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Filesharing - Abmahnungen bei Peer-to-Peer Netzwerken

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 29. Januar 2012 um 17:38
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Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei wurde in den letzten Wochen von einer Vielzahl von Mandanten mit der Verteidigung von Filesharing - Abmahnungen gegenüber bekannten Abmahnkanzleien, wie den Rasch Rechtsanwälten, den Waldorf Frommer Rechtsanwälten und weiteren Kanzleien, beauftragt.

Filesharing, ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Internetbenutzern unter Verwendung eines Peer-to-Peer Netzwerkes. Die Dateien befinden sich meist auf den Computern der Teilnehmer oder einem dezentrierten Servern und werden von dort aus weitergegeben.

Es wurde von den Abmahnkanzleien unter anderem die unlizensiete Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke sowie die unerlaubte Verwertung geschützter Software-, Film- oder Tonaufnahmen gegenüber den Mandanten der AID24 Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt.

Streitwerte von bis zu 420.000,00 Euro wurden von einigen der Rechtsanwälte aufgerufen, welche sich durch illegalen Download mehrer Werke ergeben haben sollen. Aus diesen hohen Streitwerten würde sich ein Vergleichsbetrag von bis zu 4.800 Euro begründen lassen.

Einige der Rechtsanwälte verlangten von den Betroffenen neben der Unterzeichnung und Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungsgerklärung die Zahlung neben der Annahne eines Vergleichsangebotes innerhalb der kurzen Frist von lediglich 7 bis 10 Tagen, wenn die Abgemahnten eine einstweiligen Verfügung und deren beträchtliche Kosten vermeiden möchten.

Des weiteren wurde beobachtet, dass vor den Feiertagen, wie – vor Weihnachten und Silvester – unter anderem ein Anstieg von Abmahnfällen bei einigen der Abmahnkanzleien vorlag.

Einige der Abmahnkanzleien, machten sich also neben den kurzen Fristen zusätzlich die Feiertage zu nutze, indem sie die Abmahnungen kurz vor den Feiertagen versendeten. Das Fristende lag in derartigen Fällen meist unmittelbar hinter den Feiertagen. Da über die Feiertage die meisten Abgemahnten einer Freizeitgestaltung nachgingen oder sich im Urlaub befanden, blieb nach dem Auffinden der Abmahnung in den meisten Fällen kaum Zeit fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Den erheblichen Zeitdruck und die stark eingeschränkten Alternativen des Abgemahnten, die Abmahnung durch einen Anwalt noch rechtzeitig überprüfen lassen zu können, wollten sich einige Abmahnkanzleien zu nutze machen, damit der Abgemahnte die vorgefertigte und mitübersendete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit dem bereits vorgefertigten Vergleichsangebot unterschrieben zurücksendet.

Eine anwaltliche Überprüfung der Abmahnung auch noch am letzten Tag der Abgabefrist sollte jedoch in jedem Fall erfolgen, denn unabhängig von der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber überhaupt oder von einer dritten Person begangen wurde und damit der Anschlussinhaber in eine Störerhaftung geraten sein kann, sind die der Abmahnung beiliegenden vorgefertigten Erklärungen regelmäßig als sehr nachteilig für den Abgemahnten anzusehen. Denn die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beinhaltet oftmals ein Schuldanerkenntnis, welches über die bestehenden Haftungsfragen und damit verbundenen Kosten hinaus, mit rechtlich sehr negativen Konsequenzen für den Abgemahnten vorliegen kann.

Trotz des oft sehr aggressiven Auftretens einiger Rechtsanwälte sollten die Abgemahnten anwaltlichen Rat einholen, bevor sie derartige Forderungen ungeprüft erfüllen, um nicht für sie höchst nachteilige Schuldanerkenntnisse zu erklären, welche für sie oftmals zu weiteren Kosten führen können.

AID24 Rechtsanwaltskanzlei

Hier geht es weiter zu dem Artikel: Filesharing kann sehr teuer werden.

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