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Das Bundespatentgericht entschied in seinem Beschluss vom 14.12.2015 (Az. 24 W (pat) 531/13) dass die Marke „medan“ den gebotenen schriftlichen Abstand zu der Wortmarke „medac“ nicht eingehalten habe und deshalb ein Teillöschungsanspruch der Klägerin bestehe.
Der Teillöschungsanspruch betreffe jedoch nur das pharmazeutische Warensortiment, für andere Produkte sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Betreffend der pharmazeutischen Produkte halte die angegriffene Marke jedoch den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke hinsichtlich der schriftbildlichen Zeichen nicht ein
Das Gericht führte zu der Verwechslungsgefahr zwischen den pharmazeutischen Produkten aus, dass zwar die Tatsache, dass eine Rezeptpflicht bestehe, die Verwechslungsgefahr etwas abmildere. Jedoch sei zu bedenken, dass nicht nur geschultes Personal mit diesen Waren in Berührung komme, sondern auch weniger geschultes Personal oder gar Laien.
„Dabei wird die Gefahr von Verwechslungen zwar durch die hier vorliegende einseitige Rezeptpflicht eingeschränkt gemindert, weil beim Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente, deren Auswahl von einem Arzt zu verantworten ist, vor allem auf das Urteilsvermögen und die Betrachtungsweise dieses Personenkreises abzustellen ist (…). Dabei ist aber andererseits nicht zu verkennen, dass insofern auch weniger geschultes Hilfspersonal einbezogen sein kann. Im Übrigen wird dieses besondere Maß an berufsbedingter Aufmerksamkeit nicht auch den Produkten der angegriffenen Marke zuteil (…), so dass auch die Wahrnehmung durch Laien, die Medikamenten freilich auch einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit beizumessen pflegen, nicht gänzlich vernachlässigt werden kann.“(Bundespatentgericht Beschluss vom 14.12.2015, Az. 14 W (pat) 531/13)
Zudem bejahte das Gericht eine schriftbildliche Ähnlichkeit der beiden Marken. So würden beide Wortmarken durchgängig in Kleinschrift verfasst sein. Auch die Wortlänge stimme überein; lediglich der letzte Buchstabe würde sich unterscheiden. Jedoch würden die jeweiligen Endbuchstaben „c“ beziehungsweise „n“ nicht allzu sehr in gestalterischer Hinsicht voneinander abweichen. Weiterhin würden die meisten Buchstaben keine Oberlänge aufweisen, weshalb eine weitgehend übereinstimmende Umrisscharakteristik vorliege. Das Bundespatentgericht ordnete deshalb die Teillöschung der beklagten Marke „medan“ für die pharmazeutischen Produkte an.
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