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Das Verwaltungsgericht Arnsbach hat in seinem Urteil vom 12. August 2014 (Az. AN 4 K 13.01634) https://openjur.de/u/712019.html entschieden, dass der dauerhafte Einsatz einer Dashcam in einem Pkw zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle verkehrsrechtlicher Streitigkeiten oder bei einem Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei.
Eine Dashcam ist eine Videokamera, die in der Regel an der Windschutzscheibe befestigt wird und während der Autofahrt Aufnahmen macht. Große Beliebtheit erfreut sich die Dashcam insbesondere in Rußland. Aber auch in Deutschland steigt das Interesse. So ist es möglich bei verkehrsrechtlichen Streitigkeiten durch die Aufnahme Beweisschwierigkeiten zu beseitigen.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten, gilt grundsätzlich das Bundesdatenschutzgesetz http://dejure.org/gesetze/BDSG. Dies gilt aber nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Problematisch ist jedoch, dass durch den Einsatz einer Dashcam Aufnahmen von unbeteiligten Personen gemacht werden. Das Bundesdatenschutzgesetzt lässt heimliche Aufnahmen von unbeteiligten Dritten grundsätzlich nicht zu. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen da.
Das Verwaltungsgericht Arnsbach vertritt nun die Auffassung, dass das Interesse der betroffenen Personen das geltend gemachte Interesse des Klägers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam überwiege. Ohne Zustimmung der gefilmten Person dürfen Videoaufnahmen nicht angefertigt werden, wenn diese Aufnahmen an Dritte weitergegeben werden sollen.
Der datenschutzrechtliche Verstoß ist auch als schwerwiegend anzusehen. Bei einer permanenten Überwachung des Verkehrsraums und der damit angesammelten Daten über Verkehrsteilnehmer ist vorliegend von einem schwerwiegenden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auszugehen, da ein besonders schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegeben ist. Verwaltungsgericht Arnsbach Urteil vom 12. August 2014 (Az. AN 4 K 13.01634) https://openjur.de/u/712019.html
Wenn mit dem Anbringen einer Dashcam das Ziel verfolgt wird, einen Unfallhergang beweissicher zu dokumentieren stellt sich die Frage, ob diese Aufnahmen überhaupt vor Gericht verwertet werden können. Dabei gehen die Meinungen je nach Gericht auseinander.
Das AG München hat die Aufnahme einer Videokamera, die auf einem, Fahrrad montiert war im Prozess zugelassen, aber ebenfalls klargestellt, dass es auf eine Interessensabwägung im Einzelfall ankommt.
Hier war zwischen den Parteien zunächst streitig, ob die Verwertung des Videos zulässig ist. Die Frage, ob solche Verkehrsvideos in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden(vgl. Klann, "Zur Zulässigkeit der Verwendung privater Verkehrsüberwachungskameras zu Beweiszwecken", DAR, 2013, 188 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Verwertung derartige Aufnahmen auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen sind. (AG München, Urteil vom 06. Juni 2013 – 343 C 4445/13 –, juris) Ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, kann daher nicht einheitlich festgestellt werden.
Wenn die Videoaufnahmen zur Strafverfolgung aufgenommen wurden und diese der Polizei angezeigt werden müsste ein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegen. Videoaufnahmen mit dem Zweck der Strafverfolgung sind in der Regel nur der Polizei erlaubt.
Das Bayerischen Landesamtes für Datenaufsicht hat angekündigt, dass es in Zukunft bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Aufnahmen prüfen werde, ob im konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist. Der festgelegte Bußgeldrahmen beläuft sich auf bis zu 300.000 EUR. http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/p_archiv/2014/pm013.html
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