DSGVO-Bußgeld 20.000€ wegen illegaler Videoüberwachung

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Französische Datenschutzbehörde belegt Unternehmen mit Bußgeld von 20.000€ nach DSGVO wegen illegaler Videoüberwachung der Mitarbeiter

Betroffen ist ein Übersetzungsunternehmen aus Paris mit neun Mitarbeitern. Bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) gingen mehrere Beschwerden ein, nachdem das Unternehmen laut eigener Aussage zur Sicherheit ein Videoüberwachungssystem installiert hat.

Die Datenschutzbehörde teilte dem Unternehmen zunächst 2013 und 2016 mit, dass Mitarbeiter nicht durchgehend gefilmt werden dürfen und diesen zudem Informationen über die Datenverarbeitung auszuhändigen sei.

Nachdem es weitere Beschwerden gab, hat die Behörde das Unternehmen 2018 besichtigt und dabei festgestellt, dass unter anderem eine Kamera im nicht öffentlich zugänglichen Übersetzungsbüro angebracht ist.
Dadurch werde ermöglicht, neben einem Schrank mit Arbeitsunterlagen die Angestellten kontinuierlich zu überwachen.

Zudem wurden den Mitarbeitern keine Informationen über die Videoüberwachung zugänglich gemacht, auf die Überwachung wurde nicht mittels Hinweisschilder hingewiesen und die zulässige Speicherfrist der Aufnahmen wurde überschritten. Außerdem hat die Behörde weitere Verstöße festgestellt: Im Unternehmen fehlten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, um deren Sicherheit zu gewährleisten und um zu verhindern, dass Unbefugte Zugriff auf diese erhalten. Damit wurden auch die Vorgaben des Art. 32 DSGVO nicht eingehalten.

Innerhalb des Unternehmens bestand nur ein Zugang zu den Computerarbeitsplätzen, welchen alle Arbeitnehmer geteilt haben. Ebenso wurde auch die gesamte Kommunikation der Arbeitnehmer zu den Kunden über eine einzelne E-Mail-Adresse mit einem gemeinsamen Passwort geführt.

Im Oktober 2018 stellte die Behörde erneut fest, dass das Unternehmen weiterhin durch die Videoüberwachung der Mitarbeiter gegen Datenschutzrecht verstößt. Auch wurde den Mitarbeitern weiterhin entgegen der Vorgaben keine Information über die Überwachung zur Verfügung gestellt.

Aufgrund dieser anhaltenden Verstöße wurde ein Bußgeld in Höhe von 20.000 € sowie ein Säumniszuschlag von 200€ pro Tag bei Nichteinhaltung verhängt.

Zuvor waren hier sogar eine Geldbuße von 750.000 € sowie ein Zwangsgeld von 1.000 € pro Tag bei Nichtbefolgung vorgesehen.

Die Behörde erklärte jedoch, dass das betroffene Unternehmen mit neun Mitarbeitern nur klein und in schlechter finanzieller Situation sei. Trotz Abschreckungseffekt müsse die Strafe verhältnismäßig ausfallen.

 

Auch in Deutschland wurde ein Bußgeld wegen illegaler Videoüberwachnung nach der DSGVO verhängt

Auch das Verwaltungsgericht Mainz hat am 09. Mai 2019 entschieden, dass bei Einsatz von Videoüberwachungstechnik dem Landesbeauftragten für Datenschutz im vorliegenden Fall gegenüber dem Betreiber eines Tanzlokals einen Auskunftsanspruch habe, dessen Nichtbeantwortung die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Folge haben kann:

„Mit Art. 58 DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, die Klägerin anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 57 DS-GVO erforderlich sind.
Als Aufgabe kommt hier insbesondere die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO bzw. die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DS-GVO in Betracht.
Den Aufsichtsbehörden steht in diesem Rahmen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ein Auskunftsanspruch zu, dem die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss (…). (…)
Ihr kommt insoweit auch die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt zu handeln (sog. VA-Befugnis), was bereits im Wortlaut der Vorschrift („anzuweisen“) zum Ausdruck kommt. Zudem steht es auch grundsätzlich im Ermessen einer Behörde, eine bestehende Handlungsverpflichtung (hier die Auskunftsverpflichtung der Klägerin) durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und dann auch im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen (...).“

(VG Mainz, Urteil vom 09. Mai 2019 – 1 K 760/18.MZ –, Rn. 36, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € sei laut dem Verwaltungsgericht Mainz auch verhältnismäßig. Da die Klägerin nicht gerichtlich gegen das Informationsersuchen vorgegangen ist, wurde die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung im Lokal nicht geklärt.

Bundesverwaltungsgericht zur Videoüberwachung nach DSGVO

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 27.03.2019 mit der Videoüberwachung einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Zwar hat hier noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der alten Fassung und noch nicht die DSGVO gegolten, allerdings hat dieses festgestellt, dass die Videoüberwachung in der Praxis nach beiden Vorschriften nicht zulässig sei.

Zur Anwendbarkeit der DSGVO auf Videoüberwachung stellt das Gericht fest:

„Die Bilder, die das von der Klägerin eingesetzte Kamera-Monitor-System herstellt, enthalten aufgrund der Erkennbarkeit der abgebildeten Personen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (vgl. unter 2.b)). Bei den Bildaufnahmen handelt es sich um eine Verarbeitung dieser Daten. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist darunter jeder Vorgang zu verstehen, der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ausgeführt wird.“

(BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 – 6 C 2/18 –, Rn. 43, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung im konkreten Fall der Zahnarztpraxis stellt das Gericht daraufhin fest:

Die Verarbeitung ist erforderlich, wenn der Verantwortliche zur Wahrung berechtigter, d.h. schutzwürdiger und objektiv begründbarer Interessen darauf angewiesen ist. Eine nach diesem Maßstab erforderliche Verarbeitung ist zulässig, wenn die Abwägung in dem jeweiligen Einzelfall ergibt, dass berechtigte Interessen des Verantwortlichen höher zu veranschlagen sind als das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Hierfür ist nach Erwägungsgrund 47 zur Datenschutz-Grundverordnung unter anderem bedeutsam, ob die Datenverarbeitung für die Verhinderung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, ob sie absehbar, d.h. branchenüblich ist, oder ob die Betroffenen in der konkreten Situation vernünftigerweise damit rechnen müssen, dass ihre Daten verarbeitet werden.

Danach wäre die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Bereichs der Zahnarztpraxis der Klägerin auch nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO unzulässig, weil sie nicht erforderlich ist, um berechtigte Interessen der Klägerin zu wahren.“

(BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 – 6 C 2/18 –, Rn. 47 - 48, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

 

Kein Verwertungsverbot bei illegaler Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach BDSG oder DSGVO in Deutschland

Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich im Urteil vom 23.08.2018 mit der Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz beschäftigt.

Hier kam neben der generellen Zulässigkeit der Videoüberwachung insbesondere die Frage dazu, ob für solche Videoaufzeichnungen eigentlich ein Verwertungsverbot im Gerichtsverfahren bezüglich der außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin bestehe.

Zur Zulässigkeit der Videoüberwachung (nach dem BDSG a.F.) im Tabak- und Zeitschriftenhandel mit einer Lottoannahmestelle stellt das Gericht fest:

„Nach dem - soweit ersichtlich unstreitigen - Vortrag des Beklagten ist die Überwachung des Kassenbereichs offen erfolgt, um sowohl Straftaten Dritter als auch solche von eigenen Arbeitnehmern zu verhindern oder doch aufdecken und verfolgen zu können. Danach dürfte ein Verwertungsverbot schon deshalb ausscheiden, weil auch die Datenerhebung mit den Bestimmungen des BDSG aF im Einklang stand. Die Videoaufzeichnung dürfte im Hinblick auf Straftaten durch Dritte (zB Diebstahl, Raub) nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG aF und in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverletzungen durch eigene Beschäftigte - daneben - gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig gewesen sein. Bei der offenen, sich gegen alle Arbeitnehmer gleichermaßen richtenden Aufzeichnung des „Kassierverhaltens“ handelt es sich um eine zum Schutz des Eigentums des Arbeitgebers grundsätzlich erlaubte Maßnahme (vgl. EGMR 28. November 2017 - 70838/13 - [Antović und Mirković/Montenegro] Rn. 59), die sich schon aufgrund des Vorliegens einer abstrakten Gefahr als verhältnismäßig erweisen kann (BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 31, BAGE 159, 380).

Eine Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung iSv. § 32 Abs. 1 BDSG aF und ein Verwertungsverbot dürften nur in Betracht kommen, wenn die Videoüberwachung der Klägerin nicht bekannt und für sie auch nicht erkennbar war.“

(BAG, Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 –, BAGE 163, 239-256, Rn. 43 - 44, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

Zum Verwertungsverbot stellt das Gericht zusätzlich fest:

„Der danach wahrscheinlichen Verwertung der relevanten Videosequenzen durch das Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren und dem diesbezüglichen „Vorhalten“ des Bildmaterials durch den Beklagten stehen weder die DS-GVO noch das durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DS-GVO und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017 geänderte BDSG (nF) entgegen.

Nach Art. 88 DS-GVO iVm. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nF (der eigenständig neben § 4 Abs. 3 BDSG nF gilt) darf der Beklagte die relevanten Sequenzen weiterhin zur Durchführung des Verfahrens „aufbewahren“; er muss diese Passagen nach wie vor nicht löschen. Das Gleiche folgt aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO.“

(BAG, Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 –, BAGE 163, 239-256, Rn. 45 – 46, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

 

Im Strafrecht kein Verwertungsverbot bei illegaler Videoüberwachnung in Deutschland

Das OLG Hamburg hat zudem im Beschluss vom 27.06.2017 geklärt, ob im Strafrecht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren begründen kann.

Auch dies hat das Gericht jedoch im entschiedenen Fall abgelehnt:

„Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Unterlassen der Kenntlichmachung von Videoaufzeichnungen zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt (…) oder entweder generell oder § 6b Abs. 2 BDSG im Einzelfall einschränkend (…) die Frage der Rechtmäßigkeit nicht berührt.

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 Rev 12/17 –, Rn. 4, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

„Ein solcher Verstoß erweist sich grundsätzlich als ungeeignet, im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Strafverfolgungsinteresse des Staates gegenüber den Interessen eines Beschuldigten zurücktreten zu lassen.

(1) Die vom Beschwerdeführer beanstandete datenschutzrechtliche Regelung dient nicht der Sicherung der Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren und ist daher nur mit begrenztem Gewicht in die Abwägung einzustellen.

(2) Die Vorschrift sichert zudem nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung; die Aufnahmen sind lediglich Bestandteil der Individualsphäre eines Beschuldigten, die hier - namentlich bei der Begehung von Straftaten - keine erhöhte Schutzbedürftigkeit aufweist.“

(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 Rev 12/17 –, Rn. 7 - 9, juris, Hervorhebungen nicht im Original)

 

BGH zur Zulässigkeit sog. „Dashcams“ im Auto

Der BGH hat am 15. Mai 2018 zudem die Zulässigkeit der Videoaufzeichnung des Straßenverkehrs mittels sog. „Dashcams“ im Auto zur besseren Nachweisbarkeit von Unfallabläufen geklärt.
Diese seien unserer Auffassung nach zulässig, solange diese anlassbezogen und nicht dauerhaft aufzeichnen (so beispielsweise, wenn die Kamera die Aufzeichnung erst bei starkem Bremsen startet und nach einem kurzen Zeitraum die Aufzeichnung wieder beendet):

„Beide Erlaubnissätze verlangen die Erforderlichkeit der Datenerhebung im Sinne eines zumutbaren mildesten Mittels (…); denn es ist technisch möglich, die dauerhafte Aufzeichnung zu vermeiden und lediglich eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen vorzunehmen (...). Dass die vorhandenen technischen Möglichkeiten, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu schützen ("Privacy by design"), hier nicht genutzt wurden, führt dazu, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Streitfall die genannten Interessen des Klägers überwiegen (…).“

(BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 –, BGHZ 218, 348-377, Rn. 25, Hervorhebungen nicht im Original)

Unser Fazit zur illegalen Videoüberwachung nach DSGVO

Ein nach unserer Ansicht abschreckendes Bußgeld im Datenschutzrecht lenkt mehr Aufmerksamkeit auf die in der DSGVO geregelten datenschutzrechtlichen Pflichten. Wir empfehlen allen für den Datenschutz Verantwortlichen, soweit eine Videoüberwachung eigesetzt wird diese auf Vereinbarkeit mit der DSGVO zu überprüfen bzw. durch Audit überprüfen zu lassen bevor Beschwerden oder Bußgelder erfolgen. Bei Fragen im Einzelfall eignet sich die Beratung durch einen Fachanwalt im IT-Recht und/oder Datenschutzbeauftragten.

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Rechtsanwalt Christoph Scholze
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