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Datenschutzrecht: Ausnahmen und Umfang des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 06. August 2020 um 08:43
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Nach Art. 15 DS-GVO kann die betroffene Person vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter verlangen ob vom Betroffenen personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Problematische Frage ist in welchem Umfang vom Verantwortlichen bzw. Auftraagsverarbeiter an den Betroffenen zu übermitteln sind.

1. LG Heidelberg , 06.02.2020 - Az.: 4 06/19: Ausnahme, kein Auskunftsanspruch bei hohem Aufwand

So hat das LG Heidelberg am 06.02.2020 entschieden, dass ein Auskunftsanspruch abgewiesen werden könne, wenn die Auskunft mit einem zu hohem Aufwand verbunden sei.:

„Das LG Heidelberg wies beide geltend gemachten Ansprüche als unbegründet ab.

Der umfassende Auskunftsanspruch sei viel zu weitreichend und zu unbestimmt, so das Gericht:
"Art. 15 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei personenbezogenen Leis tungs- und Verhaltensdaten handelt es sich um eine bestimmte Kategorie von per sonenbe- zogenen Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 b) DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (...).

Vorliegend beschreibt der Kläger jedoch nicht einmal, auf welche Bereiche bzw. Kategorien er seine Auskunft erstrecken lassen will. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 a.E. zunächst eine Erleichterung bei einem (pauschalen) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche vor Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrensverlangen (s. auch Bäcker in Kühling/Buchner DSGVO Art. 15 Rn. 30; Schantz in Schantz/ Wolff DatenschutzR Rn. 1193; bzgl. der Herausforderungen iRv Big Data Anwendungen s. Werkmeister/Brandt CR 2016, 233 (236 f.)).

Die betroffene Person hat klarzustellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist (Paal/Pauly/Paal, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 8).“"
(LG Heidelberg, 06.02.2020 - Az. 4 06/19, https://www.dr-bahr.com/news/kein-dsgvo- auskunftsanspruch-wenn-aufwand-zu-hoch-hier-sichtung-von-ca-10000-e-mails.html , abgerufen am 06.05.2020 um 18:17 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original )

 

2. OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - Az.: 20 U 75/18: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer

Das OLG Köln entschied in seinem Urteil vom 26.07.2019 über den Auskunftsanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Das Gericht stellte fest, dass es so gut wie keine belanglosen Daten mehr gebe. Ferner seien auch Gesprächsvermerke oder Telefonnotizen zu den Aussagen des Klägers personenbezogene Daten. Geschäftsgeheimnisse seien hingegen nicht betroffen, da Angaben, die der Kläger selbst gegenüber der Versicherung gemacht habe diesem gegenüber nicht schutzbedürftig sein können.:

Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifi- zierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (Klar/Kühling in Küh- ling/Buchner, aaO, Art. 4 DS-GVO Rn.10 m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, aaO, Art. 4 Rn. 14).Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftungüber insbesondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Te- lefonaten und sonstigen Gespräche bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegenden weit gefassten Daten begriff nicht in Einklang zu bringen. Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkei- ten gibt es keine belanglosen Daten mehr (so bereits BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 - zitiert nach juris). Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten. Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein entsprechend weit gefasster Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen gilt dies schon deshalb, weil Angaben, die der Kläger selbst gegenüber seiner Versicherung gemacht hat, diesem gegenüber nicht schutzbedürftig und damit auch nicht ihr Geschäftsgeheimnis sein können.
(OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - Az. 20 U 75/18, Rn. 303-306, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

3. LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - Az.: 17 Sa 11/18: Ausnahme, Auskunftsanspruchberechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung

Am 20.12.2018 entschied das LAG Baden-Württemberg, dass der Arbeitnehmer das Einsichtsecht auf seine Personalakte hat. Ferner gebe es auch keine gesetzlichen Schranken, die das Einsichtrecht beschränken würden. Ebenfalls sei eine Beschränkung zur Sicherung berechtigter Interessen im vorliegenden Fall nicht gegeben. In Bezug zu Hinweisgebern denen Anonymität zugesichert worden sind, sind Teile der Mitteilung eines Hinweisgebers zu Schwärzen, oder durch sonstige technische Vorkehrungen unkenntlich zu machen.:

3. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zunehmen. Unter "Personalakte" wird nach herrschender Meinung jede Sammlung von Unterlagen verstanden, die mit dem Arbeitnehmer in einem inneren Zusammenhang steht, und zwar unabhängig von Form, Material, Stelle und Ort, an dem sie geführt wird (BAG, 7. Mai 1980 – 4 AZR 214/78, Rn. 11, juris). Nicht entscheidend ist, was der Arbeitgeber als Personalakte bezeichnet. Auch Sonder- oder Nebenakten, gleichgültig wo sie geführt werden, sind Bestandteile der Personalakte (Fitting/En- gels/ Schmidt/Trebinger/Linsen- maier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 83, Rn. 5).“
( LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18, Rn. 182, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

„Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gesetzlich nicht eingeschränkt. Das Einsichtsrecht des Arbeit- nehmers besteht bezüglich aller Auf- zeichnungen, die sich mit seiner Person und dem Inhalt der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen (Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. 2018, BetrVG § 83, Rn. 10).“
( LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18, Rn. 185, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

„Das Einsichtsrecht ist im vorliegenden Fall auch nicht zur Sicherung berechtigter Interessen Dritter, insbesondere anderer Mitarbeiter, eingeschränkt. Sichert der Arbeitgeber bei Hinweisen aus der Belegschaft über betriebliches Fehlverhalten anderer Mitarbeiter dem Hinweisgeber die Wahrung seiner Anonymität zu, ist der Arbeitgeber nicht befugt, die Daten weiterzugeben, die die Person des Hinweisgebers offenbaren oder Rückschlüsse auf die Person zulassen. Weil aber andererseits das Führen von Geheimakten im Rahmen der Personalakte unzulässig ist (ganz allgemeine Meinung: DKKW/Buschmann Rn. 3; ErfK/Kania Rn. 2; Fitting Rn. 5; GK-BetrVG/Franzen Rn. 7; Ri- chardi BetrVG/Thüsing Rn. 9; BeckOK ArbR/Werner, 50. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 83 Rn. 3), kann der Arbeitgeber bei Zusicherung der Anonymität des Hinweisgebers nur den Teil des Hinweises zur Personalakte im materiellen Sinne nehmen, der die Person des Hinweisgebers nicht offenbart oder Rückschlüsse auf die Person des Hinweisgebers zulässt. Deswegen sind die Teile der Mitteilungen eines Hinweisgebers, dem Anonymität zugesichert worden ist, insoweit nicht zur Personalakte und auch nicht zu einer BPO-Akte zu nehmen bzw. durch Schwärzung oder eine sonstige technische Vorkehrung unkenntlich zu machen, als dass weder die Person des Hinweisgebers erkennbar ist, noch dass Rückschlüsse auf die Person möglich sind (Klasen/ Schaefer, DB 2012, 1384, 1385). Dem berechtigten Schutzinteresse von Hinweisgebern, denen Anonymität zugesichert worden ist, hat die Beklagte durch Unkenntlichmachung entsprechender Passagen in der BPO-Akte Rechnung zu tragen, die die Person des Hinweisgebers erkennen lassen oder Rückschlüsse auf diese Person zulassen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Anonymisierung, kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer nicht unter Hinweis auf die von ihm unter- lassene Anonymisierung die Einsicht in die zur Personalakte im materiellen Sinne gehörende Aktensammlung verweigern.“
( LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2018 - 17 Sa 11/18, Rn. 187, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

4. AG München, Urteil vom 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18: Ausnahme, kein Auskunftsanspruch für interne Vermerke

Das AG München hat in seinem Urteil vom 04.09.2019 entschieden, dass Vermerke sämtlicher gewechselter Schriftverkehre, die dem Betroffenen bereits bekannt seien von der Auskunftspflicht umfasst werden würden. Die fußt auf dem Gedanken, dass der Betroffene über die Richtigkeit seiner personenbezogenen Daten urteilen kann. Eine Buchführung soll durch den Auskunftsanspruch nicht umfasst werden.:

Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind daher alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann, vgl. LG Köln, Teilurteil vom 18. März 2019,26 O 25/18; LG Köln, Urteil vom 19.6.2019, Az. 26 S 13/18.
(AG München, Urteil vom 04.09.2019 - Az.: 155 C 1510/18, https://www.datenschutz.eu/urteile/Umfang-und-Reichweite-des-Auskunftsa… , abgerufen am 06.05.2020 um 18:08 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)

5. Ansicht des hessischen Datenschutzbeauftragten zum Auskunftsanspruch

Nach Art 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Der hessische Datenschutzbeauftragte beschränkt diesen Artikel, indem er erklärt, dass der Kopienbegriff in soweit zu verstehen sei, dass damit eine sinnvoll strukturierte Zusammenfassung gemeint sei. Andernfalls würde daraus hervorgehen, dass der Betroffene das Recht auf sämtliche bspw. E-Mail Korrespondenzen hat. Weiterhin betont der hessische Datenschutzbeauftragte, dass das Ansehen des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als Anspruch zu Missbrauchszwecken verwendet werden könne, wenn dieser zu weit ausgelegt sei. Ferner wird ergänzt, dass nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden dürfe.:

Ich verstehe den Kopie-Begriff des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Sinne einer sinnvoll strukturierten Zusammenfassung. Den Betroffenen müssen daher nichtsämtliche, sie betreffende Dokumente in Kopie zur Verfügung gestellt werden.
(Der hessische Datenschutzbeauftragte, https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2018_47… , S. 78, abgerufen am 06.05.2020 um 18:30 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)

Wird in der „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, das Doppel eines Schriftstücks oder eine Fotokopie verstanden (nachfolgend bezeichnet als „Kopie“), so würde dies dazu führen, dass Betroffene nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO z.B. einen generellen Anspruch auf die Übersendung sämtlicher geführter E-Mail-Korrespondenz hätten, sofern hierin Daten zu ihrer Person enthalten sind.
(Der hessische Datenschutzbeauftragte, https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2018_47… , S. 78, abgerufen am 06.05.2020 um 18:30 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)

Wird der Kopie-Begriff des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO grundsätzlich weit ausgelegt, so besteht die Gefahr, dass das Auskunftsrecht des Art. 15 DS-GVO als allgemeines Recht auf Zugang zu Informationen oder als Akteneinsichtsrecht ver- standen wird, mit der Folge, dass die Geltendmachung von Art. 15 DSGVO nicht zur Verfolgung von Datenschutzzielen im Sinne der DS-GVO, sondern zur Verwirklichung anderer Ziele missbraucht wird.(…)“
(Der hessische Datenschutzbeauftragte, https://datenschutz.hessen.de/ sites/datenschutz.hessen.de/files/2018_47_TB.pdf , S. 80, abgerufen am 06.05.2020 um 18:30 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)

6. DSK-Kurzpapiere zur datenschutzrechtlichen Auskunft

Nach dem Kurzpapieren der DSK muss differenziert werden, in welcher Form der Auskunftsanspruch erfüllt wird. Je nach Sachverhalt wird dies unterschiedlich bewertet. Weiterhin können nur in bestimmten Ausnahmefällen die Frist von einem Monat i.V.m. bestimmten Verhaltensregeln verlängert werden:

Die Auskunftserteilung an die betroffene Person kann nach Art. 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DS-GVO je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder – auf Wunsch der betroffenen Personmündlich erfolgen. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der Daten zur Verfügung (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO). Stellt die betroffene Person ihren Auskunftsantrag elektronisch, ist die Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zustellen (z. B. im PDFFormat).(…)

Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats; nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Monatsfrist überschritten werden, worüber die betroffene Person zu informieren ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Verantwortliche muss (vor- bereitend) geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, damit die betroffene Person eine beantragte Auskunft zeitnah und in verständlicher Form erhalten kann (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 2 DS-GVO).“ 
( https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_6.pdf , S. 2, abgerufen am 07.05.2020 um 11:14 Uhr, Hervorhebungen nicht im Original)


Unser Fazit zum Umfang und zu den Ausnahmen der datenschutzrechtlichen Auskunft:

Um insbesondere aufgrund der Form und der Fristen einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch angemessen gerecht zu werden ist die Beratung durch einen Fachanwalt im IT-Recht und/oder Datenschutzbeauftragten geeignet.

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