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Der Bundesgerichtshof (Kurz: BGH) machte in einer Pressemitteilung Nr. 40/2015 das Ergebnis seiner Entscheidung vom 19.03.2015, I ZR 157/13 publik.
Der Rechtsstreit fand zwischen der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg e.V. und einem Mobilfunkunternehmen (Vodafone D2 GmbH) statt. In seinem Urteil lege der BGH Voraussetzungen fest, unter denen ein Hinweis in einem Mahnschreiben auf die Mitteilung der Schuldnerdaten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA), unzulässig sein soll.
Die Schufa ist eine Aktiengesellschaft und hat ihren Geschäftssitz in Wiesbaden. Die Aufgabe des Unternehmens die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Personen. Besitzt eine Person eine hohe Kreditwürdigkeit, ist die Chance einen Kredit zu erhalten höher.
Beschafft werden die Daten zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit unter anderem auch über Vertragspartner. Dabei müssen diese Vertragspartner relevante Informationen über ihre Kunden, nach deren Zustimmung (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c BDSG), an die Schufa weitergeben und können im Gegenzug Informationen über die Kreditwürdigkeit möglicher Kunden anfordern.
Bleibt eine Forderung eines Partners der Schufa beispielsweise unbestritten und wird diese Information an die Schufa weiter gegeben, hat dies für die betroffene Person bei finanziellen Angelegenheiten starke Auswirkungen. Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, I – 20 U 102/12.
Wie bereits von uns berichtet kann die unzulässige Drohung mit einer Meldung bei der Schufa unter Umständen schadensersatzrechtliche oder sogar strafrechtliche Folgen haben.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. klagte gegen die Vodafone D2 GmbH zu erst am Landgericht Düsseldorf wegen einer unlauteren Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit entsprechend § 4 Nr. 1 UWG. Das Landgericht wies die Klage jedoch mit Urteil zum 27.04.2012 – 38 O 134/11 ab unter Hinweis darauf, dass die Beklagte den Kunden lediglich gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c BDSG über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Schufa hinwies.
Streitgegenständlicher Absatz der Entscheidungen war dabei:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die W GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Das unter Berufung der Klägerin angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf widersprach jedoch der Auffassung des Landgerichts in seiner Entscheidung zum 09.07.2013, I – 20 U 102/12. Die Richter bejahten demnach eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Konsumenten gemäß § 4 Nr. 1 UWG.
Entsprechend der Auffassung der Richter des OLG, ist ein dem streitgegenständlichen Passus entsprechender Absatz, durchaus dazu geeignet den Konsumenten in seiner freien Entscheidung zu behindern. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern würde aus Furcht und nicht informationsgesteuert dazu verleitet die Forderung zu begleichen, auch wenn sie wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen gar nicht bezahlen wollen. So würde der Verbraucher durch die Darstellung der einschneidenden Konsequenzen eines SCHUFA-Eintrags zur Zahlung getrieben.
Gegen das Urteil des OLG legte die Beklagte anschließend Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Wie der Bundesgerichtshof nun in seiner Pressemitteilung verlauten ließ, schloss sich der 1. Zivilsenat des höchsten deutschen Rechtsprechungsorgans in Zivilsachen der Auffassung des OLG Düsseldorfs an und schafft mithin nun wohl bundesweit Rechtssicherheit. Er wies die Revision der Beklagten zurück.
Der BGH befand demnach die Annahme des OLG, dass das beanstandete Mahnschreiben bei Verbrauchern in der Regel die Vorstellung hervorruft, dass bei nicht fristgemäßer Zahlung eine Eintragung bei der Schufa erfolge, für richtig. Die aus Furcht vor den einschneidenden Folgen des Eintrags erfolgende Zahlung sei demnach wohl als Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG zu bewerten.
Als Argument für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Absatzes wurde unter anderem auch angeführt, dass damit lediglich der von § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c BDSG auferlegten Informationspflicht nachgekommen werde. Dem widersprach der BGH jedoch. Dabei verwies er darauf, dass es zu Voraussetzung der Übermittlung personenbezogender Daten gehört, dass der Verbraucher die noch offene Forderung nicht bestritten hat. Demnach sieht der BGH einen Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung an die Schufa als nur mit dem Gesetz vereinbar an, wenn nicht verschleiert wird, dass das Bestreiten des Bestehens der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um die Datenübermittlung an die Schufa zu verhindern.
Das Urteil des BGH stellt aus unserer Sicht ein weiteres Beispiel für die verbraucherfreundlichen Urteile des Gerichts dar und schafft nun wohl Rechtssicherheit für Empfänger solcher Mahnungen. Sind diese sich über das tatsächliche Bestehen der benannten Forderung nicht sicher, müssen sie nach unserer Ansicht nun mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ab sofort mit der Mahnung des Unternehmens, über die Wirkung eines Bestreitens der Forderung informiert werden, wenn in dem Schreiben auf eine bevorstehende Datenübermittlung an die Schufa hingewiesen wird.
Die Entscheidung passt aus unserer Sicht insbesondere im Hinblick darauf, dass Unternehmen entsprechend heutiger Verbraucherrichtlinien ohnehin umfangreiche Aufklärungspflichten treffen. Einer Aufklärungspflicht über Rechte, die den Bürger entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) schützen, erscheint im Lichte der zahlreichen Aufklärungspflichten für Unternehmer nur konsequent.
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