnte den Nutzer einer Tauschbörse ab, das dieser illegal ein Computerspiel verbreitet haben soll und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Nachdem die Urheberin mit ihrer Abmahnung keinen Erfolg erzielte, wollte sie gegen ihn eine einstweilige Verfügung in Hamburg erwirken. Dies lehnten die Richter mit der Begründung ab, der Hamburger Gerichtsbezirk sei nicht zuständig, da durch die Neuregelung des § 104 a UrhG der fliegende Gerichtsstand abgeschafft sei und der mutmaßliche Tauschbörsennutzer nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg seinen Wohnsitz habe. Die Antragsstellerin wollte sich nicht mit dieser Entscheidung abfinden und rief das Oberlandesgericht an. Sie trug vor, die Neuregelung beträfe nur die Hauptsacheverfahren und keine einstweiligen Verfahren, weil § 104 a UrhG ausdrücklich von Klagen spräche. Darüber hinaus habe der Tauschbörsennutzer nicht als Privatperson, sondern gewerblich gehandelt, so dass § 104 a UrhG auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter jedoch nicht an. Das OLG untermauerte die Ansicht des Landgerichts und erklärte den Antrag vor dem Gerichtsstand für unzulässig. Einstweiliges Verfahren und Hauptsacheverfahren seien so eng miteinander verknüpft, dass eine Trennung der Gerichtsstandorte aus prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll und vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Daher sei die Regelung des § 104 a UrhG nicht nur in Hauptsacheverfahren, sondern in allen Arten von Filesharing-Verfahren und damit auch einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Börsennutzer als Täter oder Störer gehandelt haben soll.
Zwar soll diese Zuweisung eines ausschließlichen Gerichtsstands ausnahmsweise nicht – worauf sich die Antragsstellerin beruft - im Falle der Verwendung des Werkes für eine gewerbliche Tätigkeit gelten; die Antragsstellerin müsse jedoch ausreichend tragfähige Indizien für einen solchen Sachverhalt darlegen. Die bloße Behauptung, es handle sich um einen Fall der gewerblichen Tätigkeit, reiche nicht aus.
Fazit: Die oben genannte Entscheidung des OLG Hamburg ist nach unserer Rechtsansicht begrüßenswert. Es hat lange gedauert, bis der Gesetzgeber den unseriösen Geschäftspraktiken von einigen übereifrigen Abmahnanwälten einen Riegel vorgeschoben hat. Die Rechtsprechung vertrat vor Inkrafttreten des § 104 a UrhG die Ansicht, dass der Gerichtsstand frei wählbar wäre, da ein urheberrechtlich geschütztes Werk überall im Internet abrufbar sei. Deshalb bevorzugten die Urheber spezielle Gerichtsstandorte, bei denen sie erwarteten, dass diese Gerichte ihren Ansinnen wohlwollend gegenüber stehen würden. Die alte Rechtslage bedeutete für die Abgemahnten ein erhebliches Kostenrisiko: Oft mussten weit entfernt wohnende Beklagten lange Strecken von mehreren hundert Kilometern zurücklegen, um an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, so dass ihre Rechtsverteidigung mit nicht unerheblichen Reisekosten verbunden war. Die neue Rechtslage ermöglicht den Privatpersonen nach unserer Ansicht eine angemessene Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf, ohne z. B. an einem wohnsitzfernen Ort einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen.
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