Torrent, Download und Abmahnung was ist das eingentlich?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Wenn man zum ersten Mal von einer Abmahnung betroffen ist, trifft diese Nachricht den Empfänger sehr hart und unvorbereitet.

Nach dem ersten Lesen des Abmahnschreibens wird schnell für den Betroffenen der “Abmahnung” klar, dass durch die Abmahnung eine Person eine andere auffordert, eine bestimmte Handlung ab Erhalt des Schreibens künftig zu unterlassen.

Grundsätzlich sind Abmahnungen in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis und in jedem zivilrechtlichen Bereich einsetzbar. In Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, beispielsweise wegen illegalem Filesharing mittels Internettauschbörsen, fand in den letzten Jahren ein regelrechter Abmahnboom statt.

Filesharing-Systeme, welche oft auch als Internettauschbörsen bezeichnet werden, sind Umschlagplätze für digitale Daten. Über das Internet bieten sich die Nutzer in diesen Systemen mithilfe von zuvor von ihnen installierten Programmen gegenseitig Dateien zum Kopieren an.

Nach dem Herunterladen und Ausführen der auf bestimmten Internetseiten zu findenden sogenannten „Torrent“-Datei kommt es zu einer Verknüpfung aller Rechner, die zu diesem Zeitpunkt online sind und die entsprechende Datei, welche beispielweise ein Film- oder Musikwerk beinhalten kann, vorhält.

Filesharing-Systeme, welche möglicherweise zur Anwendung kommen sind unter anderem „BitTorrent“, „Shareaza“ oder „Vuze“, bei diesen werden in der Regel mittels sämtlicher teilnehmender Rechner gleichzeitig Daten zum – „Download“ = Herunterladen – angeboten sowie zum – „Upload“ = Heraufladen – nachgefragt.

Hier finden Sie weitere Informationen, was zu tun ist, wenn Sie eine Abmahnung erhalten.

Klicken Sie auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den HTML-Code heraus.

Fallupdates

Falsche Auskunft durch Provider bei der Adressermittlung möglich? Anmerkung zum Urteil des AG Celle vom 30.01.2013 - 02. Mär. 2014

In Abmahnungen zu Filesharing-Fällen werden IP-Adressen, Ermittlungen und Auskünfte erwähnt. Wer ein solches Abmahnschreiben bekommt, fragt sich wohl, ob es hierbei zu Fehlern kommen kann.

Fehler könnten theoretisch bei verschiedenen Stufen vorkommen. Zunächst ermittelt eine Detektei (Anti-Piracy-Dienstleister, Softwareunternehmen bzw. IT-Dienstleistungsunternehmen, wie beispielsweise die SKB UG, die Guardaley Ltd., die proMedia GmbH oder die ipoque GmbH) oder ein ähnliches Unternehmen die IP-Adresse des Anschlusses, vom dem aus eine Datei (Film, Musik, Computerspiel usw.) für File-Sharing zur Verfügung gestellt wurde. Die IP-Adresse ist eine lange Folge von Zahlen. Sie dient im Internet dazu, dass Daten an einen bestimmten Anschluss gesendet werden können oder von ihm abgerufen werden können. Die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu einem bestimmten Internet-Anschluss wird normalerweise zumindest alle 24-Stunden von einem Internet-Anbieter vorgenommen. Die Telekommunikationsunternehmen, die dieses Zuordnen als Internetanbieter oder Internetprovider vornehmen, sind beispielsweise die Deutsche Telekom, Vodafone oder Telefónica (o2). Mit einem Beschluss eines Zivilgerichtes werden diese Internetprovider meist gezwungen, über die Zuordnung von oftmals vielen IP-Adressen zu einem Anschlussinhaber Auskunft zu geben (sogenannter Gestattungsbeschluss). Erst hierdurch können die Abmahner eine IP-Adresse einem Namen und einer Postadresse zuordnen, an die sie die Abmahnung verschicken können. Oft ist für den Abgemahnten nur schwer nachzuvollziehbar, ob auf diesen verschiedenen Stufen Fehler passieren können.

Über einen Fall eines eindeutigen Fehlers hat Anfang 2013 das Amtsgericht Celle entschieden (AG Celle, Urteil vom 30.01.2013, Az. 14 C 1662/12 (9), falsche IP-Adresse). Hier hatte nach Ansicht des Gerichts der Internetanbieter eine Falschauskuft erteilt. Ein Soldat hatte auf seiner Stube im Fliegerhorst Faßberg einen Telefon- und Internetanschluss (DSL-Anschluss). Weil er zunächst nach Berlin und dann ins Ausland ging, hatte er die Stube an seinen Nachfolger übergeben. Der Telefon- und Internetvertrag wurde auf seinen Nachfolger übertragen. Etwa 2 Jahre später war angeblich von diesem Anschluss ein Pornofilm in einer Tauschbörse angeboten worden. Der Internetanbieter gab aber nicht den Namen des aktuellen Vertragsinhabers heraus, sondern fälschlicherweise den des Vorgängers. Aufgrund dieser falschen Auskunft bekam der Vorgänger nun eine Abmahnung, weil er angeblich einen Porno in eine Tauschbörse gestellt hatte. Unangenehm war dabei besonders, dass das Abmahnschreiben zunächst über seinen Arbeitgeber, seine Eltern und seine Freundin lief, bevor er es endlich selbst in den Händen hatte.

Der zu Unrecht abgemahnte Soldat verklagte vor dem Amtsgericht Celle seinen früheren Internetanbieter. Das Amtsgericht Celle entschied, dass das Opfer der Abmahnung Schadensersatz bekomme. Der Internetprovider musste die vollen Anwaltskosten ersetzen, die dadurch entstanden waren, dass der Soldat sich einen Rechtsanwalt nahm und dieser die Abmahnung abwehrte. Zum einen beruhe dieser Anspruch auf einer Verletzung nachvertraglicher Schutzpflichten (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB). Zum anderen greife aber auch Datenschutzrecht: Der Schaden beruhe auf einer unrichtigen Verarbeitung der persönlichen Daten des ehemaligen Anschlussinhabers und daraus folge nach § 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Schadensersatzanspuch.

Eine Art Schmerzensgeld für Peinlichkeit und Ansehensverslust (Reputationsschaden) lehnte das Gericht jedoch ab. Denn weil seine Familie und Freundin wussten, dass der Soldat zur angeblichen Tatzeit im Ausland war, sollen diese nicht angenommen haben, dass die Abmahnung darauf beruhe, dass er einen (Porno-)Film ins Netz gestellt hatte.

Fehler können also passieren. Um ausführlich alle Möglichkeiten und Risiken im individuellen Fall prüfen zu lassen, sollte man daher sofort einen Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht um Hilfe bitten, wenn man eine Abmahnung bekommen hat, die darauf beruht, dass eine IP-Adresse ermittelt und einem Internet-Anschluss zugeordnet wurde.

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel
Unterlassungserklärung / mod. UE was ist das und wie weit reicht ihr Wirkungsumfang?

Was versteht man eigentlich unter einer Unterlassungserklärung? Durch eine Unterlassungserklärung, auch als mod. UE abgekürzt, verpflichtet sich der... Weiterlesen

Vorbeugende Unterlassungserklärungen wirksamer Schutz?

Kann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ein wirksamer Schutz vor Folgeabmahnungen sein?... Weiterlesen

Videoblog

3 Tipps vor Abgabe einer Unterlassungserklärung / mod. UE!

Bewertungen auf google.com
RA Scholze

Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kostenloser Rückruf erwünscht?
Upload der Abmahnung oder weiterer Unterlagen

Wir empfehlen Ihnen Ihre Dateien ausreichend zu verschlüsseln und uns separat zum von Ihnen genutzten Schlüssel zu informieren.

Die Dateien müssen kleiner als 8 MB sein.
Zulässige Dateierweiterungen: jpg jpeg pdf doc docx.

* Diese Angaben werden benötigt.

Kanzleibriefe
Gegenstandswert bei Urheberrechtsverletzung von Produktfotos auf eBay

Ermittlung des Gegenstandswertes bei Urheberrechtsverletzung auf ebay... Weiterlesen

Schadenersatz KSP: Forderung der KSP Kanzlei für DPA wegen unerlaubter Bildnutzung

Schadensersatzforderung KSP Kanzlei für DPA Picture Alliance wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder Details der Schadensersatzforderung ... Weiterlesen

AV-Verträge generieren, statt Muster oder Vorlagen fehlerhaft umzuschreiben

Erstellen Sie AV-Verträge, anstatt Vorlagen oder diese möglicherweise falsche um zu schreiben Auftragsverarbeitungsverträge, eine Anleitung zum AV-Vertrag-Generator... Weiterlesen