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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Jedoch hat die Pressestelle des BGH zu der Entscheidung folgendes mitgeteilt:
Eltern haften grundsätzlich für das illegale Filesharing ihres 13-jährigen Kindes nicht, wenn sie ihr Kind bezüglich des Verbotes einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und für die Eltern keine Anhaltspunkte erkennbar waren, dass ihr Kind gegen dieses Verbot handelte.
Nach dem BGH genügen Eltern ihrer Kontrollpflicht bei einem normal entwickelten 13-jähriges Kind, welches ihre grundlegenden Ver- und Gebote befolgt, regelmäßig dadurch, dass sie ihr Kind bezüglich des Verbotes einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.
Eltern sind nach dem BGH insoweit nicht verpflichtet, die Internetnutzung durch das Kind zu überwachen, dem Kind den Zugang zum Internet ganz oder teilweise zu versperren oder den PC des Kindes zu überprüfen. Eltern sind zu derartigen Maßnahmen - so der BGH - erst verpflichtet, sobald sie konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer rechtsverletzenden Internetanschlussnutzung durch das Kind haben.
Bitte beachten Sie jedoch, dass aus der Entscheidung des BGH vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus - keine allgemeingültigen Schlüsse gezogen werden können, da jeweils der Sachverhalt im Einzelfall zu berücksichtigen ist.
Detallierte Ausführungen bezüglich der Entscheidung von der Pressestelle des BGH finden Sie hier.
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