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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der AID24 Rechtsanwaltskanzlei liegen mehrere Schreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor, welche laut eigener Aussage im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH
(Tochterunternehmen der dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH) agiert.
Die Mandantin ist ein in Frankfurt sitzendes Unternehmen, das im Bereich der Bildproduktion, -vermarktung und -dokumentation tätig ist und gibt an, das ausschließliche Nutzungsrecht am Bildmaterial von sich und ihren Kunden zu sein.
Konkret wird in den Schreiben eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, etwa dass geschützte Lichtbilder in den sozialen Medien des Antraggegners verwendet werden, ohne dass eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung vorliegt. Bezüglich der Geltendmachung Schadensersatzpflicht bei einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen, unerlaubten Nutzung fremder Bilder wird auf § 97 Abs. 2 UrhG verwiesen.
Die Schadenersatzforderung wird nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet und setzt sich aus einer Vergütung für die Nutzung und Zinsen auf diese Vergütung, sowie Dokumentationskosten und Rechtsanwaltskosten zusammen.
Die Vergütungshonorare werden anhand der „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM)“ berechnet.
Laut Schreiben findet die Angelegenheit Erledigung, wenn die gesamte Forderung fristgerecht beglichen wird. Unterlassungsansprüche werden gerade nicht gefordert, weshalb es sich bei dem Schreiben nicht um eine handelt.
Die Urheber beziehungsweise Rechteinhaber von Lichtbildwerken werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Urheberrechtsverletzung kann gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG Schadensersatz vom Schädiger verlangt werden. Der genaue Betrag darf anhand einer angemessenen Vergütung berechnet werden, außerdem kann gemäß § 97 Ab. 2 S. 2 UrhG der entgangene Gewinn miteingerechnet werden.
Speziell für Lichtbildner gemäß § 72 UrhG kann darüber hinaus noch weiterer Schaden im Rahmen der Billigkeit geltend gemacht werden.
Ob hierfür die MFM-Übersicht herangezogen wird, ist einzelfallabhängig (dazu BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08).
Im Kontext von Urheberrechtsverletzungen sind Schadensersatzforderungen, wie sie von der KSP Kanzlei im Auftrag der dpa Picture Alliance GmbH gestellt werden, keine Seltenheit. Solche Forderungen beruhen oft auf dem Vorwurf der unerlaubten Nutzung von Bildmaterial, das urheberrechtlich geschützt ist und von den Mandanten stammt. Solche Forderungen beruhen oft auf dem Vorwurf der unerlaubten Nutzung von Bildmaterial, das urheberrechtlich geschützt ist. Es ist wichtig zu verstehen, dass jeder Fall einzigartig ist und aufgrund unserer Erfahrung eine individuelle rechtliche Bewertung erfordert.
Zunächst sollten die Details der Forderung genau geprüft werden. Dies beinhaltet die Überprüfung, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob die Höhe der geforderten Summe angemessen ist. Die KSP Kanzlei, die für ihre Mandantin, die dpa Picture Alliance GmbH, handelt, stützt ihre Forderungen häufig auf spezifische Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes, wie zum Beispiel § 97 Abs. 2 UrhG.
In Fällen von Urheberrechtsverletzungen wird der Schadensersatz oft auf Basis der Lizenzanalogie berechnet. Hierbei wird angenommen, welche Lizenzgebühren angefallen wären, wenn der Nutzer eine entsprechende Erlaubnis für die Verwendung der Bilder eingeholt hätte.
Die MFM-Übersicht (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) bietet dabei oft eine Orientierung für die marktüblichen Vergütungen.
Bei der Konfrontation mit Schadensersatzforderungen, wie sie von der
KSP Kanzlei im Auftrag der dpa Picture Alliance GmbH gestellt werden, ist ein Rechtstipp eines juristischen Experten, wie Rechtsanwälte, unerlässlich. Jeder Fall von angeblicher Urheberrechtsverletzung birgt individuelle Nuancen, die eine spezialisierte Bewertung erfordern. Dabei sollte auf keinen Fall überstürzt vorgegangen werden. Die Einholung eines fachkundigen Rechtsrats kann entscheidend sein, um die Rechtmäßigkeit der Forderung zu beurteilen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Eine professionelle rechtliche Begleitung hilft, die Ansprüche der Gegenseite kritisch zu prüfen, die eigene Position zu stärken und kostspielige Fehler zu vermeiden. Speziell im Bereich des Urheberrechts kann fundierte Beratung vor unnötigen Zahlungen schützen und zu einer fairen Lösung führen.
Wie eine kurze Internetrecherche zeigt, liegen auch anderen Kanzleien Schreiben mit Schadensersatzforderungen der KSP Kanzlei im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH vor. Dies hat aber weder automatisch zur Folge, dass Zahlungsaufforderungen sofort Folge geleistet werden sollte, noch, dass diese ignoriert werden können.
Vielmehr ist genau zu prüfen, ob tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material verwendet wird und somit eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ob daraus eine Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG entsteht, und in welchem Umfang dieser entsteht. Ob und in welcher Höhe Vergütungshonorare, Dokumentationskosten und Rechtsanwaltsvergütungen zu zahlen sind, hängt vom jeweiligen Fall im Einzelnen ab.
Dementsprechend ist es hilfreich, bei einer Zahlungsaufforderung oder eine Abmahnung vor einer Zahlung oder
dem Verstreichen der angesetzten Frist einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.
Falls Sie eine Zahlungsaufforderung der KSP Kanzlei erhalten haben, bieten wir Ihnen gerne eine kostenfreie Ersteinschätzung an.
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