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Abmahnung als 28 Seiten PDF-Dokument
Achtung: Der Beitrag kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht bei Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung des Schuldners aufgrund von Markenrechtsverletzung die Verpflichtung des Schuldner die Löschung des Google Cache zu veranlassen, ansonsten drohen hohe Vetragsstrafen!
Die hier aufgetretene Frage beschäftigt sich damit, inwiefern Schuldner bei einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung eine Strafe bei Nicht-Löschung des Google Cache zu befürchten haben. Bei Google Cache handelt es sich um eine Art Archiv. In diesem Fall speichert Google den Inhalt einer Webseite in einem Archiv (Cache) für einen bestimmten Zeitraum. So ist es möglich bei Suchanfragen des Nutzers schneller zu reagieren. Das Archiv wird dann, laut Google, alle 7 Tage aktualisiert. Dabei ist es auch möglich im Cache bereits gelöschte Inhalte einer Webseite wieder zu finden. Befinden sich die markenrechtlich verletzenden Inhalte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch im Cache, könnte der Schuldner befürchten eine Abmahnung zu erhalten.
Der BGH (Urteil vom 12.07.2018-I ZB 86/17) hat nach jahrelanger Unstimmigkeit der Instanzengerichten in seinem Urteil entschieden, dass bei Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Löschungspflicht des Google Cache bestehe. Hier formuliert die höchstrichterliche Instanz:
„Der Schuldner war darüber hinaus dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihm aus seiner Mediathek gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner auch dieser Pflicht nachgekommen ist.“(openJur 2018,578, Hervorhebungen nicht im Original)
Demnach ist der Schuldner nicht nur dazu verpflichtet die Löschung des Cache bei Google zu veranlassen, sondern bei allen gängigen Suchmaschinen.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 22.08.2019-6 U 83/19)folgt in seiner Entscheidung dem Urteil des BGH und bejaht ebenso eine Löschung des Google Cache und sieht ebenso vor das eine Löschung zeitnah geschehen sollte. In der Entscheidung des OLG Frankfurt stellte der Schuldner einen Antrag zur Löschung des Google Cache 2 Wochen nach der Löschung des Inhaltes auf der eigenen Webseite. So formulierte Das OLG Frankfurt in seinem Urteil:
„Analog zum Umfang der Unterlassungsverpflichtung aus einem Unterlassungstitel umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch hier die Pflicht der Antragsgegnerin, i.R.d. ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grds. nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat […]. Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen […]. Da Google zudem ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann (wie die Antragsgegnerin es ja am 21.11. selbst vorgenommen hat), war es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.“ (OLG Frankfurt Urteil vom 22.08.2019- 6 U 83/19, Hervorhebungen nicht im Original)
Das OLG Dresden (Urteil vom 24.04.2018-14 U 50/18) entschied, dass bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ebenso eine Löschung des Google Cache zu veranlassen sei und fügte dem hinzu, dass der Antrag schriftlich erfolgen muss und eine telefonischer Anfrage, wie im vorliegenden Fall, unzureichend scheint:
„Die telefonischen Bemühungen der Beklagten genügten nicht. Dass die telefonischen ‘Anläufe’ der Beklagten gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google ohne Reaktion blieben, machte eine Einwirkung auf Google mit dem erforderlichen Nachdruck – durch Nachfassen bis hin zur Androhung der Einleitung rechtlicher Schritte – erforderlich.“(OLG Dresden Urteil vom 24.04.2018-14 U 50/18, Hervorhebungen nicht im Original)
Zusammenfassen konnte anhand von geltender Rechtsprechung festgestellt werden, dass der Schuldner dazu verpflichtet ist die Löschung des Google Cache aufgrund von Markenrechtsverletzung zu veranlassen. Neben Google sollte der Schuldner die Löschung in allen gängigen Suchmaschinen veranlassen, um Vertragsstrafen zu verhindern. Außerdem sollte der Antrag zu Löschung des Cache möglichst zeitnah geschehen, hier wird eine Empfehlung ausgesprochen die Löschung des Cache gleichzeitig mit der Löschung des markenrechtlichen Inhaltes auf der eigenen Webseite schriftlich zu beantragen.
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