Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen 
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument

Kein Schadenersatz in Deutschland durch Film in russischer Sprachfassung?

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 13. November 2014 um 23:52
Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei

Die russische Sprachfassung eines Films, der auf einer Tauschbörse in Deutschland im Internet mittels Filesharing verbreitet wurde löst keinen Schadensersatzanspruch aus?

Das AG Hamburg hat in einem Urteil vom 10.10.2014 (Az.: 36a C 4/14) festgestellt, dass der Inhaber von Nutzungrechten an einem Film wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Films in einer nicht lizensierten Sprachfassung keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, da er nicht in eigenen Rechten verletzt ist.

Einen Abmahnungsanspruch und damit auch Abmahnkosten kann er nur geltend machen, wenn sich der Lizenznehmer vor der Abmahnung verpflichtet hat, keine andere Sprachfassung im Lizenzgebiet auszuwerten. Der Entscheidung des AG Hamburgs lag eine über weite Teile im Volltext zitierte Entscheidung des OLG Köln zugrunde.

§ 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Für einen Unterlassungsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch ist es gem. § 97 I UrhG notwendig, dass ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (§ 97 UrhG )

Welche Verbietungsrechte dem mutmaßlich Verletzten zustehen, ergibt sich aus der inhaltlichen Reichweite der ihm eingeräumten Nutzungsart und den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen.

Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (Entscheidung des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12)

Vertragliche Vereinbarungen, dass keine Veröffentlichung des Films in anderen nicht lizensierten Sprachfassungen erfolgen darf, wurden nicht getroffen. Allerdings stellt das eingeräumte Benutzungsrecht keine absolute Begrenzung dar. Es ist möglich das Verbietungsrecht über das Benutzungsrecht zu erweitern, wenn nur so ein Schutz der Nutzungsbefugnisse gewährleistet werden kann.

Das Verbietungsrecht kann indessen über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen. (Entscheidung des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12)

Ein solches Schutzerfordernis könnte sich hier ergeben, da der Film in russischer Sprache öffentlich zugänglich gemacht werden sollte.

Kein Verbietungsrecht wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Films in einer nicht lizensierten Sprachfassung

Das OLG Köln und das AG Hamburg haben ein solches Verbietungsrecht abgelehnt. Das öffentliche Zugänglichmachen eines Films würde die materiellen Interessen des Nutzungsinhabers nicht verletzen.

Der wirtschaftliche Nutzen sei nicht erkennbar. Die Zahl möglicher Konsumenten eines Films nur in russischer Sprache, sei jedenfalls nicht hoch genug. So gäbe es in Deutschland nur eine unerhebliche Anzahl an Konsumenten, die der russischen Sprache ausreichend mächtig seien. Ferner erfolge noch eine weitere Reduzierung potentieller Konsumenten, da der Film in einer Tauschbörse bereitgestellt wurde. Solche Tauschbörsen weisen grundsätzlich keine große Anzahl an Nutzern auf.

"Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das illegale Angebot russischer Sprachversionen in Deutschland die der Antragstellerin eingeräumten Nutzungsrechte betreffend deutsche, flämische und holländische Sprachfassungen in dem Sinne beeinträchtigt, dass dies unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind, wie es Voraussetzung für ein weitergehendes Verbietungsrecht wäre. Am 31.12.2011 lebten in Deutschland 195.310 Ausländer mit Herkunft aus der Russischen Föderation. Eingebürgert wurden (nur) im Jahre 2012 3.167 Zuwanderer aus der Russischen Föderation. Einen russischen Migrationshintergrund wiesen im Jahre 2011 zwar 1.227.000 Männer und Frauen in Deutschland auf, jedoch berücksichtigt diese Zahl alle Zuwanderer aus dem betreffenden Sprachraum seit 1950 einschließlich der Nachkommen der Zuwanderer, die bereits in Deutschland geboren sind. Darunter wird sich ein ganz erheblicher Teil von Personen befinden, die bereits der russischen Sprache nicht mehr hinreichend mächtig sind und schon von daher nicht daran interessiert sind, russische Sprachfassungen von Filmen in illegalen Tauschbörsen zu beziehen. Durch diesen Personenkreis wird die Antragstellerin hinsichtlich des illegalen Angebots russischer Sprachfassungen in ihrem Verwertungsrecht also ohnehin nicht beeintrachtigt sein." (Entscheidung des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12)

Hier geht es weiter zum Artikel: E-Mail-Spam Streitwert unter Umständen nur 100,- Euro

Weitere für Sie wahrscheinlich interessante Artikel

Abmahnung von Raffay & Fleck wegen einer Verletzung der Marke „medicott“

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 24. Februar 2022 um 18:02
Eine Abmahnung von Raffay & Fleck: Inhalt des Abmahnschreibens Es liegt ein Abmahnschreiben der Patentanwaltskanzlei Raffay & Fleck vor, in welchem die Vertretung der Mattes & Ammann GmbH & Co.KG angezeigt wird. Dabei handelt es sich einen Hersteller textiler Meterware, der unter anderem auf

Urheber- und Medienrecht: Abmahnung der Kanzlei Sarwari wegen einer Urheberrechtsverletzung am Film „Junge Mädchen – Das erste Mal #8“

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 10. September 2021 um 14:09
Inhalt der Abmahnung der Kanzlei Sarwari bei Filesharing Die Kanzlei Sarwari gibt in dem vorliegenden Schreiben an, im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH zu handeln. Laut den Angaben in dem Schreiben sei die G&G Media Foto-Film GmbH Produzentin und Inhaberin der Urheberrechte an dem Film „Junge

Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung: Muster AV-Vertrag Vorlage und Vertrag-Generator als Alternative im Datenschutz, DSGVO oder CHDSG neu der Schweiz zu bearbeiten

Logo AID24 Rechtsanwaltskanzlei
veröffentlicht am 24. Januar 2023 um 22:01
Einführung in den AV-Vertrag Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) ist ein zentrales Element der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz personenbezogener Daten im Auftrag. Immer dann, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten an einen externen
Rechtsanwalt Christoph Scholze
Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht)
Anwalt Urheberrecht Markenrecht AID24 Rechtsanwaltskanzlei
Logo Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Fortbildung Geprüft
Logo Qualität durch Fortbildung - Fortbildungszertifikat der Bundesanwaltskammer

TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871

AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Wiesbaden und Frankfurt am Main

Kanzleibriefe

Siemens NX Urheberrechtsverletzung - Was tun?

veröffentlicht am 10. Dezember 2025 um 18:12
Inhalt des Schreibens der Siemens Industry Software GmbH (SISW) wegen unlizenzierter Nutzung ihrer Software Siemens NX Es liegt ein Schreiben der Siemens Industry Software GmbH („SISW“) vor, hiernach sei eine illegal erworbene Software auf einem Rechner innerhalb der angeschriebenen Organisation

IPPC LAW für Aylo Premium Ltd. - Money Talks – Summer Fun

veröffentlicht am 13. Oktober 2025 um 10:10
Anwaltliche Abmahnung der Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Details der Forderung Der Aid24 Rechtsanwaltskanzlei liegt ein Schreiben der Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, in dem diese im Auftrag der Aylo Premium Ltd. handeln soll. Im vorliegenden Fall geht es um die

Abmahnung Railway Empire 2 durch Nimrod Rechtsanwälte

veröffentlicht am 13. Oktober 2025 um 09:10
Abmahnung der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte: Details der Forderung Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei hat ein Schreiben erhalten, das von der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte im Auftrag der Kalypso Media Group GmbH versendet wurde. Die Nimrod Rechtsanwälte sind Experten im Urheberrecht und vertreten oft