Autoreply-E-Mails können auch rechtswidrige Werbung enthalten?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Werbung auch in Autoreply-E-Mails rechtswidrig.

Dass unaufgeforderte Werbemails unzulässig sind, ist mittlerweile jedem bekannt. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat nun in seinem Urteil vom 25.04.2014 (Az.: 10 C 225/14) entschieden, dass auch die Werbung in einer automatisierten Antwortmail rechtswidrig ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger kündigte seinen Versicherungsvertrag und bat das Versicherungsunternehmen, ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Die Versicherungsgesellschaft sandte daraufhin eine automatisierte Eingangsbestätigungsmail zu, an deren Ende sich unter anderem Werbung für einen kostenlosen Wetterdienst befand. Als der Kläger sich einen Tag später an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens wandte und den Erhalt von Werbung rügte bekam er wiederum die Eingangsbestätigung mit gleichem Inhalt. Auf seine weitere E-Mail reagierte das Unternehmen erneut mit der automatisierten Antwort, wieder mitsamt Werbetext. Das Gericht qualifizierte das Verhalten der beklagten Versicherungsgesellschaft als unzulässige Werbung, da der Kläger in deren Zusendung nicht eingewilligt hatte.

Unerwünschte Werbung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers ein.

Es ist ständige Rechtsprechung, dass Werbemails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Dies lässt sich mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand begründen, der dem Empfänger dadurch entsteht: Er muss sich mit den Nachrichten auseinandersetzen, sie sichten und aussortieren, was eine Beeinträchtigung der Lebensführung darstellt.

Werbender Charakter auch bei bloßen Hinweisen auf die angebotenen Leistungen.

Der Qualifizierung der Nachrichten als Werbung steht es nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen, dass deren Absender unter Überschrift „Übrigens“ nicht ausdrücklich auf ein von ihm vertriebenes Produkt hinweist und den Adressaten nicht zum Vertragsabschluss über dieses Produkt auffordert. Diesem Mitteilungsteil komme trotzdem werbender Charakter zu, da die Beklagte mit diesem „Abspann“ auf einen von ihr ausschließlich für ihre Kunden eingerichteten Service hinweise und damit ihre Leistungen anpreise. Bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletze diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn bereits der Versuch, ein Produkt oder Leistungen zu bewerben, genüge für einen Verstoß; auf die tatsächliche Wahrnehmung des Adressaten komme es nicht an.

Auch automatisch generierte Eingangsbestätigungen dürfen keine Werbung enthalten.

Die Zusendung der Werbemails ohne vorherige Einwilligung des Adressaten ist auch dann rechtswidrig, wenn der Empfänger die Kommunikation selbst in Gang setzt. Es spiele keine Rolle, dass es der Kläger war, der sich an die Beklagte gewandt und die Beklagte in ihren Mitteilungen zunächst auf die ihr vom Kläger zugesandten Nachrichten reagiert habe. Denn der Kläger habe nicht in die Übermittlung von E-Mails mit „auch-werbenden“ Charakter eingewilligt.

Fazit: Das Amtsgericht setzt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung rund um Werbemails konsequent fort. Der Adressat der Empfangsbestätigung erklärt mit seiner vorherigen Nachricht regelmäßig keine Einwilligung in die Zusendung der elektronischen Werbung und darf nur eine inhaltlich auf sein Anliegen bezogene Rückmeldung erwarten. Dies spricht dafür, dass Autoreplys wie jede Werbenachricht zu behandeln sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass dies zu einer erheblichen Einschränkung der Werbungsmöglichkeiten der Unternehmen führt. Selbst in einer Telefonwarteschleife darf dann wahrscheinlich keine Werbung mehr erfolgen.

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