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In bisherigen Fällen ging das Amtsgericht Köln grundsätzlich von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen aus, welche auf Grund von Urheberrechtsverletzungen zur Ermittlung der Daten des jeweiligen Beklagten geführt haben soll. Diese Annahme wurde durch den Hinweis (Az. 125 C 410/14) revidiert. Dies bedeutet für den Rechteinhaber wahrscheinlich, dass die Richtigkeit der IP-Adresse folglich auf eine andere Art als zuvor belegt werden muss. Dies ist vor allem in Filesharing-Fällen von Bedeutung, da die Zuordnung der jeweiligen Tat bisher in der Regel durch die Ermittlung der IP-Adresse durchgeführt wurde.
Da die IP-Adresse in der Schuldzuweisung somit sehr wichtig ist, wies das Gericht darauf hin, dass die aktuelle Ermittlung der IP-Adresse wohl nicht ausreiche, um fehlerfrei beweisen zu können, dass der Beklagte für die Tat verantwortlich sei. Die Fehlerquote bei der Ermittlung der IP-Adressen sei zu groß. Daher sollten IP-Adressen in der Zukunft mehrfach und durch verschiedene Prozesse ermittelt werden. Dies trage zu der Vermeidung von Fehlern und falschen Schuldzuweisungen bei.
In dem Hinweis konkretisierte das Gericht die Vorstellung einer Mehrfachermittlung der IP-Adresse und legte dar, wie diese vonstattengehen solle. Das Gericht führte weiterhin aus, in welchen Fällen die IP-Adressenermittlung als korrekt eingestuft werden könne:
„Das Gericht geht aber dann von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen aus, wenn auf mehrere Ermittlungen verwiesen werden kann, die Filesharing gleicher oder ganz ähnlicher Dateien von dem Internetanschluss des jeweiligen Beklagten innerhalb weniger Tage oder Wochen unter verschiedenen IP-Adressen belegen sollen. In solchen Fällen erscheint eine zufällige Mehrfachermittlung desselben Internetanschlusses so vollkommen unwahrscheinlich, dass „Zweifel schweigen".“ (Urteil AG Köln 22.10.2014 Az. 125 C 410/14)
Dies ist besonders für Abgemahnte in Filesharingsachen von Bedeutung, da diese nun argumentieren können, dass die angegebene IP-Adresse fehlerhaft ermittelt sei. Dies bedeutet auch, dass die Schuld des jeweilig Beklagten nicht eindeutig bewiesen werden kann, wenn der Ermittlungsprozess der IP-Adresse nicht korrekt durchgeführt wurde. Dies ist wichtig, da die ermittelte IP-Adresse meist die Grundlage der Schuldzuweisung bildet.
Laut des Gerichts ist die korrekte Zuordnung der IP-Adresse nur möglich, wenn der Kläger (Rechteinhaber) eine Mehrfachermittlung nachweisen kann, welche zu der IP-Adresse geführt haben soll. Abgemahnte sind somit nach Ansicht des Gerichts dazu berechtigt, sich durch das Bestreiten der richtigen Ermittlung der IP-Adresse gegen eine Klage zur Wehr zu setzen. Um die Richtigkeit der IP-Adresse in solchen Fällen zu beweisen, muss ein Gutachter konsultiert werden, welcher die IP-Adresse verifizieren kann. Kurz gefasst bedeutet dies, dass in Fällen, in welchen der Kläger die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen nicht nachweisen kann, der Abgemahnte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Pflicht steht, darzulegen, dass er nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei.
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