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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.5.2014 (Az.: C – 131/12) unter anderem entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung von Datenschutzrechten die Pflicht habe, Links auf Webseiten von Datenschutzrechten verletzenden Inhalten zu entfernen.
Es gäbe nach Ansicht des EugH die Möglichkeit zur Erstellung detaillierter Persönlichkeitsprofile über Suchmaschineneingaben und diese würden die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verletzen. Diese Grundrechte seien höher zu bewerten, als die wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers und dem öffentlichen Interesse an Informationen.
Google www.google.com hat auf das Urteil reagiert und bietet nun die Möglichkeit einen Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht zu stellen.
Am 12. März 2014 hat das EU-Parlament das EU-Datenschutzpaket verabschiedet. Es soll eine Reform des bisherigen Datenschutzes darstellen. Daten im Internet sollen besser geschützt werden. Es soll die Möglichkeit bieten persönliche Daten löschen zu lassen, sowie neue Grenzen des "Profiling" aufstellen. Außerdem soll jeder Internetprovider, der personenbezogene Daten verarbeiten will, die frei erteilte, gut informierte und ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person erhalten. Ferner sollen Unternehmen, die in der EU agieren, eine vorherige Genehmigung einer nationalen Datenschutzbehörde einholen, um persönliche Daten eines EU-Bürgers einem Drittland zu übermitteln.
Bis das EU-Datenschutzpaket aber tatsächlich in Kraft tritt, ist aktuell noch nichts konkret abzusehen. Es müssen zunächst noch Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission ("Trilog") aufgenommen werden.
Doch selbst wenn es zu einer Umsetzung des Datschutzpakets kommen sollte, stellt dies wohl nur eine Momentaufnahme dar. Im Zuge der zunehmenden technischen Entwicklung und dem Fortschreiten der virtuellen Realität, muss auch der Datenschutz permanent angepasst werden. Der Datenschutz muss dabei die Rechte der Individuen genauso berücksichtigen, wie die Interessen des Internets und der Funktionsfähigkeit des Internets.
Soweit Sie die Entfernung von Inhalten aus dem Internet wünschen sollten Sie zu Ihrer konkreten Rechtslage einen Rechtsanwalt vorzugsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht hierzu befragen.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
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