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Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Am 19. Februar diesen Jahres wurde das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verkündet. Der Gesetzgeber setzte somit die europäischen Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR- Richtlinie; 2013/11/EU) in nationales Recht um. Die Richtlinie und das Gesetz sollen den Verbraucherschutz im europäischen und nationalen Raum weiter ausbauen.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bietet die Möglichkeit bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, eine unabhängige Streitschlichtungsstelle zu konsultieren.
Die Europäische Union erhofft sich dadurch, dass Verbraucher vermehrt ihre Rechte in Streitigkeiten einfordern, die sie auf gerichtlichem Wege nicht geltend machen würden. Häufig sehen Verbraucher nämlich vom Gerichtsweg ab, da sie von diesem abgeschreckt sind oder aufgrund des geringen Streitwerts der Sache eine Klage für unangebracht halten.
Die außergerichtliche Schlichtung soll zudem schneller und verständlicher für den Verbraucher sein als das oftmals komplizierte Gerichtsverfahren. Mit dem Gesetz werden also aktiv Verbraucherrechte gestärkt.
Da das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz eine hohe Transparenz fördern möchte, verpflichtet es Unternehmer gewisse Informationen für die Verbraucher bereit zu stellen.
So stellt § 36 VSBG eine allgemeine Informationspflicht für Unternehmer auf. Ein Unternehmer, der eine Webseite betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet ist verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, ob er bereit ist an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Teilweise kann der Unternehmer auch aufgrund einer Schlichtungsabrede, aus satzungsrechtlichen Begebenheiten oder aufgrund eines Gesetzes dazu verpflichtet sein, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Ist der Unternehmer zu einem solchen Verfahren bereit bzw. verpflichtet, so muss er auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und deren Webseitenanschrift nennen und eine schriftliche Erklärung dazu abgeben, dass er bereit ist an einem Verfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen.
Unterhält der Unternehmer eine Webseite, so muss er diese Informationen dort zur Verfügung stellen; verwendet er Allgemeine Geschäftsbedingungen, so ist die Information dem Verbraucher dort bereitzustellen.
Die Informationen müssen leicht zugänglich und klar und verständlich verfasst sein.
Ausgenommen von § 36 VSBG sind lediglich Unternehmer, die im vergangen Jahre zehn oder weniger Personen in ihrem Betrieb beschäftigten.
Ist es bereits zu einer Streitigkeit gekommen die nicht beigelegt werden konnte, so greift § 37 VSBG. Der Unternehmer ist dazu angehalten, den Verbraucher schriftlich über die Anschrift und die Webseitadresse einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Zudem muss er dem Verbraucher mitteilen, ob er bereit oder eventuell auch verpflichtet ist, an einem solchen Verfahren teilzunehmen.
§ 37 VSBG ist auch auf Unternehmer anwendbar, die keine Webseite betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen benutzen.
Die verschiedenen Artikel und Paragraphen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. So sollen die §§ 36, 37 VSBG voraussichtlich am 01. Februar 2017 in Kraft treten.
Unternehmer sollten unserer Ansicht nach deshalb nicht vergessen, ihre Webseiten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem entsprechenden Hinweis zu aktualisieren. Wird dies vergessen, können Abmahnungen die Folge sein.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilt ihre Ziele mit der erst kürzlich in Kraft getretenen „Online Dispute Resolution“ Verordnung der Europäischen Union. Diese Verordnung soll eine Online- Streitbeilegung zwischen Händlern und Verbrauchern ermöglichen. Die hierzu eingerichtete „OS-Plattform“ bietet den Parteien Gelegenheit, eine Beschwerde einzureichen und sich mit der Gegenpartei auf eine Schlichtungsstelle zu einigen, welche auf der OS-Plattform aufgelistet sind.
Unserer Ansicht nach bleibt abzuwarten, ob das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wirklich zu einer Stärkung der Verbraucherrechte beiträgt. Wir halten jedoch eine Stärkung der Verbraucherrechte für begrüßenswert.
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