Internetrecht: Unwirksame Nutzungsbedingungen des Samsung App Stores durch Gericht festgestellt

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Zahlreiche Nutzungsbedingungen des Samsung- App Stores wurden für unwirksam erklärt!

In seinem Urteil vom 06. Juni 2013 (Az. 2-24 O 246/12) entschied das Landgericht Frankfurt, das zahlreiche AGB-Klauseln des Samsung-App-Stores unwirksam seien. Die Klage war vom Bundesverband der Verbraucherzentralen eingereicht worden.

Nutzerrechte wurden in vielerlei Hinsicht eingeschränkt

So hielt das Landgericht eine Haftungsbeschränkung von Samsung im Falle von Personenschäden durch die Nutzung einer App für rechtswidrig. Bei kostenlosen Apps hatte Samsung die Haftung komplett ausgeschlossen.

„Die Haftungsbeschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden in Ziffer 17.1 verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB, wonach eine Beschränkung bei Körperschäden ausgeschlossen ist. Bei verbraucherfeindlicher Auslegung wird nicht deutlich, dass die Haftungsbeschränkung sich nicht auf die in Ziffer 17.1. erster Aufzählungspunkt bezeichneten Fälle einer Haftung für Personenschäden oder Todesfälle aufgrund von Fahrlässigkeit beziehen soll“. (LG Frankfurt Urteil vom 06. Juni 2013, Az. 2-24 O 246/12)

Durch eine andere Klausel verpflichtete sich der Verbraucher, die Angemessenheit der Entschädigungsbegrenzung auf 50- € anzuerkennen. Auch dies qualifizierte das LG für rechtswidrig.

„Der Kunde soll ins Blaue hinein anerkennen, dass eine (eingeschränkte) Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis in dem für die Nutzung der Applikation gezahlten Betrag steht, die obengenannte Haftungsbegrenzung auf 50.- € also nicht unangemessen ist. Wie ausgeführt, ist sie jedoch unwirksam und somit unangemessen.“ (LG Frankfurt Urteil vom 06. Juni 2013, Az. 2-24 O 246/12)

Zudem dürfe Samsung persönliche Daten der Nutzer nicht für Werbung verwenden. Eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers würde fehlen.

„Die Einwilligung zur Schaltung von Werbung verstößt gegen § 4a BDSG, § 12f TMG und § 7 11 UWG. Die Einwilligung erfolgt nicht in hervorgehobener Form; der Verbraucher wird nicht darüber informiert, welchen Datennutzungsprozessen er damit zustimmt. Die Einwilligung ist nicht auf Werbung für von der Beklagten angebotene Waren und Dienstleistungen beschränkt. Da die Beklagte Vertragspartner bezüglich aller genutzter Apps wird, handelt es sich um Werbung der Beklagten, wenn sie für in den Apps angebotene Leistungen/Inhalte wirbt. Dem Kunden wird nicht deutlich, dass die Hersteller der App-Inhalte Nutzerdaten erfassen und über die Beklagte darauf speziell zugeschnittene Werbung einsetzen können, auch wenn die Datenerfassung zur Nutzung der App nicht erforderlich ist. Aufgrund der Vertragsgestaltung in Ziffer 1.1 ist die Beklagte dafür verantwortlich“ (LG Frankfurt Urteil vom 06. Juni 2013, Az. 2-24 O 246/12)

Das LG untersagt weiterhin einseitige Nutzungsbestimmungsänderungen oder Einstellungen der Dienste durch Samsung.

„Es verstößt ebenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB, dass die Beklagte sich vorbehält, ihre Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Das ist mit dem Leitbild eines entgeltpflichtigen Vertrages nicht vereinbar und wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kunde im Voraus davon benachrichtigt wird. Ein Käufer geht davon aus, dass er das, was er erlangt und bezahlt hat, behalten darf.“ (LG Frankfurt Urteil vom 06. Juni 2013, Az. 2-24 O 246/12)

Automatsche Updates, bei denen man nicht widersprechen könne, wurden ebenfalls für unwirksam erklärt.

„Die Einwilligung zu einer automatischen Installation von Updates verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, da dieser Änderungsvorbehalt ohne Rücksicht darauf vereinbart wurde, ob er für einen Verbraucher zumutbar ist. Da keinerlei Einschränkung, des Umfangs einer Änderung erfolgt, etwa auf Modifikationen der Software, kann die mit einer App angebotene Leistung über technische Anpassungen hinaus inhaltlich völlig geändert werden. So heißt es bereits in Satz 3 Ziffer 15.1, dass Updates in Form von komplett neuen Versionen bereitgestellt werden können, in den Geschäftsbedingungen hat die Beklagte sich nicht einmal dazu verpflichtet, den Kunden vorher darüber zu informieren. Die Klausel erweckt den Eindruck, er könne sich nicht dagegen wehren, dass automatisch ohne sein Wissen in seinem Mobiltelefon Programmänderungen aufgespielt werden, deren Funktion er nicht kennt“. (LG Frankfurt Urteil vom 06. Juni 2013, Az. 2-24 O 246/12)

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