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Mit der Pressemitteilung vom 15.03.2011 teilte der Präsident des Kammergerichts mit: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden, soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen.
Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurückgewiesen. Diese hatte vor dem Landgericht erfolglos versucht, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Es wurde befürchtet, dass sie und ihre Familie, sowie der private Bereich ihres Vorgarten und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten.
Das Landgericht sieht die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen rechtlich nicht relevant. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Es sei im oben genannten Fall sei keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 I, 2 I GG, keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild § 22 KunstUrhG oder eine unzulässige Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung nach § 4 I BDSG feststellbar.
Daher könnte die Untersagung von Fotos im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangt werden. Google lasse die Gesichter von Personen anonymisieren und räume die Möglichkeit ein, Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung gleichfalls unkenntlich zu machen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 13. September 2010 – 37 O 363/10 Kammergericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 10 W 127/10Pressemitteilung Berlin, den 15.03.2011, Pressestelle der Berliner Zivilgerichte Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin AID24 Rechtsanwaltskanzlei
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