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Bankrecht: Geld sparen durch Widerruf von Darlehen oder Immobilienkrediten ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 17. September 2016 um 11:11
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Widerruf von Immobilienkrediten und sonstigen Darlehensverträgen ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen zu müssen!

Bis zum 21.06.2016 konnten viele Verbraucher ihre in der Regel vor mehreren Jahren geschlossenen Darlehensverträge einfach widerrufen und von gesunkenen Zinsen oft problemlos profitieren. Grund waren häufig falsche Widerrufsbelehrungen welche ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht ermöglichten. Diesen sogenannten „Widerrufsjoker“ gibt es seit einer Gesetzesreform im Frühjahr dieses Jahres unserer Meinung nach, bis auf Ausnahmen, nicht mehr. Wir stellen untern die aktuellen gesetzlichen Ausnahmen und Gerichtsentscheidungen dar. Gern prüfen wir auf Ihren Wunsch im konkreten Fall ob ein Widerrufsrecht bezüglich Ihrer Darlehnsverträge noch besteht um den Widerrufsjoker doch noch nutzen zu können.

Falsche Widerrufsbelehrungen sind bei Darlehn oder Kreditverträgen wohl eher die Regel als die Ausnahme!

Darlehensgeber (in der Regel Banken) sind seit dem 02.11.2002 gesetzlich dazu verpflichtet ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Wenn diese Belehrung korrekt erfolgt setzt sie eine zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang. Wenn die Belehrung nicht korrekt erfolgt, weil die Belehrung zum Beispiel für den Darlehensnehmer widersprüchlich ist, begann die Frist nicht zu laufen. Aus der zweiwöchigen Widerrufsfrist wurde dadurch ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Laut finanztip.de waren zwischen 60 % – 88 % der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft (http://www.finanztip.de/baufinanzierung/fehlerhafte-widerrufsbelehrung-darlehen/ ). Dieser sehr hohe Anteil an fehlerhaften Widerrufsbelehrungen verwundert umso mehr, wenn man sich bewusst macht, dass Banken die Möglichkeit haben eine gesetzlich festgelegte Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden. Dieses Muster ist mit einer sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion versehen, das heißt, selbst wenn das Muster fehlerhaft ist, können die Verwender auf die Korrektheit vertrauen und ein Widerruf nach der Zwei-Wochen-Frist ist ausgeschlossen. Dazu entschied der BGH in seinem Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11:

Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). Die in § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF*** gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung).

Eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion scheint jedoch schon bei sehr geringen Abweichungen vom Muster nicht mehr möglich zu sein. So hat der BGH entschieden (BGH, Urteil vom 18. 3. 2014, Az. II ZR 109/13):

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (…) (BGH, Urteil vom 18. 3. 2014, Az. II ZR 109/13 Anforderungen an die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung)

In einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15) wurde ein Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion abgelehnt, weil eine erläuternde Fußnote verwendet wurde. Diesen strengen Anforderungen genügten wohl die wenigsten Widerrufsbelehrungen. Im Zuge der gesunkenen Zinsen nutzten viele Verbraucher ihr Widerrufsrecht, um ihren alten Darlehensvertrag zu verlassen und sich gegebenenfalls eine günstigere Anschlussfinanzierung zu suchen.

„Ewiges“ Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen unserer Ansicht nach zum Teil abgeschafft!

Dieser Praxis hat der Gesetzgeber mit seiner Reform im Frühjahr 2016 unserer Ansicht nach einen Riegel vorgeschoben. Das Widerrufsrecht für ab dem 21.03.2016 geschlossene Immobiliardarlehensverträge erlischt nun spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Dazu heißt es im reformierten §356b II BGB:

Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

Der Gesetzgeber hat ebenfalls definiert, was unter einen Immobilardarlehensvertrag zu verstehen ist. Dazu heißt es in §491 III BGB:

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.

durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder

2.

für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Für Verträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen. Betroffene konnten ihre Verträge noch bis 3 Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes widerrufen. Diese Regelung findet sich in Art. 229 §38 III EGBGB:

Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.

Danach ist die Frist zum Widerruf von Verträgen, die vor dem 10.06.2010 geschlossen wurden, am 21.06.2016 abgelaufen. Ein Widerruf dieser Verträge, ob sie nun fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten oder nicht, soll nun nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr möglich sein.

Ausnahmen der Neuregelung zu Immobilienkreditverträgen!

Die Neuregelung betrifft, wie oben beschrieben, Immobilardarehensvertäge. Immer noch widerrufen werden können folgende Darlehensverträge:

  • Immobilienfinanzierungen als Darlehen für private Zwecke (auch für Existenzgründer), welche nach dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden.
  • Verbraucherdarlehen, auch Immobiliendarlehen, welche in einer Haustürsituation angebahnt oder abgeschlossen wurden und noch nicht vollständig erfüllt sind.
  • Vereinbarungen in laufenden Darlehen über eine neue Zinsbindungsdauer, welche unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verhandelt und abgeschlossen wurden (Telefon, Post, Email, Fax)
  • sonstige Verbraucherdarlehen (z.B. Auto-Finanzierungen, Verbraucherkredit u.a.).

Voraussetzung für einen Widerruf ist natürlich auch in diesen Fällen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auch Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, enthalten teilweise falsche Widerrufsbelehrungen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass diese in viel niedrigerer Zahl fehlerhaft sind. Das liegt daran, dass es ab diesem Zeitpunkt eine Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang gab. Ebenfalls von der Neuregelung ausgeschlossen sind solche Verbraucherdarlehensverträge, die in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden. Das geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurück (EuGH, Urteil vom 10.04.2008, Az. C-412/06). Daneben hat sich der Gesetzgeber unserer Ansicht nach bewusst dagegen entschieden auch Verträge zu privilegieren, die im Wege des Fernabsatzes (§312c BGB) geschlossen wurden. Das geht aus der Gesetzesbegründung hervor. Die unter Punkt 3 genannte Ausnahme betrifft beispielsweise Prolongationsvereinbarungen zwischen der Bank und dem Verbraucher, zu einem bestehenden Darlehensvertrag. Wenn diese ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, steht dem Verbraucher unter Umständen ein gesondertes Widerrufsrecht aus §356 BGB zu. Die letzte Ausnahme betrifft sogenannte Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (§491 II BGB). Diese weisen in der Regel deutlich kürzere Laufzeiten auf, weshalb sie nicht von der Problematik des Widerrufs nach mehreren Jahren betroffen sind.

Auch viele Widerrufsbelehrungen nach 10.06.2010 wahrscheinlich fehlerhaft!

Obwohl der Gesetzgeber, wie oben beschrieben, davon ausgeht, dass die Widerrufsbelehrungen, welche im Zeitraum 10.06.2010 bis 21.03.2016 verwendet wurden, in der Regel fehlerfrei sind, gibt es eine nicht unbeachtliche Zahl von Urteilen, in denen sie einer rechtlichen Prüfung nicht standhielten. Nachfolgend eine Liste mit Urteilen, die zugunsten der Verbraucher von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ausgegangen sind:

BBBank eG, Kredit­vertrag vom 24.06.2011
Amts­gericht Karls­ruhe, Urteil vom 04.07.2014
Aktenzeichen: 1 C 6/14 (nicht rechts­kräftig)

Commerz­bank AG, Darlehens­verträge vom 22.04.2004 und vom 04.04.2011
Ober­landes­gericht Oldenburg, Anerkennt­nis­urteil vom 05.11.2015
Aktenzeichen: 8 U 56/15

Commerz­finanz GmbH, Vertrag Dezember 2010
Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 23.11.2015
Aktenzeichen: I-31 U 94/15 (nicht rechts­kräftig)

DSL Bank, Geschäfts­bereich der Deutsche Post­bank AG, Verträge vom 22.04.2005 und vom 15.09.2010
Land­gericht Bonn, Urteil vom 09.11.2015
Aktenzeichen: 17 O 206/15 (nicht rechts­kräftig, die Bank hat Berufung einge­legt)

DSL Bank, Geschäfts­bereich der Deutsche Post­bank AG, Forward-Darlehens­vertrag vom 15.10.2010
Land­gericht Lübeck, richterlicher Hinweis vom 14.05.2014
Aktenzeichen: 3 O 43/14

DSL Bank, Geschäfts­bereich der Deutsche Post­bank AG, Vertrag vom 28.12.2011/16.01.2012
Ober­landes­gericht Koblenz, Hinweis­beschluss vom 15.10.2015
Aktenzeichen: 8 U 241/15

Hamburger Volks­bank eG, Kredit­verträge vom 21.10.2010 und 22.10.2010
Land­gericht Hamburg, Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen: 329 O 174/15 (nicht rechts­kräftig)

Kreissparkasse Ravens­burg, Kredit­vertrag vom 08.11.2011
Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 19.11.2015
Aktenzeichen: 2 O 223/15 (nicht rechts­kräftig)

Kreissparkasse Saar­louis, Verträge aus September 2005 und Dezember 2011
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 1 O 220/14

Kreissparkasse Verden, Kredit­vertrag vom 08.04.2011
Land­gericht Verden, Urteil vom 08.05.2015
Aktenzeichen: 4 0 264/14
Ober­landes­gericht Celle, Hinweis vom 02.12.2015
Aktenzeichen: 3 U 108/15

R + V Lebens­versicherung AG, Vertrag vom 31.08.2010
Land­gericht Köln, Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen: 22 O 274/15 (nicht rechts­kräftig)

Sant­ander Consumer Bank AG, Kredit­vertrag vom 13.08.2011
Amts­gericht Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015 (nicht rechts­kräftig)
Aktenzeichen: 94 C 343/14

Sparda-Bank Nürn­berg eG, Verträge vom 03.04.2003 und 18.11.2010
Land­gericht Nürn­berg, Urteil vom 04.08.2015
Aktenzeichen: 10 O 9199/14
Ober­landes­gericht Nürn­berg, Urteil vom 01.08.2016
Aktenzeichen: 14 U 1780/15 (nicht rechts­kräftig, die Revision ist zugelassen)

Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Juli 2010
Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015
Aktenzeichen: 1 O 100/14

Sparda-Bank Südwest eG, Vertrag Januar 2011
Land­gerichts Saarbrücken, Urteil vom 06.05.2016
Aktenzeichen: 1 O 247/15

Sparda-Bank West eG, Verträge von 22.07.2010
Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 04.12.2015
Aktenzeichen: 10 O 120/15

Sparkasse Berchtesgadener Land, Kredit­verträge vom 16.03.2011 und vom 09.01.2012
Ober­landes­gericht München, Urteil vom 22.05.2015
Aktenzeichen: 17 U 334/15
Vorinstanz: Land­gericht Traun­stein, Urteil vom 14.01.2015
Aktenzeichen: 5 O 2155/14

Sparkasse Darm­stadt, drei Kredit­verträge vom 02.09.2010
Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 26.06.2015 (nicht rechts­kräftig, die Sparkasse hat Berufung einge­legt).
Aktenzeichen: 13 O 5/15.

Sparkasse Fürth, Kredit­verträge vom 01.04.2011 und 07.04.2011
Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015
Aktenzeichen: 6 O 2628/15

Fazit: Das Widerrufsrecht der Verbraucher wurde durch die Gesetzesreform im Jahr 2016 unserer Ansicht nach bezüglich der Immobilienkreditverträge eingeschränkt!

Der Gesetzgeber hat mit seiner Reform unserer Ansicht nach das erkennbare Ziel verfolgt, das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen einzuschränken. Dieses erlischt nun spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob der Kunde überhaupt die Widerrufbarkeit kannte. Das „ewige“ Widerrufsrecht bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen gehört damit wohl, abgesehen von den oben genannten Ausnahmen, der Vergangenheit an.

Ob ein Widerruf im Einzelfall noch erhoben werden kann und sinnvoll ist, sollte unserer Ansicht nach von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Banken- und IT-Recht überprüft werden!

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