Google Analytics ist ohne datenschutzrechtliche Beanstandung unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland einsetzbar

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Das beliebteste und am einfachsten einsetzbare Webseitenanalysetool ist das kostenfreie Google Analytics. In den letzten Jahren gab es zu Google Analytics erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, konnte im September 2011 mit Google eine datenschutzkonforme Lösung für den Einsatz von Google Analytics in Deutschland herbeiführen.

Folgende Voraussetzungen sind unteranderem zu erfüllen: (quelle)

  1. Der Websitebetreiber muss in seiner Datenschutzerklärung erwähnen, dass Google Analytics auf seinen Seiten eingesetzt wird.
  2. Der Trackingcode ist in der IP-Maske anzupassen, damit nicht die vollständige IP Adresse der Webseitenbesucher gespeichert wird. Siehe hier.
  3. Soweit das deutsche Datenschutzrecht auf die Nutzung von Google Analytics anwendbar ist, soll ein schriftlicher Vertrag mit Google geschlossen werden. Dies ist der Fall bei allen in Deutschland gehosteten Webseiten oder bei DE-Domains.  Den Vertrag erhalten Sie als PDF-Dokument hier.
  4. Für Websitenbetreiber mit Sitz in Hamburg, die Google Analytics einsetzen, gilt dass bisher gesammelte Daten gelöscht werden müssen, da diese unrechtmäßig erhoben wurden. Nach Google ist dies nur möglich, wenn das vorhandene Analytics Konto bei Google geschlossen und ein neues eröffnet wird. Dem sollten auch Websitebetreiber in ganz Deutschland folgen, da davon auszugehen ist, dass sich alle Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Deutschland möglicherweise hiernach richten werden.

Über den technschen Einsatz dieses oder anderer Tracking-Tools wie Piwik, kann Sie FFM Crossmedia aus Frankfurt am Main beraten-

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Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
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Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

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