Filesharing welche Verjährungsfrist gilt? AG Frankfurt Beschluss 30.10.2014

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Im Falle des Filesharing (Teilen von Daten) kommt das Amtsgericht Frankfurt (Beschluss vom 30.10.2014, Az.: 32 C 2305/14 (84)) in seinem Beschluss zum Ergebnis, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches in § 195 BGB einschlägig ist. Demnach sind Ansprüche aus dem Urhebergesetz nach §§ 97 und 97a UrhG regelmäßig nach drei Jahren verjährt. Der Beschluss ist jedoch nicht bindend für andere Gerichte, die mitunter (beispielsweise bei Schadenersatzansprüchen) eine zehnjährige Frist bejahten (Bsp.: LG Köln, Urteil vom 25. April 2013, Az. 14 O 500/12). Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, die dann Bindung für deutsche Gerichte niedrigerer Instanz entfalten könnte, steht noch aus.

Was gilt als „Filesharing“?

Unter Filesharing ist grob das Bereitstellen von Downloads bzw. Teilen von Daten zu verstehen, die Interessierte von einem Computer oder einem dafür eingerichteten Server, über das Internet beziehen können. Dafür werden meistens Filesharing-Netzwerke verwendet.

Was bedeutet Verjährung?

Im Zivilrecht geht es zentral um die Frage nach Ansprüchen, also das Recht einer Person von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Diese Ansprüche haben jedoch eine Art Verfallsdatum, das als Verjährung bezeichnet wird. Danach ist der Anspruchsinhaber nicht mehr berechtigt die Erfüllung seines Anspruchs nach dem Ablauf der Verjährung zu fordern. Der Anspruchsgegner, also der, der aus dem Anspruch etwas schuldet kann nach Eintritt der Verjährung eine Einrede vor Gericht stellen und kann in der Folge nicht mehr für die Anspruchserfüllung in die Pflicht genommen werden.

Zweck der Verjährungsregelung ist dabei die Schaffung von Rechtssicherheit, eine Person soll nicht nach einer Zeit noch in Anspruch genommen werden, nach der man davon ausgehen kann, dass ein solcher Anspruch nicht mehr gestellt wird. Zudem ergebe sich nach allzu langer Zeit ein Beweisproblem.

Die Verjährung beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig nach Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sowie der aus dem Anspruch Berechtigte von den, den Anspruch begründenden, Umständen Kenntnis erlangt hat. Und zuletzt auch derjenige, der in Anspruch genommen wird davon Kenntnis erlangt oder zumindest nur grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt.

Was hatte das Amtsgereicht Frankfurt zu entscheiden?

Die zentrale Aussage des Gerichts lautete, dass für Ansprüche aus den §§ 97 und 97a UrhG die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB einschlägig ist. Zuvor war umstritten, ob tatsächlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren Anwendung findet oder die weit längere Verjährungsfrist von zehn Jahren für deliktische Ansprüche.

Im Fall des AG Frankfurt begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten für eine, im Jahr 2010 angeblich begangene von der Klägerseite angeführte, Urheberrechtsverletzung.

Aus den §§ 97 und 97a UrhG können drei verschiedene Ansprüche hervorgehen. Zum einen ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG gegen das widerrechtliche Verletzen der Rechte aus dem Urhebergesetz. Als nächstes einen Anspruch auf die Erstattung der Anwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Und zuletzt der hier relevante Anspruch nach § 97 Abs. 2  S. 3 UrhG auf Schadensersatz.

Nach der oben erklärten Verjährungsfrist begann die Verjährungsfrist für eine 2010 begangene Handlung, die einen Anspruch rechtfertigen würde, am 01.01.2011 und würde demnach nach dem regelmäßigen Verlauf der Verjährung am 31.12.2013 enden. Die Klage am Amtsgericht ging jedoch erst nach dem Ende der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung ein und wurde erst am 30.10.2014 entschieden. Folglich wäre, im Falle einer regelmäßigen Verjährungsfrist, ein Anspruch der Klägerin abzulehnen. So wie das AG Frankfurt entschied.

Streitpunkt: Lizenzgebühren auch Lizenzschaden genannt

Wie bereits erwähnt, entscheiden Gerichte in Bezug auf die Verjährung jedoch nicht einheitlich in Fragen des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2  S. 3 UrhG.

Einige Gerichte, wie das LG Köln, Urteil vom 25. April 2013, Az. 14 O 500/12 sehen die Voraussetzungen für die deliktische Verjährungsfrist nach § 852 BGB erfüllt. Diese Norm geht davon aus, dass Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren, wenn eine Person auf Kosten einer anderen Person etwas ohne einen rechtlichen Grund erlangt hat, also ein so genannter bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB besteht. Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass der Beklagte im Falle des Filesharings, Lizenzgebühren für die Nutzung des urheberechtlich geschützten Werkes sparte.

Dem gegenüber sehen andere Gerichtsentscheidungen, neben dem AG Frankfurt im benannten Urteil, z.B. auch das AG Bielefeld, Urteil vom 6. März 2014, Az. 42 C 368/13 einen solchen Bereicherungsanspruch für nicht gegeben an. Das AG Frankfurt begründet dies indes damit, dass es keine Lizenz gibt, die die Verbreitung eines Werkes über Filesharingplattformen zulässt.

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