Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Auch kein fliegender Gerichtsstand bei Filesharingfällen im vorläufigen Rechtsschutz

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 05. Juni 2014 um 20:17
Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei

OLG Hamburg: Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei P2P-Urherrechtsverletzungen gilt auch für vorläufigen Rechtsschutz.

Die Neuregelung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen § 104 a UrhG, wonach sich der Gerichtsstand bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen durch eine Privatperson nach deren Wohnsitz richtet, gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 14.11.2013 (5 W 121/13) entschieden.

Hintergrund der Entscheidung

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsinhaberin mahnte den Nutzer einer Tauschbörse ab, das dieser illegal ein Computerspiel verbreitet haben soll und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Nachdem die Urheberin mit ihrer Abmahnung keinen Erfolg erzielte, wollte sie gegen ihn eine einstweilige Verfügung in Hamburg erwirken. Dies lehnten die Richter mit der Begründung ab, der Hamburger Gerichtsbezirk sei nicht zuständig, da durch die Neuregelung des § 104 a UrhG der fliegende Gerichtsstand abgeschafft sei und der mutmaßliche Tauschbörsennutzer nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Hamburg seinen Wohnsitz habe. Die Antragsstellerin wollte sich nicht mit dieser Entscheidung abfinden und rief das Oberlandesgericht an. Sie trug vor, die Neuregelung beträfe nur die Hauptsacheverfahren und keine einstweiligen Verfahren, weil § 104 a UrhG ausdrücklich von Klagen spräche. Darüber hinaus habe der Tauschbörsennutzer nicht als Privatperson, sondern gewerblich gehandelt, so dass § 104 a UrhG auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde.

§ 104 a UrhG in allen Arten von Filesharing-Verfahren anwendbar

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter jedoch nicht an. Das OLG untermauerte die Ansicht des Landgerichts und erklärte den Antrag vor dem Gerichtsstand für unzulässig. Einstweiliges Verfahren und Hauptsacheverfahren seien so eng miteinander verknüpft, dass eine Trennung der Gerichtsstandorte aus prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll und vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Daher sei die Regelung des § 104 a UrhG nicht nur in Hauptsacheverfahren, sondern in allen Arten von Filesharing-Verfahren und damit auch einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Börsennutzer als Täter oder Störer gehandelt haben soll.

Ausnahme: Verwendung des Werkes im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit

Zwar soll diese Zuweisung eines ausschließlichen Gerichtsstands ausnahmsweise nicht – worauf sich die Antragsstellerin beruft - im Falle der Verwendung des Werkes für eine gewerbliche Tätigkeit gelten; die Antragsstellerin müsse jedoch ausreichend tragfähige Indizien für einen solchen Sachverhalt darlegen. Die bloße Behauptung, es handle sich um einen Fall der gewerblichen Tätigkeit, reiche nicht aus.

Fazit: Die oben genannte Entscheidung des OLG Hamburg ist nach unserer Rechtsansicht begrüßenswert. Es hat lange gedauert, bis der Gesetzgeber den unseriösen Geschäftspraktiken von einigen übereifrigen Abmahnanwälten einen Riegel vorgeschoben hat. Die Rechtsprechung vertrat vor Inkrafttreten des § 104 a UrhG die Ansicht, dass der Gerichtsstand frei wählbar wäre, da ein urheberrechtlich geschütztes Werk überall im Internet abrufbar sei. Deshalb bevorzugten die Urheber spezielle Gerichtsstandorte, bei denen sie erwarteten, dass diese Gerichte ihren Ansinnen wohlwollend gegenüber stehen würden. Die alte Rechtslage bedeutete für die Abgemahnten ein erhebliches Kostenrisiko: Oft mussten weit entfernt wohnende Beklagten lange Strecken von mehreren hundert Kilometern zurücklegen, um an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, so dass ihre Rechtsverteidigung mit nicht unerheblichen Reisekosten verbunden war. Die neue Rechtslage ermöglicht den Privatpersonen nach unserer Ansicht eine angemessene Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf, ohne z. B. an einem wohnsitzfernen Ort einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen.

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel

Abmahnung oder Nachlizenz Sound Guardian, was tun?

veröffentlicht am 28. November 2024 um 11:11
Update 14.03.2025 Sound Guardian Aus einem weiteren Schreiben welches von der Kontor Records GmbH stammen soll ergibt sich, das Kontor Records GmbH an die Soundguardian GmbH an untenstehenden Werken Rechte zur Verwertung der Synchronisationsrechte übertragen habe, also Achtung bezüglich dieser Werke

Abschlusserklärung und Abschlussschreiben was ist das?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 12. Oktober 2021 um 10:10
Was bezweckt eine Abschlusserklärung? Eine Abschlusserklärung dient ähnlich wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, den Rechtstreit der Parteien endgültig zu beenden. Bedeutung hat die Abschlusserklärung insbesondere in Wettbewerbsstreitigkeiten. Haben die Parteien nach Abschluss des

Wie weit reicht der Anspruch auf zukünftiges Unterlassen nach einer Urheberrechtsverletzung?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 31. Mai 2014 um 15:05
Wenn jemand Urheberrechte verletzt hat, geht es nicht nur um Schadensersatz. Insbesondere hat der Rechtsinhaber gegen den Verletzer auch Anspruch auf das Unterlassen zukünftiger Rechtsverletzungen. Aus einem solchen Unterlassungsanspruch wird meist eine Unterlassungserklärung gefordert. Es stellt
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
Anwalt Urheberrecht Markenrecht AID24 Rechtsanwaltskanzlei
Logo Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Fortbildung Geprüft
Logo Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesanwaltskammer

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kanzleibriefe

IPPC LAW für B1 Recordings GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung auf Instagram

veröffentlicht am 23. Januar 2025 um 18:01
Unserer Kanzlei AID24 liegt derzeit eine Abmahnung der Rechtsanwaltsgesellschaft IPPC LAW mbH vor die Rechtsanwaltsgesellschaft IPPC LAW wird durch ihren Geschäftsführer den auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt Daniel Sebastian vertreten. Diese fordert im Namen ihrer Mandantin der B1 Recordings

Amann Rechtsanwälte für SoundGuardian wegen angeblicher Rechtsverletzung an Tonaufnahme auf TikTok

veröffentlicht am 08. Januar 2025 um 12:01
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wurde ein Schreiben der Amann Rechtsanwälte vorgelegt, in dem diese stellvertretend für die SoundGuardian GmbH zur Nachlizenzierung für einen auf TikTok verwendeten Song auffordern. Das betroffene Unternehmen habe angeblich die geschützte Musik „3 Haselnüsse“ der

Anwalt abmahnung bach Rechtsanwälte für SoundGuardian wegen Tonaufnahme auf TikTok

veröffentlicht am 06. Januar 2025 um 15:01
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben von Bach Rechtsanwälte vor, in welchem diese mitteilen, angeblich die SoundGuardian GmbH zu vertreten. Im Namen der Firma wird von der angeschriebenen Person gefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu zahlen