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Der BGH kommt in seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit zweier Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Provider-Verträgen gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Eine der Klausel, die das Gericht dabei für unwirksam erklärte, war eine Regelung, die eine Zahlung von 29,65 € als „Pfand“ für die Überlassung der SIM-Karte vorsah. Als Konsequenz durfte das Unternehmen im Falle der verspäteten Rückgabe der SIM-Karte oder falls diese nicht in einem einwandfreien Zustand war den erhobenen Betrag einbehalten. Folglich bekam der Kunde das Geld lediglich zurück, wenn er die Karte unbeschädigt innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und der Beendigung des Kundenverhältnisses zurück schickte.
Diese Regelung, die dazu führte, dass das Unternehmen in den oben beschriebenen Fällen einen „pauschalisierten Schadensersatz“ einbehielt befand der BGH als eine unwirksame Klausel der AGB des Unternehmens auf Grund des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kunde würde durch einen Betrag von 29,65 € unangemessen benachteiligt im Verhältnis zum Interesse des Unternehmens am Rückerhalt der Karte. Dabei bezieht das Gericht sich auch in einer Parallelwertung auf § 309 Nr. 5 Buchstab. a BGB, dem zu Folge sind wohl solche Regelungen über einen pauschalisierten Schadensersatz unwirksam, die den gewöhnlichen Schaden oder die gewöhnliche Wertminderung überschreiten.
Die andere, vom BGH als unwirksam erklärte Klausel, sah eine Gebühr in Höhe von 1,50€ für die Übersendung der Rechnung in Papierform vor. Das Gesetz sieht die Bereitstellung einer Rechnung für Kunden vor. Verkäufer haben demnach eine rechtliche Pflicht sie dem Kunden auszuhändigen. Dieser rechtlichen Verpflichtung hat der Verkäufer, ohne ein gesondertes Entgelt zu erhalten, nachzukommen, dem entsprechend sieht das Gericht die Klausel, die Kosten für die Bereitstellung einer Rechnung in Papierform vorsieht, zumindest insoweit das Unternehmen seine Produkte nicht ausschließlich über das Internet vertreibt, entsprechend § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, als nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar an.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar nicht für alle Gerichte bindend, jedoch werden andere Gerichte der Auffassung des höchsten deutschen Spruchkörpers, außer in speziellen Ausnahmefällen, nicht widersprechen, schon alleine aus Gründen der Einheit der Rechtsprechung. Klauseln mit einem der dem BGH vorgelegten Klauseln entsprechenden Inhalt können in Folge des Urteils wohl als unwirksam angesehen werden.
Dabei darf allerdings nicht drauf geschlossen werden, dass die gesamte AGB-Regelung eines Vertrages im Falle des Vorliegens einer unwirksamen Klausel als unwirksam gilt. Davon erfasst sein können lediglich die als problematisch genannten Klauseln, im Übrigen bleiben die AGBs soweit keine anderen Unwirksamkeitsgründe vorliegen wirksam, § 306 Abs. 1 BGB. Individualabreden sind ebenfalls gesondert zu überprüfen.
Habe ich einen Vertrag abgeschlossen in dem Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet wurden und gelten folglich die Schutznormen der §§ 305 ff. BGB auch für mich?
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die von einem Unternehmer mit einem Kunden (Konsumenten) festgelegten Vertragsbedingungen den Anforderungen der AGB genügen. Dies passiert auf Grund der wohl schlechteren Stellung des Kunden im Verhältnis zum Unternehmer, für ihn ergibt sich keine Verhandlungsmöglichkeit. Das Gegenteil zu AGBs stellt die, im Verhältnis zwischen Konsumenten und Unternehmen wirklich seltene, Individualabrede dar. Aber selbst, wenn ein Teil des Vertrages tatsächlich individuell mit möglicher Einflussnahme des Kunden erstellt wurde kann der Rest der Vertragsbestimmungen immer noch als AGB zu klassifizieren sein.
Welche Vertragsbestimmungen als AGB zu bewerten sind und folglich von den Regelungen rund um die AGBs erfasst sind, insbesondere der Klauselverbote, bestimmt sich grundsätzlich nach §§ 305 ff. BGB. Dabei ist in Bezug auf die Frage der Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen auch schon der Wille des Unternehmers die Vertragsbestimmungen mehrfach zu verwenden ausreichend, die tatsächliche schon erfolgte Mehrfachverwendung wäre insoweit irrelevant.
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