Internetrecht: Bank darf Haftung bei Zugangsstörungen zum Online-Account nicht ausschließen

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Bank darf Haftung bei Zugangsstörungen zum Online-Account nicht ausschließen

Der Bundesgerichtshof entschied am 12. Dezember 2000 (Az.  XI ZR 138/00), dass eine Bank keinen Haftungsausschluss bei zeitweiligen Zugangsstörungen zum Online-Service vornehmen darf.

Die betroffene Bank hatte die Haftungsrisiken auf ihre Kunden abgewälzt. So schloss sie nicht nur die Haftung für Zugangsstörungen durch höhere Gewalt oder Änderungen an technischen Anlagen aus, sondern auch bei sonstigen Maßnahmen oder Vorkommnissen. Dies umfasste unteranderem Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Haftungsauschluss verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Bank nicht für Schäden die dem Kunden durch die Zugangsbeschränkung entstehen, einstehen will. Der Bundesgerichtshof war jedoch der Ansicht, dass Störungen aufgrund von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen auch von der beklagten Bank verschuldet sein können. Er entschied deshalb:

 „Der danach ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten und den Grad dieses Verschuldens vorgesehene Haftungsausschluß für sämtliche technisch oder betrieblich bedingten zeitweiligen Zugangsstörungen im Online-Service der Beklagten ist nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam.“ (BGH Urteil 12.12.2000, Az. XI ZR 138/00)

„Die Beklagte ist aufgrund eines Online-Service-Vertrages verpflichtet, geeignete Vorkehrungen für Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des eigenen Rechnersystems zu treffen. In diesem Rahmen kann sie sich nicht umfassend von der Haftung für technisch oder betrieblich bedingte Störungen, die auf Eigenverschulden (§ 276 BGB), z.B. Organisationsverschulden in Form ungenügender Sicherung der Computeranlagen, oder zurechenbarem Fremdverschulden (§ 278 BGB) von Mitarbeitern oder beauftragtem Wartungspersonal, z.B. Programmierungs-, Bedienungs- oder Wartungsfehlern, beruhen, freizeichnen.“ (BGH Urteil 12.12.2000, Az. XI ZR 138/00)

„Der Vorsatz und alle Grade der Fahrlässigkeit umfassende Haftungsausschluß in Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen verstößt somit gegen § 11 Nr. 7 AGBG.“ (BGH Urteil 12.12.2000, Az. XI ZR 138/00)

Der Bundesgerichtshof schloss sich mit diesem Urteil der Auffassung des Verbraucherschutzvereins e.V. an, welcher die Klage eingereicht hatte.

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