Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument





Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegt eine Abmahnung der uns bereits bekannten Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH[A1] vor, in dem diese im Auftrag der B1 Recordings GmbH Entschädigung für eine angeblich begangene Urheberrechtsverletzung fordert.
Die angeschriebene Person soll die Tonaufnahme „Pedro“ der Interpreten „Jacomy x Agatino Romero x Raffaella Carrà“ sowie das Video „Racoon Meme Video“ auf Instagram angeblich hochgeladen und dadurch öffentlich zugänglich gemacht haben. An diesen Aufnahmen habe die Mandantin der abmahnenden Kanzlei exklusive Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), die der Angeschriebene durch die Veröffentlichung eines Videos auf Instagram angeblich verletzt habe.
Wie kommt dieser Vorwurf zustande?
Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wirft dem Angeschriebenen vor, einen Instagram-Account gewerblich zu betreiben. Auf diesem seien die genannten Aufnahmen in einem sogenannten „Reel“ öffentlich zugänglich gemacht worden. Da es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handle, hätten dafür Nutzungsrechte eingeholt werden müssen.
Laut den Nutzungsbedingungen von Instagram würden diese Rechte privaten Nutzern der Plattform zwar gewährt - sobald ein Account aber gewerblich geführt werde, sei eine separate Einigung mit den Rechteinhabern einzuholen. Der Angeschrieben verwende sein Instagram-Profil angeblich gewerblich und habe durch ein öffentliches Zugänglichmachen ohne entsprechende Zustimmung die Nutzungsrechte der B1 Records GmbH verletzt. Dies habe ein Ermittlungsunternehmen wohl feststellen und belegen können.
Als Folge der vorgeworfenen Rechtsverletzung schulde der Angeschriebene der Mandantin der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Schadens- und Aufwendungsersatz sowie Unterlassung. Zur Erfüllung dieser Ansprüche soll er eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben und insgesamt über 4.000 EUR für den Ersatz entstandener Schäden und Rechtsverfolgungskosten zahlen. Dafür wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
Wie verhält man sich am besten bei Erhalt einer solchen Abmahnung?
Falls Sie ebenfalls von der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH oder einer anderen Kanzlei wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung angeschrieben wurden, sollten Sie das Schreiben keinesfalls Fall ignorieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Gegenseite weitere Schritte einleitet.
Bei der Reaktion auf ein Abmahnschreiben ist jedoch Vorsicht geboten: Die Angaben der Gegenseite entsprechen nicht unbedingt der Realität und sollten deshalb von einem auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Fachanwalt überprüft werden. Ein voreiliges Unterzeichnen der Unterlassungserklärung oder das Zahlen der geforderten Summe kann verheerende und kostspielige Folgen mit sich ziehen. Diese im Nachhinein rückgängig zu machen ist nahezu unmöglich. Wir empfehlen deshalb, sich nach Erhalt einer Abmahnung zuerst von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei bietet Ihnen hierfür ein kostenloses Erstgespräch zur Einschätzung der Sach- und Rechtslage an.
Was steckt rechtlich hinter der Abmahnung von IPPC LAW?
Sowohl Musik- als auch Videoproduktionen genießen als „Werke“ urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 UrhG. Dies hat zunächst zur Folge, dass die Urheber der jeweiligen Werke alleinige Inhaber von Nutzungsrechten daran werden. Daneben können noch weitere Personen, wie beispielsweise die Hersteller von Tonträgern, ausschließliche Rechte innehaben. Ursprüngliche Rechteinhaber sind außerdem dazu berechtigt, ihre Rechte zu übertragen. Somit kann eine Vielzahl von Personen Inhaber verschiedener Nutzungsrechte an Werken sein.
Wer ein geschütztes Werk verwenden möchte, beispielsweise zur Einbettung in ein Video auf social Media, braucht dafür die entsprechenden Nutzungsrechte. Holt er diese nicht ein, kann eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen. Aus dieser kann der Rechteinhaber dann Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und ähnliches geltend machen.
Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führt im uns vorliegenden Schreiben Ansprüche gemäß den §§ 97 Abs. 1 und 2, 97a Abs. 3, 101, 101a und 102b UrhG an.
Um den Streit außergerichtlich beizulegen, wird die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR gefordert. Als Grundlage zur Berechnung der Höhe wird auf die sogenannte Lizenzanalogie sowie die „Erfahrungsregelungen des Musikverleger-Verbandes e.V.“ verwiesen. Daneben werden Anwalts- und Ermittlungskosten von insgesamt knapp 1.650 EUR aufgeführt, die der Angeschriebene ebenfalls entrichten soll. Außerdem ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, dessen Unterzeichnung gewünscht wird. Sollte der Angeschriebene nicht auf diese außergerichtliche Einigung eingehen, wird mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung und Klageerhebung gedroht.
Ein solches Vorgehen im Rahmen einer Abmahnung ist nicht unüblich. Umso wichtiger ist es, sich bei Erhalt rechtlichen Beistand eines spezialisierten Anwalts zu suchen und sich von diesem beraten zu lassen.
Wenn Sie vorab mehr über die Verteidigung gegen Abmahnungen wissen möchten, empfehlen wir unseren ausführlichen Ratgeber.[A2]
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