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Kerzen-Kettenbrief in Whatsapp zu Kerzenbild, Vorsicht Abmahngefahr!

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

veröffentlicht am 14. November 2014 um 20:16

Bei Whatsapp geht aktuell der nachfolgende oder ein ähnlicher Kerzen-Kettenbrief um:

„Bitte ersetze dein Profilbild durch diese Kerze der Hoffnung für 24 Std. Lass uns ein Zeichen aus Solidarität der krebskranken Menschen setzen. Nimm dir nur eine Minute Zeit & danke Gott dass du Gesund bist! Schicke die Kerzen an alle deine Freunde weiter, von denen du denkst, sie haben ein Herz. Morgen sehen wir, wie viele Kerzen wir anzünden konnten…“ (quelle)

Hierbei wird man aufgefordert sein Profilbild durch ein Kerzenbild zu ersetzen. Dies solle als Solidaritätsakt mit krebskranken Menschen verstanden werden. Etliche Nutzer sollen daraufhin folgende Nachricht bekommen haben.

„Ich habe soeben eine Nachricht erhalten. Löscht bitte alle das Profilbild (Kerze) des Kettenbriefes, sonst werdet ihr wegen Urheberrechtsverletzung Post mit Strafe bekommen. Das ist eine Betrugsmasche, ihr nehmt fremdes Bild und sollt dann zahlen.“ (quelle)

In dieser Nachricht wird angedeutet, dass eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung folgen könnte.

Welche rechtlichen Folgen könnten für den Nutzer von Whatsapp bezüglich des problematischen Kerzenbildes drohen?

Hierbei ist zunächst zu unterscheiden.

  • Wenn der Sender der Mitteilung Urheber des Bildes ist, erteilt er durch das Verschicken des Bildes eine Lizenz für die Nutzung des Bildes. Der Nutzer darf daher das Bild als Profilfoto nutzen. Sollte der Sender der Nachricht nun trotzdem eine Abmahnung gem. § 97a UrhG versenden, so ist diese rechtsmissbräuchlich.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (§ 97a UrhG)

  • Sollte der Sender der Nachricht das Bild seinerseits urheberrechtswidrig genutzt haben, so könnte der ursprüngliche Urheber eine Abmahnung erteilen. Dass eine solche Abmahnung indes überhaupt rechtlich bestand hat oder gar erfolgt, ist jedoch sehr zweifelhaft.

Öffentliche Zugänglichmachung des Kerzenbildes bei Whatsapp durch Profilbild?

a) Problematisch ist bereits, ob durch die Festlegung des Bildes als Profilbild bei Whatsapp überhaupt eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (§ 19a UrhG).

Öffentliches Zugänglichmachen bedeutet, dass das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss.

Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010 - I ZR 69/08 )

Dies erscheint hier schon fraglich, da das Profilbild bei Whatsapp nur für diejenigen sichtbar ist, welche die entsprechende Mobilfunknummer kennen. Der Personenkreis ist also in der Regel eingegrenzt.

Abmahnung an Nutzer von Whatsapp postalisch zustellen?

b) Außerdem ist es wohl praktisch fast unmöglich, dass die Abmahner an die Anschrift der Nutzer kommen, um die Abmahnung per Post zuzustellen.

Eine solche Möglichkeit besteht zwar, ist aber für den Urheber mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

Ergebnis zu der sich wohl anbahnenden Abmahnwelle:

Bleiben Sie ruhig, wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind. Suchen Sie zeitnah einen Rechtsanwalt beispielsweise mit Schwerpunkt im IT-Recht auf, welcher Sie in Ihrem individuellen Fall nach Möglichkeit vor einem Fristablauf berät.

Weitere Informationen zu zuvorigen Abmahnwellen finden Sie hier.

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