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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
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Das AG Hamburg hat in einem Urteil vom 10.10.2014 (Az.: 36a C 4/14) festgestellt, dass der Inhaber von Nutzungrechten an einem Film wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Films in einer nicht lizensierten Sprachfassung keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, da er nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
Einen Abmahnungsanspruch und damit auch Abmahnkosten kann er nur geltend machen, wenn sich der Lizenznehmer vor der Abmahnung verpflichtet hat, keine andere Sprachfassung im Lizenzgebiet auszuwerten. Der Entscheidung des AG Hamburgs lag eine über weite Teile im Volltext zitierte Entscheidung des OLG Köln zugrunde.
Für einen Unterlassungsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch ist es gem. § 97 I UrhG notwendig, dass ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt wird.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (§ 97 UrhG )
Welche Verbietungsrechte dem mutmaßlich Verletzten zustehen, ergibt sich aus der inhaltlichen Reichweite der ihm eingeräumten Nutzungsart und den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen.
Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (Entscheidung des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12)
Vertragliche Vereinbarungen, dass keine Veröffentlichung des Films in anderen nicht lizensierten Sprachfassungen erfolgen darf, wurden nicht getroffen. Allerdings stellt das eingeräumte Benutzungsrecht keine absolute Begrenzung dar. Es ist möglich das Verbietungsrecht über das Benutzungsrecht zu erweitern, wenn nur so ein Schutz der Nutzungsbefugnisse gewährleistet werden kann.
Das Verbietungsrecht kann indessen über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen. (Entscheidung des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12)
Ein solches Schutzerfordernis könnte sich hier ergeben, da der Film in russischer Sprache öffentlich zugänglich gemacht werden sollte.
Das OLG Köln und das AG Hamburg haben ein solches Verbietungsrecht abgelehnt. Das öffentliche Zugänglichmachen eines Films würde die materiellen Interessen des Nutzungsinhabers nicht verletzen.
Der wirtschaftliche Nutzen sei nicht erkennbar. Die Zahl möglicher Konsumenten eines Films nur in russischer Sprache, sei jedenfalls nicht hoch genug. So gäbe es in Deutschland nur eine unerhebliche Anzahl an Konsumenten, die der russischen Sprache ausreichend mächtig seien. Ferner erfolge noch eine weitere Reduzierung potentieller Konsumenten, da der Film in einer Tauschbörse bereitgestellt wurde. Solche Tauschbörsen weisen grundsätzlich keine große Anzahl an Nutzern auf.
"Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das illegale Angebot russischer Sprachversionen in Deutschland die der Antragstellerin eingeräumten Nutzungsrechte betreffend deutsche, flämische und holländische Sprachfassungen in dem Sinne beeinträchtigt, dass dies unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind, wie es Voraussetzung für ein weitergehendes Verbietungsrecht wäre. Am 31.12.2011 lebten in Deutschland 195.310 Ausländer mit Herkunft aus der Russischen Föderation. Eingebürgert wurden (nur) im Jahre 2012 3.167 Zuwanderer aus der Russischen Föderation. Einen russischen Migrationshintergrund wiesen im Jahre 2011 zwar 1.227.000 Männer und Frauen in Deutschland auf, jedoch berücksichtigt diese Zahl alle Zuwanderer aus dem betreffenden Sprachraum seit 1950 einschließlich der Nachkommen der Zuwanderer, die bereits in Deutschland geboren sind. Darunter wird sich ein ganz erheblicher Teil von Personen befinden, die bereits der russischen Sprache nicht mehr hinreichend mächtig sind und schon von daher nicht daran interessiert sind, russische Sprachfassungen von Filmen in illegalen Tauschbörsen zu beziehen. Durch diesen Personenkreis wird die Antragstellerin hinsichtlich des illegalen Angebots russischer Sprachfassungen in ihrem Verwertungsrecht also ohnehin nicht beeintrachtigt sein." (Entscheidung des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12)
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