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Eine Kraftfahrzeugversicherung muss nicht zwingend ihre Telefonnummer auf ihrer Internetwebseite angeben. Es reicht, wenn sie alternativ zu ihren E-Mail Kontaktdaten eine Anfragemaske einrichtet, mit deren Hilfe der Kunde schnell mit der Versicherung in Kontakt treten kann. Das Entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 16.10.2008 (C-298/07)
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die Kraftfahrzeugversicherung geklagt, da diese nur ihre Post- und E-Mailanschrift angab. Der Bundesgerichthof legte den Fall für ein Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichthof vor.
Der Europäische Gerichtshof entschied somit, wie Art. 5 I lit.c) der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auszulegen sei. Das Gericht entschied,
„dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet (…)“ (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07)
Eine elektronische Anfragemaske sei hierbei als effizient im Sinne von Art. 5 I lit. c) anzusehen, wenn innerhalb von 30-60 Minuten auf die Anfrage geantwortet wird.
Jedoch stellte der EuGH klar, dass es auch Ausnahmen geben könne.
„In eher ausnahmsweise auftretenden Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter aus verschiedenen Gründen, etwa wegen einer Reise, eines Urlaubs oder einer Dienstreise, keinen Zugang zum elektronischen Netz hat, kann eine Kommunikation über eine elektronische Anfragemaske allerdings nicht mehr als effizient im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden.“ (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07)
„Bei der Notwendigkeit, eine Maske im Internet zu nutzen, wäre nämlich, da die genannte Maske ebenfalls ein Kommunikationsweg elektronischer Art ist, unter solchen Umständen keine zügige und damit effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer des Dienstes gewährleistet, was im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie steht.“ (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07)
„Somit muss der Diensteanbieter in derartigen Situationen dem Nutzer des Dienstes auf dessen Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.“ (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07)
Einen solchen nichtelektronischen Kommunikationsweg stellt z.B. das Telefonnetz dar. Der Nutzer kann somit gegebenenfalls doch die Telefonnummer des Diensteanbieters erhalten, vorausgesetzt er selbst hat keinen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsweg.
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