Kostenlosen Ratgeber zur Verteidigung gegen
Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Der Tiefkühlkosthersteller „Iglo“ ging gegen den Wort-Bild-Markeninhaber von „IGLOTEX“ vor, da er eine Verwechslungsgefahr aufgrund des Wortbestandteils „Iglo“ befürchtete.
Das Bundespatentgericht ging in seinem Beschluss vom 15.06.2012 (Az. 25 W (pat) 92/09) ebenfalls von einer Verwechslungsgefahr aus.
Das Bundespatentgericht bestätigte einen Löschungsanspruch aus § 9 I Nr. 2 MarkenG. Es führte dazu an, dass zunächst das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden muss. Die Beurteilung bemesse sich vor allem nach der Identität oder Ähnlichkeit der Ware oder Waren und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke.
Dabei sei insbesondere auf eine klangliche, schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit zu achten. Die Vergleichsmarken müssen hierbei in ihrem Gesamtbild gegenübergestellt werden.
Das Gericht stellte hierbei fest, dass sich die angegriffene Marke zwar grafisch von der Widerspruchsmarke unterscheide und auch dass die Schlusssilbe „-TEX“ von der Widerspruchsmarke abweiche. Jedoch sei der komplette Markenname „Iglo“ in der angegriffenen Marke enthalten. Das Gericht führte dazu weiter aus:
„Jedoch ist die Widerspruchsmarke vollständig in die angegriffene Marke übernommen worden, und zwar als Anfangsteil des Wortelements "IGLOTEX". Ferner ist in klanglicher Hinsicht von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in aller Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung in Bezug auf eine Wort- Bild-Marke zumisst“ “(Bundespatentgericht Beschluss vom 15.06.2012, Az.25 W (pat) 92/09)
Da „Iglo“ eine sehr bekannte Marke sei, unterliege es daher einem erweiterten Schutzbereich. Die Übereinstimmung in der Anfangssilbe „Iglo“ der beiden Marken komme deshalb eine umso größere, verwechslungsfördernde Bedeutung zu. Die Schlusssilbe „-TEX“ sei daher nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
Eine Verwechslungsgefahr sei somit anzunehmen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Dieser Beschluss zeigt unserer Ansicht nach, dass viele Faktoren eine Verwechslungsgefahr begründen können. So erscheint nicht nur eine klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit als ausreichend; auch die Popularität einer Marke kann eine Rolle bei der Frage spielen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht.
TÜV geprüfter Datenschutzbeauftragter (DSB)
IHK geprüfter Informationssicherheitsbeauftrager (ISB)
Lehrbeauftragter Dozent bei der Thüringer Verwaltungsschule (TVS)
Tel.: +49 611 89060871
AID24 Rechtsanwaltskanzlei
in Erfurt, Jena, Wiesbaden und Frankfurt am Main