Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Für die unlizenzierte Nutzung eines Computerprogramms liegt uns ein Schreiben vor der Kanzlei CJCH Solicitors, einer britischen Kanzlei mit Sitz in Cardiff.
Die Dassault Système SolidWorks Corporation („DSSC“), 175 Wyman Street, Waltham, Massachusetts 02451 USA wird als Mandantschaft genannt. In diesem Schreiben geht es um eine Reihe von Softwareprodukte, welche von DSSC lizenziert werden; SOLIDWORKS und weitere Software wie SOLIDWORKS Simulations Reihe von Analyseprodukten, SOLIDWORKS Composer, SOLIDWORKS Produktdatenmanagement wird im folgendem als „die Software“ genannt.
Die Mandantin der CJCH ist die Inhaberin der Urheberrechte an dem Anwendungsprogramm, welche unter gewerblichem Schutzrecht steht. Die CJCH habe festgestellt dass die Software ohne notwendige Lizenz; d.h. die Verwendung fände ohne Genehmigung der DSSC oder einem von ihr autorisierten Vertriebspartner statt.
Dabei werden Ansprüche der DSSC erwähnt, Auskünfte zur Schadensberechnung gemäß § 101 und § 97 Urheberrechtsgesetz offenzulegen. Zudem wird angeboten, Details des Verdachts mitzuteilen, um dem angeschriebenen Unternehmen eine bessere Einschätzung zu ermöglichen. Es wird eine Frist für eine Stellungnahme gesetzt und eine Kontaktmöglichkeit zwischen der CJCH und dem angeschriebenen Unternehmen angeboten um dieses Problem zu lösen.
Typischerweise agiert die CJCH als bevollmächtigte Rechtsvertretung für internationale Softwarehersteller wie Dassault Systèmes.
Die CJCH Solicitors vertritt als spezialisierte Kanzlei Softwarehersteller bei Rechtsverletzungen im digitalen Bereich. Besonders bei der unbefugten Software Nutzung können erhebliche rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die angeblich unerlaubte Verwendung eines 3 CAD Programms wie SOLIDWORKS, das unter urheberrechtlichem Schutz steht.
Häufig werden Abmahnungen als erstes rechtliches Mittel eingesetzt, wenn Verdachtsfälle auf illegale Nutzung vorliegen. Der Abmahner stützt sich dabei auf konkrete Nachweise einer Urheberrechtsverletzung, die sorgfältig dokumentiert wurden.
Im Falle eines 3D CAD Programms wie SOLIDWORKS ist besonders zu beachten, dass auch Zusatzmodule lizenzpflichtig sind. Unlizenzierte Nutzung führt unweigerlich zu Abmahnungen mit erheblichen Forderungen.
Der Abmahner sichert zunächst Beweise für die Urheberrechtsverletzung und leitet dann rechtliche Schritte ein. Dabei werden präzise Informationen zur unerlaubten Nutzung gesammelt.
Nach festgestellter Urheberrechtsverletzung können Rechteinhaber Schadensersatz gemäß § 97 UrhG
fordern, die CJCH vertritt diese Ansprüche konsequent.
Bei Erhalt von Abmahnungen bezüglich illegaler Software Nutzung sollten Unternehmen umgehend rechtlichen Rat einholen. Verschiedene Reaktionsmöglichkeiten können je nach Einzelfall angemessen sein.
Zur Vermeidung kostspieliger Auseinandersetzungen mit einem Abmahner wegen eines 3D CAD Programms empfiehlt sich ein proaktives Lizenzmanagement. Regelmäßige Überprüfungen der Softwarelizenzen können vor teuren Forderungen schützen.
Um Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend zu machen, muss in erster Linie ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegen. Eine Software gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als geschütztes Computerprogramm und somit als Werk.
Ebenfalls hat die Rechtsprechung die Urheberrechtsfähigkeit eines Computerprogrammes festgestellt.
Zu den Anforderungen des Werkcharakters und der persönlichen geistigen Schöpfung entschied der BGH:
Erfüllt die Software den Werkcharakter, so richtet sich der Schutz nach § 69a UrhG. Es steht dem Rechteinhaber grundsätzlich frei, im Rahmen einer Lizenzvereinbarung die Nutzungsrechte nach § 31 UrhG an einen Lizenznehmer zu übertragen. Es kann ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden.
Das einfache Nutzungsrecht kann an mehrere Lizenznehmer vergeben werden, während das ausschließliche Nutzungsrecht nur an einen einzelnen Lizenznehmer übertragen werden kann. Eine Anwendung welche ohne das Einverständnis des Rechteinhabers genutzt, verbreitet oder vervielfältigt wird, kann der Rechteinhaber Ansprüche nach dem UrhG geltend machen. Dabei kommen Schadenersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG in Betracht.
Für die Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung der Urheberrechte zu ermitteln, gibt es verschiedene
Möglichkeiten diesen zu kalkulieren. Zur Bestimmung des Schadensersatzes kann der tatsächlich entstandene Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG), der Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) oder die Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berücksichtigt werden. Die Höhe des Schadensersatzes wird aus dem zu entrichtenden Betrag für den Lizenzvertrag ermessen. Jedoch findet keine Nachlizenzierung in Form eines nachträglich abgeschlossenen Lizenzvertrages statt und etwaige Unterlassungsansprüche bleiben daneben bestehen. Zu der Angemessenheit im Rahmen der Lizenzanalogie entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt:
Das vorliegende Schreiben der DSSC ist ein Kanzleischreiben im Namen des Urhebers des Wer
kes, jedoch keine „klassische“ Abmahnung. Für eben diese fehlt es vor allem an der Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Auch wurde festgestellt, dass Mandaten anderer Kanzleien ähnliche Schreiben erhalten haben. Die DSSC erweckt den Eindruck, generell an einer außergerichtlichen Einigung interessiert zu sein. Jedoch sollte das Schreiben vor einer Reaktion Ihrerseits erst gründlich überprüft werden. Vor allem sollte die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage der Lizenzanalogie auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Beim Erhalt eines solchen Schreibens ist es ratsam, einen auf IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.
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