Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Filesharing welche Verjährungsfrist gilt? AG Frankfurt Beschluss 30.10.2014

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 27. April 2015 um 14:48
Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei

Im Falle des Filesharing (Teilen von Daten) kommt das Amtsgericht Frankfurt (Beschluss vom 30.10.2014, Az.: 32 C 2305/14 (84)) in seinem Beschluss zum Ergebnis, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches in § 195 BGB einschlägig ist. Demnach sind Ansprüche aus dem Urhebergesetz nach §§ 97 und 97a UrhG regelmäßig nach drei Jahren verjährt. Der Beschluss ist jedoch nicht bindend für andere Gerichte, die mitunter (beispielsweise bei Schadenersatzansprüchen) eine zehnjährige Frist bejahten (Bsp.: LG Köln, Urteil vom 25. April 2013, Az. 14 O 500/12). Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, die dann Bindung für deutsche Gerichte niedrigerer Instanz entfalten könnte, steht noch aus.

Was gilt als „Filesharing“?

Unter Filesharing ist grob das Bereitstellen von Downloads bzw. Teilen von Daten zu verstehen, die Interessierte von einem Computer oder einem dafür eingerichteten Server, über das Internet beziehen können. Dafür werden meistens Filesharing-Netzwerke verwendet.

Was bedeutet Verjährung?

Im Zivilrecht geht es zentral um die Frage nach Ansprüchen, also das Recht einer Person von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Diese Ansprüche haben jedoch eine Art Verfallsdatum, das als Verjährung bezeichnet wird. Danach ist der Anspruchsinhaber nicht mehr berechtigt die Erfüllung seines Anspruchs nach dem Ablauf der Verjährung zu fordern. Der Anspruchsgegner, also der, der aus dem Anspruch etwas schuldet kann nach Eintritt der Verjährung eine Einrede vor Gericht stellen und kann in der Folge nicht mehr für die Anspruchserfüllung in die Pflicht genommen werden.

Zweck der Verjährungsregelung ist dabei die Schaffung von Rechtssicherheit, eine Person soll nicht nach einer Zeit noch in Anspruch genommen werden, nach der man davon ausgehen kann, dass ein solcher Anspruch nicht mehr gestellt wird. Zudem ergebe sich nach allzu langer Zeit ein Beweisproblem.

Die Verjährung beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig nach Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sowie der aus dem Anspruch Berechtigte von den, den Anspruch begründenden, Umständen Kenntnis erlangt hat. Und zuletzt auch derjenige, der in Anspruch genommen wird davon Kenntnis erlangt oder zumindest nur grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt.

Was hatte das Amtsgereicht Frankfurt zu entscheiden?

Die zentrale Aussage des Gerichts lautete, dass für Ansprüche aus den §§ 97 und 97a UrhG die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB einschlägig ist. Zuvor war umstritten, ob tatsächlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren Anwendung findet oder die weit längere Verjährungsfrist von zehn Jahren für deliktische Ansprüche.

Im Fall des AG Frankfurt begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten für eine, im Jahr 2010 angeblich begangene von der Klägerseite angeführte, Urheberrechtsverletzung.

Aus den §§ 97 und 97a UrhG können drei verschiedene Ansprüche hervorgehen. Zum einen ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG gegen das widerrechtliche Verletzen der Rechte aus dem Urhebergesetz. Als nächstes einen Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Und zuletzt der hier relevante Anspruch nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf Schadensersatz.

Nach der oben erklärten Verjährungsfrist begann die Verjährungsfrist für eine 2010 begangene Handlung, die einen Anspruch rechtfertigen würde, am 01.01.2011 und würde demnach nach dem regelmäßigen Verlauf der Verjährung am 31.12.2013 enden. Die Klage am Amtsgericht ging jedoch erst nach dem Ende der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung ein und wurde erst am 30.10.2014 entschieden. Folglich wäre, im Falle einer regelmäßigen Verjährungsfrist, ein Anspruch der Klägerin abzulehnen. So wie das AG Frankfurt entschied.

Streitpunkt: Lizenzgebühren auch Lizenzschaden genannt

Wie bereits erwähnt, entscheiden Gerichte in Bezug auf die Verjährung jedoch nicht einheitlich in Fragen des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG.

Einige Gerichte, wie das LG Köln, Urteil vom 25. April 2013, Az. 14 O 500/12 sehen die Voraussetzungen für die deliktische Verjährungsfrist nach § 852 BGB erfüllt. Diese Norm geht davon aus, dass Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren, wenn eine Person auf Kosten einer anderen Person etwas ohne einen rechtlichen Grund erlangt hat, also ein so genannter bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB besteht. Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass der Beklagte im Falle des Filesharings, Lizenzgebühren für die Nutzung des urheberechtlich geschützten Werkes sparte.

Dem gegenüber sehen andere Gerichtsentscheidungen, neben dem AG Frankfurt im benannten Urteil, z.B. auch das AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014, Az. 42 C 368/13 einen solchen Bereicherungsanspruch für nicht gegeben an. Das AG Frankfurt begründet dies indes damit, dass es keine Lizenz gibt, die die Verbreitung eines Werkes über Filesharingplattformen zulässt.

Hier finden Sie einige unsere gerichtlichen Erfolge in Zusammenhang mit Filesharing.

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel

Abschlusserklärung und Abschlussschreiben was ist das?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 12. Oktober 2021 um 10:10
Was bezweckt eine Abschlusserklärung? Eine Abschlusserklärung dient ähnlich wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu, den Rechtstreit der Parteien endgültig zu beenden. Bedeutung hat die Abschlusserklärung insbesondere in Wettbewerbsstreitigkeiten. Haben die Parteien nach Abschluss des

Beseitigung einer abgegebenen Unterlassungserklärung möglich?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 31. Mai 2014 um 15:05
Juristische Laien achten oft nur auf die in der Abmahnung geforderte Geldsumme. Sie übersehen dann, dass es sehr viel teurer werden kann, wenn man unüberlegt eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und dem Gegener übersendet. Denn in Abmahnschreiben wollen die Abmahner meist nicht nur Geld für die

Urheber- und Medienrecht: Abmahnung der Kanzlei Sarwari wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „Alexis im Sexstudio“

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 13. September 2021 um 16:09
Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Sarwari bei Filesharing In dem vorliegenden Schreiben der Kanzlei Sarwari aus dem Jahr 2020 gibt diese an, im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. zu handeln. Grund für das Tätigwerden der Kanzlei sei eine Verletzung des Urheberrechts , als Teil des Medienrechts , an
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
Anwalt Urheberrecht Markenrecht AID24 Rechtsanwaltskanzlei
Logo Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Fortbildung Geprüft
Logo Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesanwaltskammer

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kanzleibriefe

Was tun bei einer Urheberrechtsverletzung an NX von Siemens?

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 10. Dezember 2025 um 18:12
Was tun bei einer Urheberrechtsverletzung an NX von Siemens? Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH (SISW) wegen unlizenzierter Nutzung ihrer Software NX Es liegt ein Schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“) vor, hiernach sei eine illegal erworbene Software auf einem

Abmahnung Railway Empire 2 Nimrod Rechtsanwälte für Kalypso Media Group GmbH

veröffentlicht am 13. Oktober 2025 um 09:10
Abmahnung der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte: Details der Forderung Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte vor, das im Auftrag der Kalypso Media Group GmbH versandt wurde. Im vorliegenden Fall geht es um die unrechtmäßige Nutzung eines urheberrechtlich

Zahlungsforderung von der Voodoo Music GmbH

veröffentlicht am 01. Oktober 2025 um 11:10
Zahlungsforderung von der voodoo music GmbH wegen der Tonaufnahme „Blood is Pumpin‘‘ Uns liegt ein Schreiben der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der voodoo music GmbH vor, in dem diese zur Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung aufgrund der