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Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 05.06.2014 (Az.: C-360/13) festgestellt, dass das Zwischenspeichern von Inhalten im Browser-Cache keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Der EuGH hatte einen Rechtsstreit zwischen der Public Relations Consultants Association Ltd (PRCA) und der Newspaper Licensing Agency Ltd (NLA) zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, ob für die Kopien, die beim Betrachten einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Browser-Cache der Festplatte entstehen, die Genehmigung des Rechtsinhabers eingeholt werden muss. Im Vordergrund stand die Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dessen Wortlaut fast identisch in § 44a UrhG übernommen wurde. Es wurde sich mit den ersten drei Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie beschäftigt, da das nationale Gericht bereits festgestellt hatte, dass die Kopien den restlichen Anforderungen gerecht werden. Hierbei wurden die Voraussetzungen für erfüllt angesehen.
Das Gericht erklärte, dass die zwischengespeicherten Inhalte automatisch wieder gelöscht würden und es sich deshalb nur um eine vorübergehende Vervielfältigung handeln könne.
Weiterhin sei die Speicherung für das Anschauen von Internetseiten gängiger und notwendiger Teil des Verfahrens. Keinen Unterschied mache es, dass die Betrachtung der Seiten manuell in Gang gesetzt und beendet werde.
Die Bildschirmkopien wurden als flüchtig eingestuft, da sie nach Verlassen der Seite wieder gelöscht würden. Die Cachekopien würden dagegen in Abhängigkeit des Verfahrens erstellt und seien deshalb begleitend.
Der EuGH hält das Zwischenspeichern von Inhalten für nicht rechtswidrig. Weiterhin macht er deutlich, dass die Nutzer einer Internetseite nicht die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte einholen müssen, da die Seitenanbieter diese normalerweise bereits angefragt haben. Die vorliegende EuGH-Entscheidung befasste sich aber nur mit Inhalten, die rechtmäßig ins Internet eingestellt wurden. In den typischen Streaming-Fällen geht es jedoch um Material, welches ohne Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich gemacht wird. Die vierte Voraussetzung, ob es „Zweck der Vervielfältigung“ war eine „rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen“ hat das Gericht nicht geprüft. Somit bleibt offen wie ein Gericht im Falle des Streamings von rechtswidrigen Inhalten entscheiden würde.
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