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EuGH: Suchmaschinenbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, personenbezogene Daten von Privatpersonen auf Antrag aus dem Suchindex zu entfernen. Der EuGH hat am 13.05.2014 (Az.: C-131/12) entschieden, dass Internetsuchmaschinenbetreiber – im konkreten Fall Google – grundsätzlich verpflichtet sind, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichen Informationen über diese Person zu löschen. Einer solchen Verpflichtung kann nach Auffassung des EuGH auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass die betreffenden Informationen vom Herausgeber rechtmäßig veröffentlicht wurden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Herausgeberin einer in Spanien weit verbreiteten Tageszeitung hatte in ihrem Artikel die Zwangsversteigerung eines Grundstücks angekündigt. Google hatte diesen Artikel in seinen Suchindex aufgenommen. Etwa 13 Jahre später wandte sich der Eigentümer des Grundstücks an die Tageszeitung und forderte die Entfernung des Artikels. Gleichzeitig verlangte er von Google, dass die entsprechenden Links aus dem Index gelöscht werden. Da er mit seinen Forderungen keinen Erfolg hatte, erhob er bei der spanischen Datenschutzagentur AEDP Beschwerde gegen die Tageszeitung und Google: Die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, sei seit Jahren erledigt und verdiene daher keine Erwähnung mehr. In Bezug auf die Tageszeitung wies die Agentur die Beschwerde zurück; Google wurde hingegen angewiesen, die entsprechenden Links aus dem Index zu entfernen. Dagegen erhob Google bei einem spanischen Gericht Klage. Daraufhin legte das Gericht dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Zunächst musste der EuGH die Frage beantworten, ob europäisches Datenschutzrecht überhaupt auf Google räumlich anwendbar ist. Die Problematik besteht darin, dass die eigentliche Datenverarbeitung bei Google nicht von der Niederlassung in Spanien, sondern von der amerikanischen Google Inc. als Mutterunternehmen vorgenommen wird. Dennoch soll nach Ansicht des EuGH auf Rechtsstreitigkeiten über die Google Suchmaschine die Europäische Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) Anwendung finden. Es soll nach Ansicht des EuGH der Umstand, dass die Niederlassung die Datenschutzverarbeitung wirtschaftlich fördert, für die Anwendbarkeit der europäischen Richtlinie ausreichen.
Ferner war die Frage zu beantworten, ob Google für die Inhalte in seinem Suchindex verantwortlich ist. Der EuGH stuft den Suchmaschinenbetreiber als für die Verarbeitung „Verantwortlichen“ im Sinne der Richtlinie ein und zwar unabhängig davon, ob der Suchmaschinenbetreiber dieselben Vorgänge auch bei anderen Arten von Informationen ausführt und ob er zwischen diesen Informationen und personenbezogenen Daten unterscheidet. Da die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch die Suchmaschine erheblich beeinträchtigt werden können, habe der Suchmaschinenbetreiber dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Der Begriff des „Verantwortlichen“ sei im Datenschutz weit auszulegen. Nur so könne umfassender Schutz gewährleistet werden.
Schließlich war zu beantworten, ob der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten auf Anfrage aus dem Suchindex zu entfernen. Auch diese Frage hat der EuGH grundsätzlich bejaht. Eine Person könne sich, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführte Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um die Entfernung des Links zu erwirken. Der Suchmaschinenbetreiber habe die Informationen und Links zu löschen, wenn er nach der vorgenommenen Prüfung feststellt, dass ihre Einbeziehung in die Ergebnisliste zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der Richtlinie vereinbar sei. Nur in Ausnahmefällen soll ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung einen Anspruch auf Entfernung entfallen lassen. Dies sei der Fall, wenn besondere Gründe (z.B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben) vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.
Fazit: Die Entscheidung des EuGH bestätigt nach unserer Rechtsansicht, dass das Datenschutzrecht in einem wesentlichen Spannungsverhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit steht. Die Suchmaschinenbetreiber müssen sehr wahrscheinlich in Zukunft mit zahlreichen von Löschungsanträgen rechnen. Dies kann zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Auffindbarkeit von Inhalten im Internet führen. Ein Formular findet man nun auf google um Löschungsanträge online stellen zu können.
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