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Die häufigsten Rechtsfehler auf Facebook

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 14. Mai 2012 um 01:28
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1. Kein Impressum oder -fehler auf Facebookfanseiten bzw. bei - auch - geschäftlich genutzten Profilen

Auf die Impressumsinhalte kann von Facebook auf das eigene Website-Impressum verlinkt werden. Der Link muss jedoch erkennbar auf das Impressum verweisen also beispielsweise mit "Impressum" benannt und gut erkennbar auf der Facebookstartseite platziert sein. Der Reiter "Info" genügt dem nicht, da der durchschnittliche Nutzer nach dem Landgericht Aschaffenburg hier kein Impressum vermuten würde.

2. Marken- oder Namensrechte durch den gewählten Facebookseitennamen oder das - auch - geschäftlich genutzte Profil verletzt

Bei Accountnamen werden die selben Rechtsgrundsätze wie bei der Wahl von Domain- und Markennamen angewendet. Das Prioritätsprinzip wird angewendet. "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!" Eine Ausnahme besteht, wenn eigene Marken-, Names- oder Titelrechte vor der Anmeldung des Accounts oder der Anmeldung der Domain. Es ist also vor jeder Namenswahl oder bei Titeln von Büchern, Magazinen und Blogs, soweit eine geschäftliche Nutzung damit erfolgen soll, dringend eine Recherche in Suchmaschinen und den Markenregistern der EU anzuraten.

3. Persönliches Profil statt Fanseite angelegt

Unternehmen oder sonstige Organisationseinheiten müssen Facebook-Fanseiten verwenden und dürfen nicht als persönliches Profil angelegt werden.

4. Geschäftsbedingungen von Facebook bei der Namenswahl missachtet

Facebook hat eigene Geschäftsbedingungen für die Namensvergabe bezüglich der eingenen Facebook-Fanseite oder des auch geschäftlich genutzten Profils, diese Facebookvorgaben sind einzuhalten, um gegen Wettbewerbs- oder Werberecht nicht zu verstoßen, siehe Vorgaben für Seitennamen.

5. Fremde Urheberrechte beim Hochladen und/oder Teilen von Bildern oder Filmen missachtet

Wegen der Verletzung fremder Urheberrechte gab es nun die erste Abmahnung. Weil ein Freund das Bild einer Gummiente auf seine virtuelle Pinnwand ("Wall") eingestellt hat, erhielt ein Facebook-Nutzer nun eine Abmahnung.

Fast alle Grafiken, Filme und Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Wer diese auf Facebook einstellt bedarf der Einwilligung der Rechteinhaber. Dies gilt ganz besonders für Profil- oder Titelbider in der neuen Chronik. Titelbildgeneratoren sollten mit Vorsicht genutzt werden.

Das Einverständnis des Rechteinhabers muss nicht schriftlich vorliegen, sondern kann auch schlüssig erklärt werden. Zum Beispiel durch Nutzung der Schaltflächen „Gefällt mir"- oder „Teilen". Jedoch muss der Autor auch das Recht haben, die Erlaubnis zu erteilen. Wenn Sie beispielsweise das Artikelbild nur selbst verwenden dürfen, ist die Weitergabe an Dritte eine Urheberrechtsverletzung. Beachten Sie bitte, dass Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung auch abgemahnt werden können, wenn Sie guten Glaubens waren, ein Bild oder einen Film verwenden zu dürfen.

6. Facebook „Gefällt mir"-Button ohne rechtliche Vorkehrungen durch passende Datenschutzerklärung oder ohne Two-Klick-Lösung verwendet

Derzeit besteht in Deutschland die Debatte, ob der "Like"-Button auf Websites eingesetzt werden darf. Das Problem ist dabei, dass der Button durch einen Code erzeugt wird, der beim Aufruf der Website weitere Nutzerdaten an Facebook sendet. Von den Datenschutzbehörden wird darin einen Datenschutzverstoß gesehen, für den der Websitebetreiber verantwortlich sein soll. Viele Juristen sehen keine Datenschutzverletzung oder sind der Ansicht, dass die Verwender des "Like"-Buttons nicht für Facebooks Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden können. Diese Problematik betrifft auch andere Social Plugins, die in die Website eingebunden werden können.

Unabhängig von dem Ausgang dieser Debatte sind Sie auf jeden Fall verpflichtet, die Nutzer über die Verwendung des "Like"-Buttons in Ihrer Datenschutzerklärung aufzuklären. Durch die Two-Klick-Lösung können Sie das Risiko weiter mindern. Diese liegt mittlerweile als Plugin für die wichtigsten CMS- und Bloggingsysteme vor. Der technische Ablauf gestaltet sich wie folgt, die eigentliche Schaltfläche wird erst nach einem Klick auf einen Platzhalter geladen und der Nutzer zuvor über den Datenaustausch belehrt.

7. Nutzung der Facebooklogos und der -marke unterliegen Facebooknutzungsregeln

Beachten Sie beim Marketing die „Markengenehmigungen"von Facebook.

Die wichtigste Regel dort ist: "Vermeiden Sie jeden Anschein einer Zusammenarbeit mit offizieller Unterstützung durch Facebook." Verzichten Sie auf Solgans wie „Wir und Facebook". Erlaubt ist dagegen, die Marke Facebook für Verweise auf eigene Aktivitäten zu nutzen. Zum Beispiel „Unser Gewinnspiel auf Facebook".

Facebooklogos dürfen nicht ohne weiteres verwendet werden. Facebook bestimmt, dass nur die blaue Kachel mit dem "F" darauf genutzt werden darf. Sie sollten dies beachten, wenn Sie mit Facebook als Marketingpartner zusammen arbeiten.

8. Unzulässige Werbung durch Verwendung von Kontaktimportern

Beachten Sie, dass die Einladung auf die Fanseite oder das - auch - geschäftlich genutzte Profil Werbung darstellt und diese bedarf sowohl im B2C und im B2B-Bereich einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Bei wahlloser Versendung von Einladungen an Kunden und ehemalige Geschäftskontakte kann wegen unerlaubter Werbung abgemahnt werden.

9. Ungefragte Versendung von Nachrichten an Facebook Nutzer

Ungefragt Werbenachrichten an andere Nutzer zu verschicken ist nicht erlaubt. Viele Unternehmer verschicken Nachrichten z.B. von persönlichen Profilen aus, was problematisch ist.

Eine Methode ist es beispielsweise, andere Nutzer anzufreunden und Ihnen anschließend eine Nachricht mit Werbung zuzusenden. Der Begriff der Werbung wird weit ausgelegt und enthält auch Unternehmensinformationen. Diese Nachrichten sind nicht erlaubt, denn der Klick auf „Freund werden" ist keine Einwilligung in den Empfang von Werbung, sondern stellt nur die Kontaktaufnahme dar.

Zulässig ist jedoch, Anfragen von Kunden oder Fans zu beantworten.

10. Titelbilder und Nutzerprofile als Werbefläche nutzen

Facebook macht die Vorgabe, dass Werbung nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche stattfindet. So dürfen Werbeanzeigen, Angebote oder Produktanpreisungen innerhalb eingebundener Reiter oder in Facebook-Werbeanzeigen platziert werden.

Dagegen dürfen Nutzer nicht dazu angehalten werden, Werbung für ein Unternehmen zu betreiben. Verlockend sind die neuen Titelbilder der Facebook-Chronik, welche es nun auch auf Fanseiten gibt.

Inwieweit dies erlaubt ist, kann mangels klarer Aussagen seitens Facebook schwer beurteilt werden. Die Grenze wird sicher dort überschritten, wo Werbetexte oder Produktanpreisungen in das Titelbild eingebunden werden.

11. Fakekommentare über Fakeprofile auf Facebook verbreitet

Das Anlegen und betreiben fiktiver Personenprofile auf Facebook, durch welche positive Stimmungsmache betrieben wird, stellt eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung, welche abmahnbar ist, dar. Sollte es auffliegen, ist nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit starkem Imageschaden zu rechnen.

12. Fremde Pinnwände auf Facebook beschreiben

Einträge auf Pinnwänden anderer Fanseiten mit geschäftlichem Hintergrund sind nicht erlaubt. Dies kann damit gleichgesetzt werden, als ob ein Unternehmen im Rathaus ohne Erlaubnis eigene Werbeanzeigen aufhängen würde.

13. Verstoß gegen Facebookregeln bei Veranstaltung von Gewinnspielen

Bei Facebook bestehen Richtlinien für Gewinnspiele, die neben den gesetzlichen Regeln gelten.

14. Verstoß gegen Werbe- und Inhaltsrichtlinien von Facebook

Beachten Sie die Nutzungsbedingungen von Facebook, welche Werbung mit sexuellen Werbeinhalten untersagen. Beispielsweise sind bei der Abbildung einer Dame ohne Oberbekleidung die Brustwarzen abzudecken gewesen, um bei Facebook veröffentlicht zu werden. Daneben sind die weiteren Werberichtlinien von Facebook zu beachten.

15. Unerlaubter Vergleich mit Konkurrententätigkeiten

Auch im Social-Media-Marketing gelten die Wettbewerbsvorschriften. Die goldene Regel im Social-Media-Marketing lautet daher: "Keine Aussagen zu Konkurrenten."

Problematisch sind, Alleinstellungsbehauptungen wie die Aussagen „wir haben das größte Sortiment" oder beispielsweise „keiner kann das so gut wie wir". Diese Anpreisungen setzen alle Konkurrenten herab. Die Folge sind sehr häufig Abmahnungen.

Beim Vergleich mit Konkurrenten dürfen Sie nur nachprüfbare und objektive Kriterien, welche für die Entscheidung eines Verbrauchers von Bedeutung sind, vergleichen. Vergleiche wie „schicker", „besser" oder „leckerer" sind im Bezug auf konkrete Konkurrenten zu unterlassen um Abmahnungen zu vermeiden.

16. Unzulässige Nutzung von Stockarchivbildern

Bei Stockarchiven wie pixelio.de können Sie Bilder erwerben, um sie zum Beispiel als Artikelbider oder Titelbilder zu nutzen. Die Stockarchive sehen in Ihren Lizenzbedingungen meist vor, dass Dritten keine Unterlizenzen an den Bildern eingeräumt werden. Jedoch lässt sich Facebook Nutzungsrechte an den von Ihnen eingestellten Inhalten einräumen. Das bedeutet, wenn Sie Stockarchivbilder bei Facebook verwenden, verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen der Stockarchive, begehen einen Urheberrechtsverstoß und können vom Archiv oder dem Fotografen abgemahnt werden. Daher sollten Sie den Stockarchivanbieter fragen und sich die Nutzung für Facebook schriftlich freigeben lassen.

17. Verstoß gegen Nutzung der Facebooklogos - „Gefällt mir" Button abgewandelt

Der „Gefällt mir"-Schaltfläche ist ein Logo von Facebook. Sie dürfen die Schaltfläche daher nicht entsprechend eigener Vorstellungen grafisch anpassen. Weiter ist es nicht erlaubt, Facebooks „Daumen-Hoch"-Button in Onlinewerbung zu verwenden.

18. Haftung bei fremden Inhalten

Für reine Verweise durch Links auf fremde Inhalte haften Sie grundsätzlich nicht.

Wenn Sie dagegen Inhalte so verlinken, dass sie z.B. in Ihrer Chronik zu sehen sind, haften Sie für den sichtbaren Inhalt automatisch. Denn Sie haben sich bewusst für dessen Übernahme entschieden, wie nach den bisherigen Gerichtsentschedungen geurteilt wurde.

19. Haftungsprivileg und Nachweis bei Haftung für Nutzerbeiträge

Für Betreiber von Fanseiten gilt das gesetzliche Haftungsprivileg. Hiernach haften Sie für rechtswidrige Nutzerinhalte erst ab deren Kenntnis. Ab dem Zeitpunkt müssen Sie für die Beiträge entweder einstehen oder diese unverzüglich löschen. Diese Kenntnis muss Ihnen nachgewiesen werden. Der Nachweis gelingt zum Beispiel, wenn Sie einen rechtlich zweifelhaften Nutzerbeitrag kommentieren.

Hier geht es weiter zu dem Artikel: Facebook, "Like" Button in der Kritik von Thilo Weichert

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