In Abmahnungen zu Filesharing-Fällen werden IP-Adressen, Ermittlungen und Auskünfte erwähnt. Wer ein solches Abmahnschreiben bekommt, fragt sich wohl, ob es hierbei zu Fehlern kommen kann.
Fehler könnten theoretisch bei verschiedenen Stufen vorkommen. Zunächst ermittelt eine Detektei (Anti-Piracy-Dienstleister, Softwareunternehmen bzw. IT-Dienstleistungsunternehmen, wie beispielsweise die SKB UG, die Guardaley Ltd., die proMedia GmbH oder die ipoque GmbH) oder ein ähnliches Unternehmen die IP-Adresse des Anschlusses, vom dem aus eine Datei (Film, Musik, Computerspiel usw.) für File-Sharing zur Verfügung gestellt wurde. Die IP-Adresse ist eine lange Folge von Zahlen. Sie dient im Internet dazu, dass Daten an einen bestimmten Anschluss gesendet werden können oder von ihm abgerufen werden können. Die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu einem bestimmten Internet-Anschluss wird normalerweise zumindest alle 24-Stunden von einem Internet-Anbieter vorgenommen. Die Telekommunikationsunternehmen, die dieses Zuordnen als Internetanbieter oder Internetprovider vornehmen, sind beispielsweise die Deutsche Telekom, Vodafone oder Telefónica (o2). Mit einem Beschluss eines Zivilgerichtes werden diese Internetprovider meist gezwungen, über die Zuordnung von oftmals vielen IP-Adressen zu einem Anschlussinhaber Auskunft zu geben (sogenannter Gestattungsbeschluss). Erst hierdurch können die Abmahner eine IP-Adresse einem Namen und einer Postadresse zuordnen, an die sie die Abmahnung verschicken können. Oft ist für den Abgemahnten nur schwer nachzuvollziehbar, ob auf diesen verschiedenen Stufen Fehler passieren können.
Über einen Fall eines eindeutigen Fehlers hat Anfang 2013 das Amtsgericht Celle entschieden (AG Celle, Urteil vom 30.01.2013, Az. 14 C 1662/12 (9), falsche IP-Adresse). Hier hatte nach Ansicht des Gerichts der Internetanbieter eine Falschauskuft erteilt. Ein Soldat hatte auf seiner Stube im Fliegerhorst Faßberg einen Telefon- und Internetanschluss (DSL-Anschluss). Weil er zunächst nach Berlin und dann ins Ausland ging, hatte er die Stube an seinen Nachfolger übergeben. Der Telefon- und Internetvertrag wurde auf seinen Nachfolger übertragen. Etwa 2 Jahre später war angeblich von diesem Anschluss ein Pornofilm in einer Tauschbörse angeboten worden. Der Internetanbieter gab aber nicht den Namen des aktuellen Vertragsinhabers heraus, sondern fälschlicherweise den des Vorgängers. Aufgrund dieser falschen Auskunft bekam der Vorgänger nun eine Abmahnung, weil er angeblich einen Porno in eine Tauschbörse gestellt hatte. Unangenehm war dabei besonders, dass das Abmahnschreiben zunächst über seinen Arbeitgeber, seine Eltern und seine Freundin lief, bevor er es endlich selbst in den Händen hatte.
Der zu Unrecht abgemahnte Soldat verklagte vor dem Amtsgericht Celle seinen früheren Internetanbieter. Das Amtsgericht Celle entschied, dass das Opfer der Abmahnung Schadensersatz bekomme. Der Internetprovider musste die vollen Anwaltskosten ersetzen, die dadurch entstanden waren, dass der Soldat sich einen Rechtsanwalt nahm und dieser die Abmahnung abwehrte. Zum einen beruhe dieser Anspruch auf einer Verletzung nachvertraglicher Schutzpflichten (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB). Zum anderen greife aber auch Datenschutzrecht: Der Schaden beruhe auf einer unrichtigen Verarbeitung der persönlichen Daten des ehemaligen Anschlussinhabers und daraus folge nach § 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Schadensersatzanspuch.
Eine Art Schmerzensgeld für Peinlichkeit und Ansehensverslust (Reputationsschaden) lehnte das Gericht jedoch ab. Denn weil seine Familie und Freundin wussten, dass der Soldat zur angeblichen Tatzeit im Ausland war, sollen diese nicht angenommen haben, dass die Abmahnung darauf beruhe, dass er einen (Porno-)Film ins Netz gestellt hatte.
Fehler können also passieren. Um ausführlich alle Möglichkeiten und Risiken im individuellen Fall prüfen zu lassen, sollte man daher sofort einen Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht um Hilfe bitten, wenn man eine Abmahnung bekommen hat, die darauf beruht, dass eine IP-Adresse ermittelt und einem Internet-Anschluss zugeordnet wurde.