Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
veröffentlicht am 21. Juni 2016 um 10:19
Onlineshop muss hinreichend kenntlich machen, dass sein Angebot nur für gewerbliche Unternehmen gilt.
Ein Online- Anbieter hatte auf seiner Seite mit stark reduzierter Ware geworben. Es war dabei nicht hinreichend erkenntlich, dass dieses Angebot nur für Unternehmen galt. So tappten viele Verbraucher in eine Kostenfalle. Nach der Online- Registrierung wurden Grund- und Aufnahmegebühren von mehreren hundert Euro verlangt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen legte deshalb Klage gegen den Online- Anbieter unter Beachtung des Internetrechtes ein.
Das Landgericht Leipzig gab der Klage statt (Urteil vom 26.07.2013, Az. 08 O 3495/12).
Verbraucherrechte sind trotz Angebotsbeschränkung im Internetrecht anwendbar!
Das Landgericht entschied, dass verbraucherschützende Vorschriften anwendbar wären, da auf der Webseite nicht deutlich gemacht wurde, dass das Angebot nur für gewerbliche Kunden gelte. Ein Hinweis, dass es sich um einen kostenpflichtigen Zugang für Unternehmer handelte, war nicht besonders hervorgehoben und somit leicht übersehbar, insbesondere gegenüber dem stark beworbenen Preisnachlass, der die ganze Website ausfüllte
„Zwar kann ein Unternehmen sein Angebot auch grundsätzlich auf Geschäftskunden beschränken, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Normen nicht einschlägig sind. Erforderlich für eine solche Beschränkung ist aber, dass diese für den Besteller transparent und klar ist“ (Landgericht Leipzig Urteil vom 26.07.2013, Az. 08 O 3495/12)
Der Anbieter konnte sich auch nicht darauf berufen, dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, dass das Angebot nur für gewerbliche Unternehmen gelte. Das Landgericht führte aus:
„Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Ausschluss von Privatkunden deutlich geregelt hat. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vom Verbraucher leicht übersehen, da der durchschnittliche Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis nimmt“ (Landgericht Leipzig Urteil vom 26.07.2013, Az. 08 O 3495/12)
Zudem befand das Gericht, dass eine solche Klausel überraschend und somit unwirksam nach § 305c BGB sei.
Das Landgericht kam letztlich zu dem Schluss, dass Verstöße gegen § 312g II BGB, Art. 246 §1 I Nr. 4, 5 und 7 EGBGB und § 312g III, § 31c I BGB, Art. 246, § 1 Nr. 10 EGBGB vorlagen
Fazit für das Internetrecht
Durch dieses Urteil sind unserer Ansicht nach erneut die Verbraucherrechte im Internet nach dem Internetrecht gestärkt geworden. In den letzten Jahren gab es zahlreiche Fälle über irreführende Webseiten- oder AGB Gestaltungen von Online- Shop Anbietern. Es ist eine zunehmende Tendenz der Gerichte zum Verbraucherschutz bemerkbar.