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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Bei einem Filesharingfall wurde der AID24 Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden kürzlich auf eine Zurückweisung von einer Kanzlei aus München zahlreiche sehr interessante Rechtsprechung mitgeteilt.
Die Mandantschaft der AID24 Rechtsanwaltskanzlei bestritt den Download der streitgegenständlichen Datei vollständig und wendete in dem Fall hilfsweise unter anderem ein, dass eine Datei im Umfang von maximal 0,04% heruntergeladen worden sein könne, da die Downloadzeit nachweislich nur etwas mehr als eine Minute betragen hatte bei einem sehr schwachen Downstream der Internetverbindung.
Darauf hin wurde von der Kanzlei aus München unter anderem das Amtsgericht München aus einem anderen Verfahren wörtlich zitiert:
"Soweit der Beklagte vorträgt, eine Verletzung der Rechte der Klägerinnen scheide aus, da es sich bei den im Rahmen von Peer-To-Peer Netzwerken angebotenen Dateien nur um Bruchstücke eines Werkes handele, ist das Gericht der Auffassung dass Gegenstand des Leistungsschutzrechtes aus §§ 85, 19a UrhG nicht lediglich das Gesamtprodukt sondern auch kleinste Teile des Gesamtproduktes sind, da es Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG ist, gerade die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung ist generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 85 Rn. 25). Insofern ist es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der Rechte des Tonträgerherstellers auch ausreichend wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten wurden, dass es sich dabei um "digitale Nullen und Einsen" handelt, wie der Beklagte vorträgt, ist selbst bei Wahrunterstellung unerheblich." (Amtsgericht München, 05.06.2012 Az. 161 C 19017/11)
Weiter zitierte die Kanzlei aus München aus einem anderen Verfahren das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln: "Auch ist nicht relevant, ob das "Verfügbarmachen nebst Übertragung" zum vollständigen Verfügbarmachen und zur vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Titel führte, weil schon der Zugriff auf Werkteile ausreichend für die Urheberrechtsverletzung ist." (Landgericht Köln, 21.04.2010, Az. 28 O 596/09)
"Insofern ist es unerheblich, dass die Antragstellerin lediglich für einen Zeitraum von ca. 5 Minuten ein Anbieten des verfahrensgegenständlichen Kinofilms im Internet vom Internetanschluss der Antragsgegenerin aus festgestellt hat und dass in diesem Zeitraum - wie die Antragsgegner vorgetragen hat - nur ein Bruchteil des Films von einem Dritten hätte heruntergeladen werden können. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Angebot des Films bewusst auf diesen Zeitraum begrenzt hätte. Dies steht der Annahme einer Begehungsgefahr hinsichtlich des zukünftigen Angebots des ganzen Films nicht entgegen." (Oberlandesgericht Köln, 27.10.2010, Az. 6 W 122/10)
Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei konnte für Ihre Mandantschaft in dem vorliegenden Fall auch entlastende Rechtsprechung recherchieren, was in einem der nächsten Kanzleibriefe mitgeteilt werden soll.
Doch zunächst ist Ihre Meinung gefragt, finden Sie es gerecht, dass auch der illegale Download/Upload (kleinster) Teile einer Datei, wie beispielsweise eines Filmes, zu einer Abmahnung berechtigen soll, welche in dem der AID24 Rechtsanwaltskanzlei vorliegenden Fall unter Umständen zu einer Zahlung in Höhe von 956,-€ und der Abgabe einer Unterlassungserklärung führen kann?
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