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Das Bundespatentgericht entschied am 16.04.2014 (Az. 29 W (pat) 547/13) über die Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-Bild-Marken „GOURMET BIO“ und „BioGourmet“.
Das Bundespatentgericht pflichtete der vorherigen Instanz bei und bestätigte die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr gemäß §§ 42 II Nr.1, 9 I Nr. 2 MarkenG. Schriftbildlich würden sich die beiden Embleme der Marken kaum unterscheiden, die beide eine elipsenförmige Umrandung, eine gleiche Farbwahl und gleiche Begrifflichkeiten aufwiesen:
„Beide Marken bestehen schriftbildlich insgesamt aus kennzeichnungsschwachen Elementen, ähneln sich aber in allen Elementen so stark, dass die Gefahr einer Verwechslung beim Kauf auf Sicht nicht von der Hand zu weisen ist“ (Bundespatentgericht Beschluss vom 16.04.2014, Az. 29W (pat) 547/13)
„Da die jüngere Marke mithin keinerlei Elemente enthält, die von der Ähnlichkeit wegführen, kann eine Verwechslungsgefahr auch im Hinblick auf den geringen Schutzbereich der Widerspruchsmarke nicht ausgeschlossen werden“ (Bundespatentgericht Beschluss vom 16.04.2014, Az. 29W (pat) 547/13)
Das Gericht kam somit zu dem Schluss, dass trotz der kennzeichnungsschwachen Elemente eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei und die Beschwerde der Widerspruchsmarke somit Erfolg habe.
„Unter Abwägung der einzelnen eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr begründenden Faktoren ergibt sich daher, dass im Bereich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen wegen der an Identität grenzenden Zeichenähnlichkeit trotz der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist“ (Bundespatentgericht Beschluss vom 16.04.2014, Az. 29W (pat) 547/13)
Dieser Beschluss zeigt unserer Ansicht nach, dass auch neue kennzeichnungsschwache Wort-Bild-Marken Gefahr laufen können, aufgrund von Verwechslungsgefahr unter anderem zu einer Löschung gezwungen werden können.
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