IT-Recht: Schadenersatz von eMaildiensteanbieter wegen entgangenem Gewinn bei Ausfall von Mailserver möglich?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Urteil des OLG Naumburg: E-Mail-Dienstbeanbieter kann bei Ausfall des Mailservers auf Schadensersatz haften

In seinem Urteil vom 11.07.2013 (AZ: 2 U 4/13) hat das OLG Naumburg dem Kunden eines E-Mail-Providers Schadensersatz aufgrund entgangenen Gewinns zugesprochen. Das Gericht sah den Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach §§ 280, 252 BGB als erfüllt an. Dazu heißt es im Leitsatz des Urteils:

Gewährleistet ein Dienstleister, der sich vertraglich zur Bereitstellung eines E-Mail-Accounts verpflichtet hat, pflichtwidrig den Zugriff des Nutzers auf diesen Account nicht, erreicht deshalb den Nutzer eine für die Realisierung eines gewerblichen Vergütungsanspruchs maßgebliche E-Mail nicht und geht dem Nutzer diese Erwerbsmöglichkeit dadurch endgültig verloren, so kann das eine Haftung auf Ersatz entgangenen Gewinns begründen.(OLG Naumburg Urteil vom 11.07.2013 - AZ: 2 U 4/13 Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn bei Ausfall von Mailserver)

Ausfall eines Mailservers ist laut OLG Naumburg Pflichtverletzung i.S.d. §280 BGB

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen Klägerin und Beklagtem ein Dienstleistungsvertrag über die Bereitstellung eines E-Mail-Accounts. Aufgrund technischer Probleme konnte die Klägerin über die Dauer von knapp einer Woche nicht auf ihren Account zugreifen. Diese technischen Probleme sind nicht näher erläutert, bestanden aber nach Feststellung des Gerichts aus der Sphäre der Beklagten:

Diese Verpflichtung [zur Bereitstellung des E-Mail-Accounts] hat die Beklagte im Zeitraum vom 21. bis zum 26.07.2011 nicht erfüllt, da der Klägerin in diesem Zeitraum aus in der Sphäre der Beklagten liegenden technischen Gründen ein Zugriff auf den E-Mail-Account nicht möglich war. (OLG Naumburg Urteil vom 11.07.2013 - AZ: 2 U 4/13 Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn bei Ausfall von Mailserver)

Entgangener Gewinn der Klägerin beruhte kausal auf Pflichtverletzung der Beklagten

Aufgrund dieser Pflichtverletzung durch den E-Mail-Provider ist der Klägerin der Abschluss eines Vertrages entgangen. Zwischen der Klägerin und einem Dritten war nämlich vereinbart, dass sie ein Wertgutachten über dessen Pension erstellt. Es war bereits ein Honorar über 7000 € vereinbart und der Vertrag stand nach Ansicht des Gerichts nur noch unter der aufschiebenden Bedingung gem. §158 I BGB, dass eine Ortsbesichtigung zu erfolgen habe:

Mit der vorgenannten Einigung ist zwischen der Klägerin und K. Hg. ein Vertrag zustande gekommen, da sie sich über Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und Vertragspreis, mithin über alle Essentialia des Vertrags geeinigt haben. Hierzu gehörte nicht die noch ausstehende Vereinbarung eines Termins für die zur Erstellung des Wertgutachtens erforderliche Besichtigung des Objekts durch die Klägerin. Einer Auftragserteilung, einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Willenserklärungen bedurfte es zum Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses daher nicht mehr. (OLG Naumburg Urteil vom 11.07.2013 - AZ: 2 U 4/13 Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn bei Ausfall von Mailserver)

Der Termin für diese Ortsbesichtigung sollte per E-Mail vereinbart werden. Aufgrund der technischen Störung erreichte die Klägerin die E-Mail ihres  Auftraggebers jedoch nicht rechtzeitig. Daher fand keine Ortsbesichtigung statt und der Auftrag über das Wertgutachten wurde fremdvergeben.

Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten, da der Eigentümer seine Zustimmung konkludent dadurch verweigert hat, dass er einen Dritten mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragt hat. Daher ist der zwischen der Klägerin und K. Hg. geschlossene Vertrag nicht wirksam geworden (§ 158 Abs. 1 BGB). (OLG Naumburg Urteil vom 11.07.2013 - AZ: 2 U 4/13 Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn bei Ausfall von Mailserver)

Nach Ansicht des Gerichts war die unterbliebene Ortsbesichtigung kausal für die Fremdvergabe des Auftrags und damit für den entgangenen Gewinn bei der Klägerin. Hätte die Klägerin die E-Mail mit dem Termin rechtzeitig erhalten, hätte eine Ortsbesichtigung stattgefunden und es wäre zur Erfüllung des Vertrags gekommen. Andere Gründe für die Fremdvergabe seien nicht ersichtlich gewesen. Dazu führt das Gericht aus:

Ein Schadensersatzanspruch folgt (…) daraus, dass die Klägerin die E-Mail von K. Hg. vom 22.07.2011 nicht rechtzeitig erreicht hat. Hätte sie diese E-Mail bis zum 24.07.2011 erreicht, hätte am 25.07.2011 die Ortsbesichtigung der Pension auf H. erfolgen können. Dann aber hätte der Eigentümer nicht ein Wertgutachten durch ein drittes Unternehmen in Auftrag gegeben, sondern die Zustimmung zur Erstellung eines Wertgutachtens durch die Klägerin erteilt. Denn andere Gründe für diese Drittvergabe als die unterbliebene Ortsbesichtigung am 25.07.2011 sind nicht erkennbar. (OLG Naumburg Urteil vom 11.07.2013 - AZ: 2 U 4/13 Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn bei Ausfall von Mailserver)

Auch eine Schadensminderungspflicht wurde nach Ansicht des Gerichts durch die Klägerin nicht verletzt. In Frage gekommen wäre insoweit ein Anruf bei den Auftraggebern. Dies wurde hier jedoch abgelehnt, weil die Klägerin nicht mit dem Eingang einer E-Mail am Wochenende habe rechnen brauchen.

Deshalb sprach das Gericht der Klägerin hier den entgangenen Gewinn, den sie als Honorar für das Wertgutachten erhalten hätte, abzüglich der Umsatzsteuer, als Schadensersatz zu.

Fazit: Urteil des OLG Naumburg stellt wohl einen Ausnahmefall dar

Nach unserer Ansicht stellt das Urteil des OLG Naumburg einen Einzelfall dar. Dass der Ausfall eines Mailservers und in Folge dessen der Nichterhalt einer E-Mail tatsächlich adäquat kausal dazu führt, dass ein Vertag nicht zustande kommt, wird wohl nach unserer Ansicht nach die Ausnahme bleiben. Auch in Zeiten der zunehmenden Kommunikation über E-Mails und andere digitale Kommunikationsmittel stehen und fallen Verträge regelmäßig nicht mit dem Erhalt einer E-Mail. Vorliegend ist außerdem zu beachten, dass der E-Mail-Provider wohl nicht versucht hat, seiner Haftung über eigene AGBs zu entgehen und die Störung des Zugriffs zum E-Mail-Account unbestritten aus seiner Sphäre stammte. Es ist nach unserer Ansicht ebenfalls nicht unwahrscheinlich, dass in einer nur geringfügig anderen Fallkonstellation eine Schadensminderungspflicht der Klägerin bestanden hätte. Wäre die E-Mail hier nicht am Wochenende verschickt worden, wäre ein Anruf durch die Klägerin zur Klärung des Vertragsschlusses wahrscheinlich nötig gewesen.

Abschließend lässt sich sagen, dass die Haftung eines E-Mail-Providers auf Schadensersatz wegen Ausfall oder Unerreichbarkeit des Servers zwar grundsätzlich möglich ist, in der Regel wird er unserer Meinung nach jedoch an einem mangelnden Schadenseintritt bzw. einer fehlenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden scheitern. Der hier entschiedene Fall stellt demnach eine Ausnahme dar.

Zur Prüfung im Einzelfall sollte unserer Ansicht nach bei ähnlich gelagerten Fällen ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht aufgesucht werden!

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