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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Über einen entsprechenden Fall musste das Landgericht Hamburg entscheiden. Geklagt hatte ein Verband. Dieser behauptete, durch das Gewinnspiel bzw. durch die hierdurch erlangten positiven Bewertungen in Form von Like!/Gefällt mir! würden die Verbraucher in die Irre geführt. Dies bedeute einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Landgericht entschied jedoch, dass durch ein Gewinnspiel mit solchen Bedingungen niemand in die Irre geführt würde:
„Diese gerügte Irreführungslage besteht jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Mit der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons bei F... kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet.“ (LG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2013 – 327 O 438/11, openJur 2013, 16299, Textziffer 26)
Das Landgericht Hamburg begründete seine Entscheidung vor allem mit der Funktionsweise von Unternehmensseiten bei Facebook. Wenn die Benutzer von Facebook einer Seite eines Unternehmens folgen wollen und deren Postings bekommen möchten, müssen sie die Seite auch liken. Daher sei das Vergeben eines „Like/Gefällt mir“ auf Unternehmensseiten auch nicht unbedingt als etwas Verbindliches zu verstehen, hierfür gebe es Postings:
„Dabei unterscheidet weder die Plattform selbst, noch ihre Nutzer zwischen Wichtigem und Unwichtigem. Gefallen kann (und darf) einem F...-Nutzer alles - und davon wird reichlich Gebrauch gemacht, wie der Vortrag der Parteien belegt. Die F...-Nutzer sind daher damit vertraut, dass durch das Betätigen dieses Buttons lediglich eine allgemeine Gefallensäußerung in Bezug auf die bereit gestellte Mitteilung zum Ausdruck kommt, sei es bezüglich der Aussage eines Bekanntes/Freundes, eines Fotos, Musikstücks, Videos oder eben bezüglich eines Unternehmen und/oder seiner Produkte. Diese Gefallensäußerung ist jedoch eine unverbindliche, für eine näher qualifizierte Gefallensäußerung sind die Textmitteilungen ("Postings") verfügbar. Im Gegenteil, wird von Letzterem kein Gebrauch gemacht, bleiben den Kontakten des Nutzers die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons sogar verborgen.“ (LG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2013 – 327 O 438/11, openJur 2013, 16299, Textziffer 29)
Jedoch betraf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg nur den dortigen Streitgegenstand und somit nur die Frage nach der Ansicht des Landgerichts nur die mögliche Irreführung, nicht sonstige wettbewerbsrechtliche Fragen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien streiten sich derzeit weiter vor der nächsten Instanz, dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Die Sache hat bei dem OLG Hamburg das Aktenzeichen 5 U 36/13.
Es gibt auch Gerichte, die zu Likes bei Facebook eher eine andere Meinung vertreten. So wurde das Vergeben von Likes bei einzelnen Postings im Bereich des Arbeitsrechts auch schon als Zustimmung zu einer Meinung gesehen (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21. März 2012 – 1 Ca 148/11, BeckRS 2012, 69099).
Bis zu einer Klärung dieses Falles durch das OLG Hamburg (wenn nicht durch den Bundesgerichtshof, BGH) sollte ein Unternehmen also mit solchen oder ähnlichen Bedingungen bei Gewinnspielen vorsichtig sein. Jedenfalls sollten die konkreten Bedingungen von einem Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht an Hand der aktuellen Meinungen in der rechtswissenschaftlichen Literatur und an Hand weiterer Entscheidungen in ähnlichen Fällen geprüft werden, damit das Kosten- bzw. Klagerisiko zumindest in etwa abgeschätzt werden kann.
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