Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Bei uns melden sich viele Personen mit Abmahnfällen. Meist geht es um angebliche Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Dabei bekommen wir derartige Fälle zu den verschiedensten Zeitpunkten.
Manche Menschen gehen sofort zum Rechtsanwalt, wenn sie eine Abmahnung bekommen haben. Manche Menschen lassen mehr Zeit ins Land gehen, bevor sie reagierten. An einem relativ krassen Beispielfall, welcher uns im März 2014 vorgelegt wurde, wollen wir zeigen, dass man sich jedenfalls nicht zu viel Zeit lassen sollte, bevor man reagiert.
Wenn jemand etwa durch Filesharing Urheberrechte verletzt, wird er kaum bemerken oder erwarten, dass er dabei (angeblich) erwischt worden ist. Noch weniger wird es meist ein Anschlussinhaber mitbekommen, wenn jemand anders angeblich Urheberrechte über dessen Internetanschluss verletzt haben könnte.
Im Beispielfall soll vermutlich die Urheberrechtsverletzung im April 2010 vorgefallen sein, ganz klar ist dies aber aus unserer Sicht nicht, da der Angeschriebene nichtmal eine Abmahnung uns vorlegen konnte. In dem uns vorliegenden Mahnbescheid aus dem Dezember 2013 der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH wird als erste Position der Hauptforderung Schadenersatz aus UrhG vom 17.04.2010 über 700€ geltend gemacht.
Angeblich sollen wohl ursprünglich die Rechte der KSM GmbH aus Wiesbaden verletzt worden sein, da diese in einem Schreiben der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH im Oktober 2013 als Verletzte angegeben wurde, dies sollte jedoch nach Auskunft des Angeschriebenen das Erste ihm in unserem Beispielfall zugegangene Schreiben gewesen sein.
Es ging vermutlich um eine angebliche Urheberrechtsverletzung an einem Film. Möglicherweise war aber auch die Abmahnung erst im April 2010 erstellt worden und die angebliche Urheberrechtsverletzung müsste dann noch früher geschehen sein. Denn als zweite Position der Hauptforderung im uns vorliegenden Mahnbescheid der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus dem Dezember 2013 wurde auch ein Rechtsanwaltshonorar vom 17.04.2010 über fast 1.200€ angegeben. Das würden wir diesseits so verstehen, dass es ein Schreiben vom 17.04.2010 gab, in dem dieses Rechtsanwaltshonorar gefordert wurde. Wenn dies die Abmahnung gewesen wäre, so müsste die angebliche Verletzungshandlung noch vor dem 17.04.2010 stattgefunden haben. Denn für eine Abmahnung wegen Filesharings muss der Abmahner zunächst herausfinden, von welchem Anschluss aus die angebliche Rechtsverletzung stattgefunden haben soll, also ein Auskunftsverfahren durchführen.
Viele rufen uns schon am gleichen Tag an, wenn sie eine Abmahnung bekommen haben. Dann ist es auch am ehesten und ohne viel Zeitdruck möglich, ihnen mit der Abmahnsache zu helfen. Jedenfalls ist noch das Abmahnschreiben selbst vorhanden. In der Abmahnung steht auch in der Regel, wann angeblich die Urheberrechtsverletzung stattfand.
Manche melden sich auch erst kurz vor dem Ablauf der Frist, die in der Abmahnung stand. Dann besteht schon etwas mehr Zeitdruck.
In solchen Fällen kann es schon recht schwierig werden, herauszufinden, worum es nach Ansicht des Abmahners ging. Es ist auch anzunehmen, dass der Abgemahnte eine solche Abmahnung nicht vergessen hätte, wenn er sie bekommen hätte. Denn es ging insgesamt offenbar um etwa 1.900 Euro. 700 Euro betrug der angebliche Schaden und fast 1.200 Euro waren die angeblichen Rechtsanwaltskosten.
Das frühste Schreiben war ein Schreiben eines Inkassounternehmens, nämlich der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus Ludwigshafen vom Oktober 2013. In diesem Schreiben gab sie an, von der KSM GmbH aus Wiesbaden mit dem Einzug einer Forderung beauftragt worden zu sein. Mit Inkassokosten und weiteren Nebenforderungen forderte die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH damals insgesamt knapp 2.400 Euro.
Wenn der ursprünglich Abgemahnte aber bereits ein gerichtliches Mahnschreiben (Mahnbescheid) bekommen hat, ist schon äußerste Eile geboten. Solche Schreiben kommen normalerweise auch in auffälligen bunten Umschlägen (rosa oder gelb). Dann sollte man möglichst sofort zum Rechtsanwalt gehen. Aufgrund der Beratung bei einem Rechtsanwalt kann man dann entscheiden, ob man bzw. der Rechtsanwalt gegen den Mahnbescheid vorgeht oder man andere Reaktionsmöglichkeiten wählt.
Eile ist auch nötig, wenn der frühere Abmahner schon vor einem Gericht eine Klage erhoben hat. Im Gegensatz zu einem Mahnbescheid müsste allerdings in einer richtigen Klage auch einigermaßen ausführlich stehen, womit der Gegner die Klage begründet.
Im Beispielfall war der Mahnbescheid von Mitte Dezember 2013. Seit der angeblichen Urheberrechtsverletzung vom April 2010 waren also schon ca. dreieinhalb Jahre vergangen. Aus ursprünglich etwas unter 1.900 Euro waren inzwischen fast 2.600 Euro geworden. Auch hatte nach dem Mahnbescheid inzwischen die KSM GmbH die ursprüngliche Forderung abgetreten an die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH. Als Prozessvertreter im Mahnverfahren der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH trat Rechtsanwalt Bernd Rudolph aus Mannheim auf.
Noch gefährlicher wird es aber, wenn auf einen Mahnbescheid noch ein weiterer (bunter) Brief vom Gericht zugestellt wird. Dies ist dann meist ein Vollstreckungsbescheid. Aus diesem Vollstreckungsbescheid kann der angebliche Gläubiger dann auch sofort (vorläufig) vollstrecken. Insofern hat der Vollstreckungsbescheid die gleichen Wirkungen wie ein vorläufiges Urteil. Daher muss man ganz schnell handeln. Denn möglicherweise kann auch noch gleich nach dem Vollstreckungsbescheid ein eigener Rechtsanwalt (sinnvoll) helfen.
Wenn man gegen diesen Vollstreckungsbescheid aber nicht vorgeht, ist er nicht mehr vorläufig. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er hat dann also in etwa die gleiche Bedeutung und Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil vom Gericht.
Spätestens wenn man nun noch immer nicht reagiert, wird man bald Besuch oder Post vom Gerichtsvollzieher bekommen.
Sollte dieser auch keine Antwort oder kein Geld bekommen, kann es sogar soweit kommen, dass man zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert wird. Früher hieß dies eidesstattliche Versicherung und noch früher Offenbarungseid.
Im Beispielfall kam die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft Mitte Februar 2014.
Der oben dargestellte Beispielfall zeigt, auf eine Abmahnung sollte man möglichst früh reagieren. Man sollt nicht darauf hoffen, dass es nützen würde, wenn man sich ‚tot stellt‘. Je früher man sich Hilfe holt, desto besser stehen die Chancen, dass man sich erfolgreich gegen eine Abmahnung wehren kann. Vorallem entlastende Beweise sind am Anfang noch am ehesten ermittelbar. Sollten Sie also eine Abmahnung bekommen haben, holen Sie sich möglichst bald Hilfe von einem Rechtsanwalt, beispielsweise von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im IT-Recht oder im Urheberrecht welcher Ihnen eine individuelle Beratung und Verteidigung anbietet und möglichst viele Abmahnfälle schon erfolgreich für seine Mandantschaft lösen konnte.
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