Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger vom BGH bezüglich des Anschlussinhabers entschieden

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

In File-Sharingsachen gibt es gute Nachrichten vom obersten deutschen Zivilgericht aus Karlsruhe für Stiefeltern (und wohl auch Eltern) von Volljährigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (08.01.2014) ein neues Urteil gefällt gegen eine zu weitgehende Haftung von Anschlussinhabern. Anschlussinhaber sind kurzgesagt diejenigen, die einen Vertrag für die Nutzung eines Internetzugangs mit einem Internetprovider abgeschlossen haben und dafür Rechnungen bekommen. Nach der bereits veröffentlichen Pressemitteilung des BGH betraf der Fall einen Stiefvater, der als Inhaber des Internetanschlusses nach dem BGH-Urteil nun nicht für die illegale Benutzung von Tauschbörsen haften musste.

Der volljährige Stiefsohn gab in einer polizeilichen Vernehmung zu, dass er die illegalen Daten (Musik, Lieder) getauscht hatte. Dennoch wurden durch mehrere Instanzen von dem Stiefvater 3.454,60 € für Abmahntätigkeit verlangt. Der BGH hat nun entschieden, dass der abgemahnte Stiefvater nicht zahlen muss, auch nicht als Anschlussinhaber und angeblicher Störer. Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof offenbar gegen zu hohe Pflichten in Bezug auf volljährige Mitbenutzer aus der Familie ausgesprochen. Überwachen oder belehren müsse man volljährige Mitbenutzer in der Familie ohne konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen nicht. Dies spräche gegen eine Störerhaftung.

In der heutigen Pressemitteilung heißt es dazu unter anderem:

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“ (aus: Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 5/2014, „Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger “. Hervorhebung nicht im Original)
 

Die Entscheidung bringt also voraussichtlich keine Entlastungen, wenn es vorher bereits bestimmte Anhaltspunkte gab, dass jemand illegal in Tauschbörsen unterwegs ist.

Der Bundesgerichtshof hat bislang nur die Pressemitteilung zum neusten File-Sharing-Fall herausgegeben. Das Urteil selbst (im Volltext, also: BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) ist noch nicht veröffentlicht. Erst wenn das Urteil im Volltext erschienen ist, kann man den genauen Wortlaut der Entscheidung lesen. Selbst dann wird genau zu überlegen sein, auf welche Einzelfälle das Urteil zutrifft. Problematisch ist wie weit die Entscheidung auf einen anderen Abmahnfall übertragen werden kann. Man muss klären, welchen Fällen Eltern und Stiefeltern von volljährigen Kindern und Stiefkindern von dem Urteil Vorteile haben und möglicherweise nicht für Abmahnungen zahlen müssen.

Wenn Sie meinen, dass dieses Urteil möglicherweise auch Sie betrifft, sollten Sie sich daher unbedingt von einem Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT- und/oder Urheberrecht beraten lassen, welcher sich auf die Abwehr von Abmahnungen wegen Filesharing spezialisiert hat.

Zur Haftung für illegales Filesharing minderjähriger Familienangehöriger entschied der BGH bereits im Jahr 2012, weitere Informationen finden Sie hier.

Die Veröffentlichung der Entscheidung des BGH bezüglich illegalem Filesharing minderjähriger Familienangehöriger erfolgte jedoch erst im Jahr 2013, hierzu lesen Sie bitte hier weiter.

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