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Mit der Frage, ob man einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausdruck von elektronischen Akten für das Gerichtsverfahren habe, hat sich das OLG Rostock in der Entscheidung vom 29.09.2014 beschäftigt. Ein Rechtsanwalt beantragte eine Dokumentenpauschale um benötigte Ausdrucke von Strafakten für ein Verfahren anzufertigen. Die Dokumente lagen dem Rechtsanwalt lediglich in elektronischer Form vor.
Eine Bezirksrevisorin beim LG Rostock behauptete der vollständige Ausdruck der elektronischen Akte sei nicht erforderlich. Es sei dem Rechtsanwalt zuzumuten mit der elektronischen Akte mittels eines Laptops zu arbeiten. Dabei verweist sie auf die Relevanz und gängige Praxis von elektronischen Akten in Wirtschaft, Verwaltung und teilweise in der Justiz. Der Rechtsanwalt erteilte dem eine Absage unter Berufung auf die Berufsfreiheit aus Art.12 GG. Weiterhin sprach er sich auch gegen eine zukünftige Benutzung von elektronischen Akten im Gerichtsverfahren aus. Zudem sei er nicht gut im Umgang mit elektronischen Akten und habe auch keine Absicht dies zu erlernen. Nach ihm sei ein Ausdruck zur angemessenen Verteidigung erforderlich, da er selbstgeschriebene Notizen hinzufügen möchte. Das OLG Rostock schließt sich der Bezirksrevisorin an. Die elektronische Akte erleichtere die Informationsbeschaffung. Demnach sei eine Herausarbeitung der wichtigsten Aktenbestandteile, welche in Papierform erforderlich sind, dem Verteidiger zuzumuten.
„Die elektronische Aktenbearbeitung gehört mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung - auch der Gerichte - zum Alltag und erleichtert den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen - gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff - erheblich.“ (OLG Rostock: Entscheidung vom 29.09.2014 20 Ws 266/14; openjur) (Hervorhebungen nicht im Original)
Dies bekräftigt zusätzlich in einer anderen Sache der Senatsbeschluss des OLG Düsseldorf vom 22.09.2014
Der Rechtsanwalt berief sich auf eine Berufsfreiheit. Es könnte die Berufsfreiheit eines Anwalts nach Art. 12 GG beeinträchtigt werden, wenn ihm der Ausdruck von benötigten elektronischen Akten in Papierform verwehrt wird. Auch mit dieser Frage hat sich das OLG Rostock auseinandergesetzt. Aus § 43 BRAO ergebe sich, dass der Rechtsanwalt sich die benötigten Geräte, Programme beschaffen und Fertigkeiten aneignen müsse, um die wichtigsten Aktenbestandteile herauszuarbeiten. Ferner könne keine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vorliegen, da das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 beschlossen wurde und die Rechtsanwälte ab Zeitpunkt des Inkrafttretens verpflichtet sind, nur noch elektronisch Dokumente einzureichen.
Laut dem OLG Rostock liegt die Beweis- und Darlegungslast für die Erforderlichkeit des Ausdrucks bei dem geltend machenden Anwalt. Das Gericht kommt hierbei zur Übereinkunft, dass dem Rechtsanwalt nur ein Ausdruck im Umfang des zur Bearbeitung benötigten zusteht. Dies richtet sich laut dem Gericht nicht nach dem Rechtsanwalt, sondern nach einem fachkundigen Dritten. Der Anwalt habe durch das selbstständige Anlegen der Akte eine gewisse Struktur durch Ordner und Unterordner, was ihm die gezielte Herausarbeitung der verfahrensrelevanten Bestandteile ermögliche. Infolgedessen verneint das OLG Rostock das Erfordernis des gesamten Ausdrucks von über 50.000 Blättern. Es erscheint dem OLG nicht überzeugend, dass der Rechtsanwalt eine derart hohe Anzahl von Blättern benötigt, damit zur Hauptverhandlung erscheint und diese mit selbstgeschriebenen Notizen versehen möchte. Ferner erkennt das Gericht beim Kläger ausreichende EDV-Kenntnisse, aufgrund von Forenaktivität.
„Es erscheint äußerst fernliegend, dass der Rechtsanwalt bei Besprechungen mit seinem Mandanten über 53.000 ausgedruckte Blatt Akten im Einzelnen mit diesem durchgeht und sie dann auch noch sämtlich oder auch nur überwiegend mit Anmerkungen versieht.“ (OLG Rostock: Entscheidung vom 29.09.2014 20 Ws 266/14; openjur)
In vielen Fällen lohnt es sich von Beginn an sich von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht vertreten zu lassen und nicht voreilig unüberlegt zu handeln, so auch sich in Sachen eAkte rechtzeitig beraten zu lassen.
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