Markenrecht: Keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen

Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!

Urteilsanmerkung:

Das OLG Köln hat (Urteil vom 29.6.2012, Az.: 6 U 19/12)  entschieden, dass Unternehmen (vorliegend: eine Werbeagentur) keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht hinsichtlich etwaige Markenrechtsverletzungen obliegen. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der tatsächlichen positiven Kenntnis des Unternehmers - welcher das Zeichen inne hat - bezüglich der Rechtsverletzung.

Im vorliegenden Fall wehrte sich die Antragstellerin als eine Werbe-, Marketing- und Eventagentur das Unternehmenskennzeichen pro concept“ mittels einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Benutzung der gleichen Unternehmenskennzeichnung gegen eine Werbeagentur. Das OLG Köln setzte sich hierbei mit der Frage auseinander, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, die Marktgeschehnisse zu überwachen und dadurch deutlich früher zu der positiven Kenntnis bezüglich der Markenrechtsverletzung hätte kommen können. Mit Hinblick auf das Markengesetz ist die Entscheidung des OLG Köln zu befürworten:

  • Verwechselungsgefahr: Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Bei einer Benutzung einer identischen Unternehmenskennzeichnung („pro concept“)  ist die Verwechselungsgefahr gegeben. Als Folge dieser unbefugten Benutzung der Unternehmenskennzeichnung steht dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG zu.
  • Keine Verwirkung i.S.d. § 21 Abs. 1 bzw. 2 MarkenG: Das Recht auf die Untersagung der Benutzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung  ist verwirkt, wenn der Inhaber einer Marke  oder einer geschäftlichen Bezeichnung die Benutzung der Marke während eines  Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis geduldet hat. Die Verwirkung setzt positive Kenntnis des Markenrechtsinhaber oder Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hinsichtlich der unbefugten Benutzung voraus.  Hierbei ist eine Abgrenzung vorzunehmen, ob der Markenrechtsinhaber bzw. Inhaber geschäftlicher Bezeichnung fahrlässig (oder grob fahrlässig)  von der unbefugten Benutzung keine Kenntnis hätte erlangen können oder ob er sich absichtlich gegen jede Kenntnisnahmeerlangung verschlossen hat. Im ersten Fall greift die Verwirkung i.S.d. § 21 MarkenG nicht ein im Gegensatz zum zweiten Fall, wonach der Markenrechtsinhaber so behandelt wird, als hätte er positive Kenntnis erlangt.

Rechtsprechung: OLG Köln, Urteil vom 29.6.2012, Az.: 6 U 19/12: Keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen  

 

Urteil

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 22.12.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 118/11 - wird zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Die 1982 gegründete und seitdem für Dienstleistungen einer Werbe-, Marketing- und Eventagentur das Unternehmenskennzeichen „pro concept (marketing)” verwendende Antragstellerin nimmt die seit 2000 unter anderem als Werbeagentur tätige Antragsgegnerin wegen ihres Unternehmenskennzeichens „ProConcept” auf Unterlassung in Anspruch. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPOBezug genommen wird, hat das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Den Verfügungsgrund der Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO hat die Antragstellerin - wie es mangels einer dem § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Vorschrift im Kennzeichenrecht erforderlich sein dürfte (vgl. Senat, GRUR 2005, 1070; WRP 2010, 1413; wie hier Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 54 Rn. 20c-e; anders Ströbele / Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 426; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d, Rn. 194 f., jeweils m.w.N.) - glaubhaft gemacht. Ihre in Bezug auf die Verfolgung von Kennzeichenverstößen entscheidungsbefugte, vom Senat persönlich angehörte Geschäftsführerin … hat anschaulich und ohne auf eine Falschaussage hindeutende Auffälligkeiten geschildert, dass ein Mitarbeiter sie auf die Firmierung der Antragsgegnerin aufmerksam gemacht habe, auf die er zufällig bei einer Internetrecherche gestoßen sei, worauf sie den Hinweis überprüft und telefonisch ihre Anwälte informiert habe. Weniger als einen Monat nach der Abmahnung hat die Antragstellerin den Verfügungsantrag angebracht. Dass ihre Entscheidungsträgerin vom Unternehmenskennzeichen der Antragsgegnerin schon früher - etwa im Zusammenhang mit dem Verfahren 84 O 159/10 LG Köln gegen ein anderes Unternehmen mit ähnlicher Firma - Kenntnis erlangt hatte, konnte sie plausibel ausschließen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dazu positive Kenntnis erforderlich gewesen wäre, keine Marktbeobachtungspflicht besteht und stichprobenartige Recherchen nicht zwingend zur Entdeckung des seit 2008 unter „proconcept-werbung.de” abrufbaren Internetauftritts der Antragsgegnerin in einer Suchmaschinen-Trefferliste führen mussten.  

II.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Landgericht den Verfügungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenGbejaht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung; insbesondere genügt das Firmenschlagwort „ProConcept” der bundesweit tätigen Antragstellerin den Mindestanforderungen an die Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichen einer Werbeagentur und berechtigt sie, die Benutzung eines (fast) identischen Zeichens durch ein innerhalb der gleichen Branche tätige jüngere Unternehmen zu unterbinden, ohne dass es auf weitere ähnlich bezeichnete Unternehmen von zweifelhafter Marktbedeutung oder die in der Abmahnung erwähnten Dienstleistungsmarken und deren Verwechslungsfähigkeit mit dem Unternehmenslogo der Antragsgegnerin ankäme.  

III.

Die nach der Berufungsverhandlung abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 18.06.2012, von der die Antragsgegnerin dem Senat mit ihrem am 25.06.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Mitteilung gemacht hat, bleibt für die Entscheidung gemäß §§ 525, 296a ZPO außer Betracht. Soweit damit der im Wege der einstweiligen Verfügung zuerkannte Unterlassungsanspruch wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr seine Erledigung gefunden hat, rechtfertigt dies keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, die sich in der Berufungsverhandlung nach eingehender Erörterung nicht zur sofortigen Abgabe einer Unterwerfungserklärung entschließen konnte, die veränderte Sachlage gemäß § 927 ZPOgeltend zu machen, bleibt unberührt, falls nicht die Antragstellerin angesichts der jetzt vorliegenden Erklärung von sich aus auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet.  

IV.

Die Kostenenscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Vorinstanz: LG Köln, Az. 81 O 118/11 AID24 Rechtsanwaltskanzlei

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