Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
und LG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, Az.: 228 O 173/13 Das Gericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass im Fall Redtube keine Auskunft hätte ergehen dürfen. Das Ansehen eines “Streams” auf der Seite Redtube sei nach Ansicht der Kammer kein relevanter rechtswidriger Verstoß im Sinne des Urheberrechts.
Nach Ansicht des Landgerichts Köln sei eine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG durch § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt. Wobei das Gericht darauf hinweist, dass die Frage ob Streaming eine solche unerlaubte Vervielfältigung darstelle, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Nach Ansicht des Landgerichts Köln kommt es beim Streaming möglicherweise nicht mehr darauf an, von welcher Plattform das Streaming ausging. Das Betrachten eines Streams, auch auf einer Seite wie kinox.to, wäre mithin rechtlich zulässig.
Kino.to ist zwar nicht identisch mit kinox.to, beide Seiten haben aber im Kern ein ähnliches Geschäftsmodell. Das Amtsgericht Leipzig kam in seinem Urteil vom 21.12.2011 (Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) zu einem anderen Ergebnis, als das Landgericht Köln. Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhGsei nicht einschlägig. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien sei ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich. Zudem habe die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er sich genau mittels dieser gespeicherten Daten, den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschaffte.
Beide Gerichte kommen zu einer unterschiedlichen Auslegung von § 44a UrhG Es bleibt also abzuwarten, wie sich die höchstrichterlich Rechtssprechung entscheidet.
Das Amtsgericht Hannover ist in seiner Entscheidung vom 27.05.2014 (Az.: 550 C 13749/13) genauer auf § 53 Abs. 1 S. UrhG eingegangen. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden.
Nach Ansicht des AG Hannover muss die offensichtliche Rechtswidrigkeit für den jeweiligen Nutzer erkennbar sein. Über kinox.to findet man auch Filme, die aktuell im Kino laufen oder kürzlich auf DVD erschienen sind. Einem durchschnittlichen Nutzer müsste deshalb klar sein, dass die Anbieter wohl keine Rechte an dem Film haben können. Im Unterschied zu Youtube kann sich der Nutzer wohl auch nicht auf die Nutzungsbedingungen bei kinox.to berufen, da Youtube jedenfalls eine wohl legale Plattform darstellt. (Link auf Blogartikel Ist das Anschauen von Video-Clips auf Youtube illegal?)
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung, Streaming immer noch eine rechtliche Grauzone darstellt. Die Meinungen zum Streaming gehen weiterhin auseinander. Wer auf der sicheren Seite bleiben will, dem ist jedoch nach unserer Rechtsansicht anzuraten, dass Betrachten von Filmen über kinox.to besser zu unterlassen.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main