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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Bevor es im Filesharing-Fällen und ähnlichen Fällen zu Abmahnungen kommen kann, muss erst einmal ein Name und eine Postadresse bekannt sein, an welche-/n die abmahnenden Kanzleien (landläufig auch Abmahnkanzleien bezeichnet) ihre Abmahnschreiben senden können.
Man fragt sich hierbei, in wie weit die Wertungen des Datenschutzes bei der Ermittlung dieser und weiterer Daten eine Rolle spielen.
In Filesharingfällen versenden bestimmte Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen. Dabei geben Sie in den Abmahnschreiben an, woran angeblich der Abgemahnte Rechte verletzt haben soll (Musik, Spielfilm, Folge einer Fernsehserie, Pornofilm oder ähnliches) und in wessen Namen, also für welche Inhaber von Urheberrechten und ähnlichem (Rechteinhaber) sie vorgehen. An die Namen und Postadressen kommen die Rechteinhaber oder ihre Rechtsanwälte im Wesentlichen in drei Schritten.
Erstens ermittelt jemand die IP-Adresse (z.B. eine IT-Firma auch Anti-Piracy-Firma genannt) bezüglich eines Internet-Anschlusses, von dem aus angeblich Urheberrechte und ähnliche Rechte verletzt worden seien. Bei Fällen wegen der Benutzung von Tauschbörsen könnte dieses Verfahren noch einigermaßen nachvollziehbar sein. Wie jemand dagegen zum Beispiel in Fällen von Streaming die IP-Adressen rechtmäßig ermitteln könnte, ist derzeit nicht klar. In einem Fall um das Anschauen eines Pornos bei der Erotik-Plattform Redtube schrieb kürzlich eine Kammer, also ein Spruchkörper am Landgericht Köln in der Begründung zu einem gerichtlichen Beschluss:
(LG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 209 O 188/13, von Internetseite des LG Köln = juris, Tz. 14, Hervorhebung nicht im Original)
Im zweiten Schritt stellt der Rechtsinhaber bzw. sein Anwalt vor einem Gericht am Sitz des Internetanbieters einen Antrag nach § 101 Absatz 9 Urhebergesetz (UrhG). Wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben hält, erlässt es einen sogenannten Gestattungsbeschluss. Dadurch wird in einem dritten Schritt ein Internetprovider des Gegners gezwungen, Namen und Postadressen der Anschlussinhaber herauszugeben über deren Internetanschlüsse angeblich Rechtsverletzungen erfolgt sein sollen und denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet gewesen war.
Sowohl bei der Ermittlung der IP-Adressen als auch bei dem darauf folgenden gerichtlichen Beschluss und der erzwungenen Auskunft des Internetanbieters geht es um Daten. Dabei können gerade die Grundrechte eine Rolle spielen, die auch allgemein im Datenschutz wichtig sind. Neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem daraus abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das auch das spezielle Grundrecht auf das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes (GG). Dies stellte auch die Kammer am Landgericht Köln in dem schon oben genannten Beschluss klar:
(LG Köln, Beschluss vom 24.01.2014, Az. 209 O 188/13, juris, Tz. 8 = auf Internetseite des LG Köln, Hervorhebung nicht in Original)
In ihrem nun erlassenen Beschluss zu den Streaming-Verfahren bezogen sich die Richter am Landgericht Köln auch auf eine frühere Entscheidung vom Oberlandesgericht Köln. In dieser früheren Entscheidung waren die Richter nicht nur noch stärker auf das Fernmeldegeheimnis oder Telekommunikationsgeheimnis eingegangen, sondern hatten auch betont, dass man normalerweise darauf vertrauen dürfe, im Internet unerkannt, also anonym unterwegs zu sein:
(OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10, I-6 W 82/10 –, juris, Tz. 9-10 = auf www.nrwe.de, Hervorhebungen nicht im Original)
Dass es hierbei um Grundrechte geht, sei also auch dafür wichtig, ob der Anschlussinhaber noch im Nachhinein gegen die Gestattungsbeschlüsse vorgehen kann.
Wenn im Nachhinein eine Auskunft von einem Gericht für rechtswidrig erklärt wird, könnte dies möglicherweise auch für einen späteren Prozess zwischen dem Inhaber des Internetanschlusses und dem Rechteinhaber eine Rolle spielen. Die beiden oben genannten Gerichte deuteten an, dass es eventuell in einem späteren Prozess ein Beweisverwertungsverbot gelten könnte, also möglicherweise bestimmte Dinge in einem späteren Verfahren (beispielsweise gegen den Anschlussinhaber) vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften.
Darüber hinaus wäre aber auch zu überlegen, welche Rolle der Datenschutz allgemein bei der Abmahnung und der Reaktion darauf haben sollte. Dies spricht alles dafür, dass der Abgemahnte einen eigenen Rechtsanwalt zu Hilfe ziehen sollte, der sich auch mit Datenschutz beschäftigt. Dies ist beispielsweise ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht. Denn zum IT-Recht zählt auch das Recht des Datenschutzes.
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