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Das Landgerich Oldenburg hat am 13.03.2015 (Az. 12 O 2150/14) entschieden, dass eine Trennung von der Widerrufbelehrung und Widerrufseinschränkungen in unterschiedlichen Dokumenten den Nutzer eines Online- Shops irre führt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte Klage gegen einen Lebensmittel Online-Shop- Betreiber eingelegt. Dieser hatte auf seiner Webseite die Widerrufsbelehrung nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert, sondern in einem separaten Dokument auf die Rechte hingewiesen. Informationen über eine mögliche Einschränkung des Widerrufsrechts standen nicht in diesem Dokument. Die Einschränkungen waren in den AGB aufgeführt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin eine Verbrauchertäuschung und machte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ULKIG i.V.m. §§ 312 g, 312 d BGB, Art. 246 a EGBGB sowie aus § 8 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 UWG geltend.
Das Landgericht Oldenburg teilte die Auffassung des Bundesverbandes und gab der Klage statt.
Grundsätzlich stehe es den Shop-Betreibern zwar frei, wie sie Dokumente ausgestalten. Jedoch müssen sie darauf achten, dass diese Ausgestaltung den Verbraucher nicht irreführe.
„Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass es ihr grundsätzlich freistehen mag, wo sie die nach § 312 g BGB, Art. 246 § 1 EGBGB erforderlichen Informationen darstellt. Wenn Sie aber durch die Gestaltung der jeweiligen Links den Eindruck erweckt, es gäbe einen Link, der - vermeintlich umfassend - über das Widerrufsrecht informiert und einen weiteren, der wegen "anderer wichtiger Regelungen" auf die AGB verweist, so muss sie sich vorwerfen lassen, dass die dann vorgenommene "Aufteilung" der Informationen zum Widerrufsrecht einen Verbraucher durchaus irreführen kann“ (Landgericht Oldenburg Urteil vom 13.03.2015, Az. 12 O 2150/14)
Verbraucher würden jedoch nicht erwarten, dass sie weitere Informationen über ihr Widerrufsrecht in einem anderen Dokument finden können. Der Shop- Betreiber müsse deutlich machen, welche Informationen sich in den Dokumenten befänden.
„Vielmehr muss sich aus dem Link bzw. der Beschreibung zweifelsfrei ergeben, dass und gegebenenfalls welche Informationen sich auf der verlinkten Seite befinden“ (Landgericht Oldenburg Urteil vom 13.03.2015 Az. 12 O 2150/14)
Das Landgericht bejahte somit einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG; 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB.
Unserer Ansicht nach, sollten Online- Shop- Betreiber darauf achten, Verbraucherinformationen deutlich zu kennzeichnen, sodass eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. Fälle über missverständlich ausgestaltete Vertragsbedingungen beschäftigen die Gerichte häufig und sehr oft fällt das Urteil zugunsten der Verbraucher aus.
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