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veröffentlicht am 20. Oktober 2016 um 11:11
Zur Verwechslungsgefahr im Weiteren Sinne zwischen „MUSTANG“ vs. „by Mustang Inter Sl Spain“.
Der Bundesgerichtshof hat am 22.Juli 2004 entschieden, dass zwischen der Wortmarke „MUSTANG“ und der Wort-Bild-Marke „Sixty Seven by Mustang Inter Sl Spain“ Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne bestünde (Az. I ZR 204/01).
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nach dem Markenrecht
Zwar nahm das Gericht keine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne an, da die Zeichenähnlichkeit zwischen der Marke der Klägerin und der Wort-Bild-Marke der Beklagten zu gering sein. Jedoch könne von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgegangen werden, da die Verbraucher zwischen den beiden Marken einen organisatorischen Zusammenhang erkennen würden.
Das sei hier der Fall. Die Klägerin würde die Marke „Mustang“ auch als Unternehmenskennzeichen verwenden. Bei der beklagten Marke würden Verbraucher dazu tendieren, dass Wort „by“ ohne weiteres als Herstellerangabe aufzufassen und der Klägerin zuordnen. Diese Vermutung würde gerade noch dadurch verstärkt, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte dieselbe Art von Waren anböten. Demnach würden die Verbraucher einen wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Markeninhaber annehmen, der in Wirklichkeit gar nicht bestehe.
Zudem nahm das Gericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 II MarkenG an. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 II MarkenG bestünde in diesem Fall eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der Marke und der Nähe der Unternehmensbereiche. Es herrsche also Branchen- und Zeichenidentität. Das Gericht führte dazu aus:
„Der Firmenbestandteil "Mustang" verfügt von Hause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese ist im Revisionsverfahren der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen, weil das Berufungsgericht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht festgestellt hat. Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und der Marke der Beklagten besteht Zeichenähnlichkeit (…). Diese begründet im Streitfall zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern aus den unter II 1 f angegebenen Gründen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ “(BGH Urteil 22.Juli 2004, Az. I ZR 204/01)
Fazit zur Verwechslungsgefahr im Weiteren Sinn nach dem Markenrecht
Dieses Urteil zeigt unserer Ansicht nach, dass eine Verwechslungsgefahr nicht nur dann bestehen kann, wenn eine Zeichen- oder Klangidentität besteht, sondern auch dann, wenn der Verbraucher die Produkte zweier Marken aufgrund ihrer Ähnlichkeit in einen organisatorischen Zusammenhang bringt.