Gesetzesentwurf für Unternehmen als Anbieter öffentlicher Internethotspots

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Unternehmen welche als Anbieter öffentlicher Internethotspots agieren sollen nach Gesetzesentwurf vom 11.03.2015 aus der Störerhaftung entlassen werden

Lange Zeit sollte der Anschlussinhaber eines Netzwerks mit Internetzugang für darin begangene Rechtverletzungen gerade stehen nach einer Abmahnung. In einem Netzwerk innerhalb eines Hauses, auf das vor allem Familienmitglieder Zugriff hatten, die Person auf die der Anschluss lief. Verübten demnach Nutzer des Netzwerks Rechtverletzungen über den Internetzugang des Netzwerks, vor allem natürlich Urheberrechtverletzungen durch illegale Downloads, führte dies in der Regel dazu, dass der Inhaber des Anschlusses abgemahnt werden konnte.

Zur Bestärkung des Bestehens eines solchen Anspruchs führten abmahnende Anwälte vor allem ein Urteil des BGH an, in dem dieser den Inhaber eines eBay-Accounts als Täter haften ließ für den Fall eines unzureichend gesicherten Accounts.

In der Folge der Abmahnung sollte der Anschlussinhaber oft auf seine Kosten die Abmahnung bezahlen und die Unterlassungserklärung abgeben. Außerdem kamen oft auf ihn noch die Kosten für die eigentliche Verletzung des Urheberechts zu.

Die Folge dieses Umgangs mit Anschlussinhabern zeigte sich insbesondere dadurch, dass Netzwerke, die von einer Vielzahl fremder Personen benutzt wurden oft lediglich unter Angabe des Namens (Benutzerkonto) zugänglich waren, um mögliche illegale Aktivitäten zurück verfolgbar zu machen. Außerdem war die Zahl öffentlich zugänglicher Netzwerke bis heute recht überschaubar für ein weit entwickeltes Land wie Deutschland im Verhältnis zu anderen Ländern.

Diese großen Haftungsrisiken für Anschlussinhaber, die diesen im Grunde, wie einen Täter behandelten, wurden jedoch durch die Rechtsprechung schon zum Teil eingeschränkt und sollen nach Gesetzesreformbemühungen im Jahr 2015 nun wohl noch weiter eingeschränkt werden.

Einschränkung: Kein Schadensersatzanspruch wenn Anschlussinhaber sich nachweisbar entlastet

Die erste große Einschränkung der Anschlussinhaberhaftung (sekundären Darlegungslast) vollzog der BGH in seinem Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08, nachdem der dort abgemahnte Anschlussinhaber konkret nachwies, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht als Täter in Frage käme.

Im Folgenden stellte der BGH unter anderem fest, dass eine Vergleichbarkeit eine Vergleichbarkeit eines eBay-Accounts mit einer IP-Adresse, die einem Computer bzw. einem Netzwerks innerhalb des Internets zur Identifikation zugeordnet wird, nicht bestehe. Dazu führte das Gericht an, dass über das Konto eine spezielle Person identifizierbar sei, während durch die IP-Adresse bestimmungsgemäß keine bestimmte Person zuverlässig identifizierbar ist.

Die Folge der Abkehr von der grundsätzlichen Behandlung eines Anschlussinhabers als Täter hat zur Folge, dass er, insofern er darlegt kann die Rechtsgutverletzung nicht selbst vorgenommen zu haben, keinen Schadensersatz zu leisten hat. Allerdings haftet er, nach dieser Rechtsprechung, weiter im Sinne der so genannten Störerhaftung, er hat also dafür zu sorgen, dass der von ihm bereitgestellte Internetzugang nicht illegal missbraucht wird. Das heißt er hat zumindest noch die Abmahngebühren zu tragen und die weiteren Rechtverletzungen zu unterlassen, wenn er nicht bereits ausreichende Sicherungsmaßnahmen unternommen hat, um die illegale Nutzung des Anschlusses zu verhindern.

Einschränkung: Keine Haftung bei Internetanschlussmissbrauch durch volljährige Familienangehörigen

Eine weitere Einschränkung vollzog der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12.

Entsprechend dieser Entscheidung haftet einen Anschlussinhaber nicht mehr für Rechtsgutverletzungen durch volljährige Familienangehörige. Erfährt er jedoch von solchen Verletzungen hat er dies zu unterbinden. Die Folge ist, dass der Anschlussinhaber nicht einmal mehr als Anspruchsgegner hinsichtlich einer Unterlassung oder gar der Abmahnung in Betracht kommt.

Eine Einschränkung ergibt sich insoweit jedoch und zwar hinsichtlich minderjähriger Familienangehöriger. Diese müssen über die illegale Natur bestimmter Tätigkeiten im Internet oder hinsichtlich der Nutzung bestimmter Programme belehrt werden, BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 - I ZR 74/12.

Im Übrigen bleibt es bei der oben genannten Einschränkung durch den BGH aus dem Jahr 2010.

Neuste Entwicklungen: Gesetzesreform zu Unternehmen als Anbieter öffentlicher Hotspots

Jüngst reagiert auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf das stagnierende Angebot öffentlich angebotener WLAN-Netzwerke, wie sie in Hotels und Cafés zumindest teilweise angeboten werden. Sog. WLAN-Hotspots sind für die Anbieter hochgradig riskant aufgrund der finanziellen Gefahr durch Abmahnungen. In Folge dessen hat das BMWi einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes am 11.03.2015 vorgestellt. Demnach unterliegen Anbieter öffentlicher Hotspots nicht mehr der Störerhaftung, wenn sie bestimmte Auflagen erfüllen. Wie die Verschlüsslung des Zugangsgerätes (Router) und der Einforderung der Zustimmung der Nutzer hinsichtlich des Verzichts auf Vornahmen illegaler Handlung durch den Internetzugang.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Reform nicht für Private gelten würde, sondern lediglich für öffentlich zugängliche Hotspots von Unternehmen. Private wären also weiterhin von der Störerhaftung betroffen. Da es sich vorliegend jedoch noch um einen Vorschlag handelt bleibt eine Besprechung im Rahmen der Gesetzgebung und ein mögliche Änderung des jetzigen Inhalts abzuwarten. Ein Datum des Inkrafttretens ist noch nicht bekannt.

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