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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Beispielsweise für viele Ebayverkäufer sowie andere Händler, welche auf ähnlichen Internetplattformen ihre Produkte anbieten, ist wohl die wesentlichste Änderung, die Änderung bei der Widerrufsfrist.
Den Verbrauchern steht bei Ebaygeschäften, auf Amazon und auf anderen Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zu. Bisher galt bei Geschäften, welche über Ebay abgewickelt wurden, eine Widerrufsfrist von einem Monat.
Rechtlich gestaltet sich die Änderung detallierter wie folgt. Der Wortlaut des § 355 BGB hat sich wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden umformuliert.
Daraus folgt, dass nun die Widerrufsfrist 14 Tage dauert, sobald die vollständige Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform übermittelt wird.
Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen, die im Internet geschlossen werden auch dann 14 Tage dauert, wenn die vollständige Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform z.B. als E-Mail mitgeteilt wird.
Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass in allen Fällen, in denen dem Verbraucher vom Verkäufer aus technischen oder tatsächlichen Gründen z.B. bei einer Ebayauktion, bei welcher der Verkäufer erst mit dem Ende der Auktion weiß wer sein Vertragspartner ist zwar unverzüglich, aber eben erst nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform z.B. in Form einer eMail zukommen lässt, und nun nicht mehr die Monatsfrist, sondern die Zweiwochenfrist für den Widerruf bzw. die Rückgabe besteht.
In der Praxis wird es nun darauf ankommen, was unter „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB zu verstehen ist. Hierzu sagt das Gesetz nichts, jedoch die Gesetzesbegründung enthält dazu Ausführungen.
Unverzüglich bedeutet nach der Gesetzesbegründung, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.
Die Gesetzesbegründung ist kein Gesetz, was bedeutet, dass die Gerichte auch einen anderen Zeitraum als „unverzüglich“ ansehen können. Als Richtwert kann man sich jedoch merken, dass ein Zeitraum von einem Tag noch als unverzüglich zu werten ist. In Einzelfällen kann selbstverständlich auch etwas Anderes vor Gericht gelten.
(quelle)
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