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In diesem Urteil entschied das Europäische Gericht, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Management by Nordschleife“ und der Marke „Nordschleife“ bestünde. (Urteil vom 26.11.2015, Az. T-181/14)
Eine Verwechslungsgefahr könne bereits daher impliziert sein, dass die neuere Wortmarke „Nordschleife“ in der alten Marke „Management by Nordschleife“ voll enthalten sei. Eine schriftbildliche Zeichenähnlichkeit würde somit nicht ausgeschlossen werden können.
Zudem sei zu beachten, dass der Bestandteil „Management by“ der älteren Wortmarke weniger kennzeichnungskräftig sei als der Wortbestandteil „Nordschleife“. Der Wortanfang der älteren Marke würde daher innerhalb des Verkehrskreises weniger Aufmerksamkeit auf sich ziehen und das Wort Nordschleife“ würde bei den Verbrauchern eher im Gedächtnis haften bleiben. Die Wortzeichen der Marken würden also eine mindestens durchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit beinhalten.
„Im vorliegenden Fall besteht daher, obwohl sich die einander gegenüberstehenden Marken insbesondere in ihrer Länge und Silbenzahl voneinander unterscheiden und trotz des Umstands, dass der erste Teil der einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich ausgesprochen wird, aufgrund der vollständigen Übereinstimmung der angemeldeten Marke mit dem kennzeichnungskräftigsten Bestandteil der älteren Marke eine klangliche Ähnlichkeit zwischen ihnen, da dieser gemeinsame Bestandteil in derselben Weise ausgesprochen wird.“ (EuG Urteil vom 26.11.2015, Az. T 181/14)
Abschließend ging das Gericht noch auf die Gesamtumstände des Falles ein. Es kam zu dem Schluss, dass eine Verwechslungsgefahr auch daher bestünde, dass der angesprochene Verbraucherkreis die beiden Marken aufgrund der Ähnlichkeit dem ein und demselben Unternehmen zurechnen könnten.
„Somit ist, da zum einen die Zeichen in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht von mittlerer Ähnlichkeit und in begrifflicher Hinsicht von mindestens schwacher Ähnlichkeit sind und zum anderen zwischen den oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, und den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Identität oder eine im mittleren bis höheren Bereich liegende Ähnlichkeit besteht, davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise selbst bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zu dem Schluss kommen könnten, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder aus derselben Unternehmensgruppe stammen.“ (EuG Urteil vom 26.11.2015, Az. T 181/14)
Das Gericht kam letztlich zu dem Schluss, dass aufgrund der vorgenannten Gründe eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken anzunehmen sei.
Unserer Ansicht nach sollte bei der Markenanmeldung unbedingt darauf geachtet werden, ob sich der gewünschte Markenname mit einem hervorstechenden Bestandteil einer anderen Marke überschneidet. Ist dies der Fall, kann unserer Meinung nach eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehen.
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