Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Bei (auch) geschäftlicher Nutzung einer Facebookfanseite oder eines Facebookprofils besteht eine Impressumspflicht im Sinne von § 5 TMG. Nutzer von Facebookaccounts haben eine eigene Anbieterkennung vorzuhalten, soweit nicht allein eine rein private Nutzung vorliegt.
Bei erneutem Verstoß gegen die Impressumspflicht droht nun der Beklagten im Fall, welchen das Landgericht Aschaffenburg am 19.08.2011 entschieden hat, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Weiter musste die Beklagte die bisherigen Kosten des Rechtsstreites tragen.
Die Beklagte hatte in ihrem Facebookaccount zu Marketingzwecken nur die Angaben zu Telefonnummer und Anschrift vorgenommen. Weiter fand sich auf Ihrem Facebookaccount unter „Info“ ein Link zu Ihrer eigenen gewerblichen Internetseite. Das Landgericht sah darin einen Verstoß gegen § 5 TMG, welcher nach der Entscheidung des Landgerichtes vorsehe, dass die sogenannten Pflichtangaben auch auf der Facebookseite unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar vorzuhalten seien.
Das Gericht stellte weiter fest, dass die Angaben auf der Facebookseite nicht ausreichend seien, weil Diensteanbieter nach § 5 I Nr. 1 TMG mit Anschrift, Namen und bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten und die Rechtsform leicht erkennbar sein müssten. An dem Rechtsverstoß, dass die Erreichbarkeit eines Links über die Rubrik „Info“ auf die gewerbliche Internetseite der Beklagten ändere nichts, da die Pflichtangaben unproblematisch und einfach so wahrnehmbar sein müssten, dass auf diese ohne langes Suchen zugegriffen werden können müsse. Da der Verbraucher unter „Info“ diese Angaben nicht ohne weiters vermute, habe die Gestaltung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Nach dem Leitbild des EuGH, welcher die Aufgeklärung des Verbrauchers erreichen möchte und nach der grundsätzlich übersichtlichen Aufmachung der Facebookseiten, könnte man insoweit argumentieren, dass Nutzer gerade unter "Info" entsprechende Anbieterangaben suche.
(quelle)
Als ausreichenden Hinweis wird man, wie auf sonst gewerblich genutzten Internetseiten, auf den (auch) gewerblich genutzen Facebookseiten die Bezeichnung „Impressum“ statt "Info" nutzen können. Hierzu ist jedoch eine Anpassung des Facebooklinks durch den Nutzer erforderlich. Über den Link müssen dann direkt die Pflichtangaben auf der Facebookseite abrufbar sein. Aus technischer Sicht ist jedoch derzeit die Umgestaltung des Facebooklinks von "Info" in "Impressum" nicht für jedermann ohne professionelle Hilfe realisierbar.
Mit diesem Link können Sie Ihren Impressumsbutton auf Facebook generieren.
Der Impressum & Datenschutzbutton der AID24 Rechtsanwaltskanzlei wurde über den iFrameWrapper erstellt.
Sollten Gestaltungswünsche bei Unternehmensseiten bezüglich der Darstellung bestehen, können Sie die Kanzlei gern kontaktieren, wir vermitteln Sie an unseren Kooperationspartner, welcher ausschließlich Facebookprofile gestaltet.
Gleichfalls sollte auf Youtube, Twitter und anderen gewerblich nutzbaren Internetseiten, welche mit (auch) gewerblichen Nutzerprofilen ausgestattet sind, berücksichtigt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Informationen zum Impressum und zum Datenschutz auch hier angegeben werden sollten, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main