Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
„Bitte ersetze dein Profilbild durch diese Kerze der Hoffnung für 24 Std. Lass uns ein Zeichen aus Solidarität der krebskranken Menschen setzen. Nimm dir nur eine Minute Zeit & danke Gott dass du Gesund bist! Schicke die Kerzen an alle deine Freunde weiter, von denen du denkst, sie haben ein Herz. Morgen sehen wir, wie viele Kerzen wir anzünden konnten…“ (quelle)
Hierbei wird man aufgefordert sein Profilbild durch ein Kerzenbild zu ersetzen. Dies solle als Solidaritätsakt mit krebskranken Menschen verstanden werden. Etliche Nutzer sollen daraufhin folgende Nachricht bekommen haben.
„Ich habe soeben eine Nachricht erhalten. Löscht bitte alle das Profilbild (Kerze) des Kettenbriefes, sonst werdet ihr wegen Urheberrechtsverletzung Post mit Strafe bekommen. Das ist eine Betrugsmasche, ihr nehmt fremdes Bild und sollt dann zahlen.“ (quelle)
In dieser Nachricht wird angedeutet, dass eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung folgen könnte.
Hierbei ist zunächst zu unterscheiden.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (§ 97a UrhG)
a) Problematisch ist bereits, ob durch die Festlegung des Bildes als Profilbild bei Whatsapp überhaupt eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (§ 19a UrhG).
Öffentliches Zugänglichmachen bedeutet, dass das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss.
Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010 - I ZR 69/08 )
Dies erscheint hier schon fraglich, da das Profilbild bei Whatsapp nur für diejenigen sichtbar ist, welche die entsprechende Mobilfunknummer kennen. Der Personenkreis ist also in der Regel eingegrenzt.
b) Außerdem ist es wohl praktisch fast unmöglich, dass die Abmahner an die Anschrift der Nutzer kommen, um die Abmahnung per Post zuzustellen.
Eine solche Möglichkeit besteht zwar, ist aber für den Urheber mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
Bleiben Sie ruhig, wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind. Suchen Sie zeitnah einen Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht auf, welcher Sie in Ihrem individuellen Fall nach Möglichkeit vor einem Fristablauf berät.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main