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Drohung mit Schufa-Meldung beispielsweise in einer Mahnung zulässig?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 08. Februar 2014 um 18:14

Das (unberechtigte) Drohen mit einer Meldung bei der Schufa beispielsweise in einer Mahnung oder einer Abmahnung kann eine (versuchte) Nötigung im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen und auch unter Umständen durch Unterlassungsurteil verboten werden.

Dies gelte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle) selbst dann, wenn bei Inkasso-Schreiben in einem Standardtext darauf hinwiesen werde, dass diese Gefahr nur bei „unbestrittenen“ und „einredefreien“ Forderungen bestehe. Eine solche Einschränkung sei für den Schuldner als juristischen Laien nicht verständlich. So entschied das OLG Celle in seinem zivilrechtlichen Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13 indem es auch eine strafrechtliche Nötigung bejahte. In diesem Fall hatte das Inkassounternehmen die Drohung mit der Meldung an die Schufa Holding AG (Schufa) allerdings auch noch wiederholt, nachdem der Anwalt des angeblichen Schuldners ausdrücklich geschrieben hatte, dass die Schulden nicht bestehen würden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt ähnliche Drohungen ebenfalls für verboten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. I-20 U 102/12, 20 U 102/12 – Drohung mit SCHUFA-Eintrag). Es äußert sich in dieser Entscheidung zum Verfahren gegen ein bekanntes Unternehmen der Telekommunikationsbranche eingehend dazu, warum der bloße Hinweis auf „unbestritten“ die rechtswidrige Drohung mit dem Schufaeintrag nicht rechtmäßig mache. Hier entschied das OLG sogar, dass es dem Unternehmen generell verboten sei, eine solche Formulierung zu verwenden, und erließ ein Unterlassungsurteil zu Gunsten einer Verbraucherschutzorganisation. Gegen das hier angesprochene Urteil des OLG Düsseldorf läuft allerdings derzeit noch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Ein Strafsenat des BGH bestätigte im Herbst 2013 eine Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen versuchter Nötigung beim Eintreiben von angeblichen Schulden. Das oberste Strafgericht hielt die Schuld des Anwalts sogar für so eindeutig gegeben, dass es dessen Revision durch bloßen Beschluss (und nicht durch Urteil) abschmetterte (BGH, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13). Der Bundesgerichtshof deutete an, dass in diesem Fall der Drohung auch eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung möglich gewesen wäre. Der als „Inkasso-Anwalt“ Angeheuerte hatte in seinen anwaltlichen Mahnschreiben allerdings nicht nur Schufameldungen, sondern auch noch andere Dinge wie Strafanzeigen in Aussicht gestellt. Hinzu kam, dass die Verträge in diesen Fällen gar nicht bestanden oder leicht aufzuheben waren – dass der Anwalt dies wusste, konnte ihm allerdings nicht nachgewiesen werden.

Zudem kann sich ein Unternehmen (wie zum Beispiel ein Inkassounternehmen) durch einen zu Unrecht vorgenommenen Schufa-Eintrag auch schadensersatzpflichtig machen. Dies kann dann der Fall sein, wenn es personenbezogene Daten an die Schufa (oder an andere Auskunfteien) meldet, obwohl die Voraussetzungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht vorliegen. So entschied das Amtsgericht Halle (Saale) im Urteil vom 28.02.2013, Az. 93 C 3289/12.

Wann genau die Voraussetzungen einer (versuchten) Nötigung gegeben sind, ist allerdings nicht immer einfach zu ermitteln. Wenn Sie möglicherweise Mahnungen oder oben angesprochene Drohschreiben erhalten haben, sollten Sie daher nicht in Panik geraten und sich vor einem möglichen Fristablauf von einem Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht und/oder Wirtschaftsstrafrecht helfen lassen.

Weitere Informationen, was zu tun ist, eim Erhalt einer Abmahnung, finden Sie hier.

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